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EU oder nationale Souveränität: Polen und das Recht

Published On: 25. Oktober 2021 14:29

Um nicht weniger geht es als um die Frage: Benötigen die Mitglieder der EU noch eigene Verfassungen und eigene Verfassungsorgane – oder hat sich die Administration in Brüssel längst in die staatsrechtliche Position einer übergeordneten, allmächtigen Regierungsinstanz hineinmanövriert.

Es geht ans Eingemachte. Nachdem die regierungstreuen Medien über Jahre das offizielle Narrativ einer rechtspopulistischen Regierung in Polen gepredigt haben, welche angeblich eine unabhängige Justiz unter die Knute ihrer regierungspolitischen Ziele zwingen will, eskaliert der Streit nun auf EU-Ebene.

Dabei geht es um nicht mehr und nicht weniger als um die Frage: Benötigen die Mitglieder der EU noch eigene Verfassungen und eigene Verfassungsorgane – oder ist die Administration in Brüssel bereits längst in die staatsrechtliche Position einer übergeordneten, allmächtigen Regierungsinstanz hineingewachsen. Denn genau als solches empfinden und behaupten sich die Exekutoren der Brüsseler EU-Verwaltung – und ebenso empfinden und behaupten sich die Legislatoren ohne demokratische Legitimation und ohne Legislativrecht im EU-Parlament.

Leben wir, gleich ob irgendwie noch Staatsbürger einer auf dem Papier stehenden Bundes- oder sonstigen Republik, deren Exekutive uns mit Zustimmung der Legislative, zumeist jedoch ohne explizite Zustimmung des verfassungsmäßigen Souveräns in eine supranationale Organisation überführt haben, überhaupt noch in Staaten mit Bezeichnungen wie Deutschland, Österreich, Frankreich, Polen oder Slowenien? Oder sind diese Regionen, die irgendwann einmal souveräne Staaten waren, längst nichts anderes als Provinzen eines multinationalen Überstaates mit der Bezeichnung Europäische Union?

Nachdem die Briten diese Frage dahingehend entschieden haben, sich nicht der Fremdbestimmung aus einer Brüsseler Verwaltung zu unterwerfen, übernehmen nun die Polen die Funktion der Sperrspitze jener, die sich einem Brüsseler Überstaat verweigern und im Gegensatz zu den Briten dennoch Mitglied einer Europäischen Union bleiben wollen. Doch das mag sich ändern.

Der Streit um Polens Verfassungsgericht

Vorgeblich entzündete sich der Kampf um Polen bereits vor Jahren daran, dass die EU-Administration der polnischen Regierung vorwarf, politischen Einfluss auf die Gerichte nehmen zu wollen. Anlass: Eine anstehende Neubesetzung des polnischen Verfassungsgerichts, dem „Trybunał Konstytucyjny“ (TK), im Jahr 2015. 2015 – wir erinnern uns – ist das Jahr, in dem die deutsche Bundesregierung in Exekution der EU-Resettlement-Initiative widerrechtlich die Grenzen für unkontrollierte Einwanderung öffnete, was wiederum in zahlreichen anderen EU-Staaten keine Billigung fand.

Das TK ist in seinen Aufgaben vergleichbar mit jenen, die das Grundgesetz dem bundesdeutschen Verfassungsgericht zubilligt. Es hat zu prüfen, ob die von der Legislative verabschiedeten Gesetze verfassungsgerecht sind, ob dieses für internationale Verträge und für die Tätigkeiten der Parteien gilt. Weiterhin ist es oberste Instanz bei Konflikten zwischen unterschiedlichen Verfassungsorganen. Die nun aus Brüssel beanstandete Prüfung der Verfassungskompatibilität der EU-Verträge fällt insofern unmittelbar in das Aufgabenfeld des TK.

Deutscher Imperialismus im EU-Gewand

Das TK verfügt über 15 Richter, die von der Legislative für jeweils neun Jahre gewählt und vom Staatspräsidenten vereidigt werden. Damit unterscheidet es sich beispielsweise vom US-Supreme Court, dessen Mitglieder auf Lebenszeit in das oberste Gericht einrücken. In der BRD werden die 16 Verfassungsrichter je zur Hälfte mit jeweiliger Zweidrittelmehrheit vom Bundestag und vom Bundesrat auf eine Amtszeit von zwölf Jahren gewählt und vom Bundespräsidenten in das Amt berufen. Eine Wiederwahl ist in Deutschland ausgeschlossen.

In Polen nun ergab sich im Jahr 2015 eine komplizierte Situation. Zwischen 2006 und 2007 war die PiS (Partei für Recht und Gerechtigkeit) bereits stärkste Kraft in der Regierung gewesen und hatte die Besetzung von sechs Verfassungsrichtern dominiert. Weitere neun Verfassungsrichter waren nach 2007 von einer linken Parlamentsmehrheit gewählt worden. 2015 stand nun die Neubesetzung von fünf jener sechs von der PiS durchgesetzten Richter an. Drei dieser Richter sollten im November verabschiedet werden, zwei weitere im Dezember. Gleichzeitig erfolgten im Oktober die Wahlen des Sejm, des polnischen Parlaments, welche – was die politische Linke bereits ahnte – eine konservative Mehrheit bringen sollten.

Der Versuch, das künftige Parlament zu entmachten

In der Erwartung, dass das neu gewählte Parlament die ausscheidenden konservativen Richter künftig wiederum durch Konservative ersetzen werde, beschloss die linke Noch-Mehrheit im Eiltempo ein Gesetz, mit dem sie sich selbst ermächtigte, gleichsam auf Vorrat alle fünf Richterposten zu besetzen. Die Begründung: Da das im Oktober neu gewählte Parlament nicht schnell genug zusammentreten könne, um die Richterbesetzungen vorzunehmen, müsse diese vor der Parlamentswahl entschieden werden. Bei diesem Verfahren trat der amtierende Vorsitzende des TK, der von den Linken gewählte Andrzej Rzepliński, als „Gutachter“ sogar im Parlament auf, um die präjudizierende Gesetzesänderung politisch zu begründen.

Also wählte das Parlament auf Abruf mit seiner einfachen, linken Mehrheit am 8. Oktober 2015 fünf neue Richter – drei für November und zwei für Dezember. Zwischenzeitlich jedoch war das Präsidentenamt von einem Konservativen übernommen worden – und der weigerte sich, die derart gewählten Richter zu vereidigen. Andrej Duda begründete dieses mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung und hatte so die Möglichkeit, den Einzug auch jener drei November-Richter zu verhindern, die zumindest theoretisch nach ursprünglicher Rechtslage noch von der linken Mehrheit hätten gewählt werden können. Die zu jenem Zeitpunkt noch oppositionelle PiS legte gleichzeitig Klage beim Verfassungsgericht gegen die Gesetzesänderung ein – wohl wissend, dass dieses unter Rzepliński bereits politisch instrumentalisiert worden war, um eben eine dauerhaft linke Mehrheit im obersten Gericht Polens sicherzustellen.

Die Gegeninitiative der PiS

Als die Parlamentswahl nun eine absolute Mehrheit der Konservativen brachte, zog die PiS ihre Klage zurück und ließ ihrerseits eine Gesetzesnovelle beschließen, mit der die Wahl der fünf linken Kandidaten für ungültig erklärt wurde. Stattdessen wählte die PiS-Mehrheit fünf Konservative, die die ausscheidenden Richter ersetzen sollten. Diese wurden von Präsident Duda umgehend vereidigt, während nun die in die Opposition verdammten Sozialisten die ursprüngliche PiS-Klage gegen ihr eigenes Gesetz erneut beim Verfassungsgericht anhängig machten. Das Ziel jetzt: Zumindest die ursprünglich mögliche Neubesetzung der drei November-Richter doch noch zu legalisieren und damit zumindest drei der fünf Richtersitze mit Linken zu besetzen.

Das TK gab der ursprünglichen PiS-Klage in Teilen statt, erklärte das von der Linken im Eiltempo durchgesetzte Gesetz für „teilweise“ nicht verfassungsmäßig. Die drei November-Richter hätten demnach trotz Oktober-Parlamentswahl von der alten Parlamentsmehrheit noch besetzt werden dürfen – nicht aber die beiden Dezember-Richter. Das TK, dessen wichtigste Vertreter noch vor der Wahl für die umfassende Eilbesetzung geworben hatten, erklärte damit also per Beschluss vom 3. Dezember 2015 selbst die Position ihrer eigenen Richter für verfassungswidrig. Die damit letztlich desavouierten Rzepliński, dessen Stellvertreter Stanisław Biernat sowie Richter Piotr Tuleja waren angesichts ihres einseitigen Engagements beim Gesetzesbeschluss auf eigenen Antrag aus dem Verfahren ausgeschlossen worden.

Die Verfassungskrise an der Weichsel

Welches Recht Vorrang hat

Damit durfte spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer echten Verfassungskrise an der Weichsel gesprochen werden. Das Verfassungsgericht hatte nun drei neue, vom TK legitimierte Richter, die von der alten Parlamentsmehrheit gewählt, aber nicht vereidigt waren – und drei neue Richter, die von der neuen Parlamentsmehrheit gewählt und vereidigt, laut Verfassungsgerichtsbeschluss aber nicht legitim waren. Außerdem gab es zwei gewählte Richter, die nicht vereidigt und vom TK für verfassungswidrig gewählt abqualifiziert wurden, sowie zwei Richter, die zwar durch das Verfassungsgericht unbeanstandet gewählt und vereidigt waren, jedoch aufgrund anhängiger Klagen ihr Amt nicht antreten konnten.

Zudem war offensichtlich: Alle Seiten agierten politisch. Die aktuelle Verfassungsgerichtsmehrheit und die abgewählten Sozialisten wollten ihre linke Mehrheit im TK langfristig sichern – die vom Volk gewählten Konservativen diese brechen.

Verschärft wurde der Verfassungskonflikt dadurch, dass Beata Szydło als neuer Premier sich weigerte, dass Urteil im Amtsblatt veröffentlichen zu lassen. Sie sprach diesem damit seine Legitimität ab und begründete, dass besagtes Urteil nur von fünf der fünfzehn Richter gefällt worden sei.

Wie viele Richter sind beschlussfähig?

Ursächlich dafür ist eine besondere Konstruktion des TK, welches, anders als beispielsweise das Zwei-Kammer-System der BRD, je nach Bedeutung und Inhalt personell unterschiedlich stark besetzte Richtergremien befasst. Ein Fünfer-Gremium ist für die formale Prüfung normaler Gesetze und internationaler Verträge ausreichend, nicht aber für bindende Beschlüsse, welche von mindestens sieben Richtern gefasst werden müssen.

Die PiS und mit ihr Szydło befanden, dass die Bedeutung der Angelegenheit sogar eine Vollbesetzung erfordert hätten. Diese wiederum galt ursprünglich nur als gegeben, wenn neun der 15 Richter urteilten. Die wiederum vom TK zurückgewiesene PiS-Neufassung hatte sogar 13 Richter festgeschrieben. Allerdings entscheidet über die Bedeutung nicht der Kläger, sondern ausschließlich der Vorsitzende des TK – hier jener bereits als parteilich ausgewiesene Rzepliński. Der konnte deshalb nun weder die von der PiS geforderte Bedeutung noch das Fünfer-Gremium legitimieren.

Ohnehin war das Gericht zu diesem Zeitpunkt letztlich handlungsunfähig. Im Dezember waren fünf der 15 Richter durch Ende ihrer Amtsperiode ausgeschieden. Ob und welche neu gewählten Nachfolger tatsächlich einrücken konnten, war Gegenstand des Verfahrens – sie waren damit zwar teilweise vereidigt, aber nicht bestellt und wären ohnehin befangen gewesen, da es um ihren eigenen Job ging. Somit blieben neun amtierende Verfassungsrichter, von denen drei wegen eigener Befangenheit sich aus dem Verfahren abgemeldet hatten. Die nun noch verblieben sechs konnten allein schon aufgrund fehlenden Personals nicht einmal einen Siebener-Senat bilden – also blieb in der Logik der Mehrheitsmöglichkeiten nur das Fünfer-Gremium, welches zwar prüfen, aber keine Beschlüsse fassen durfte.

Ein ungelöster Konflikt

Gleichzeitig legte die nun oppositionelle Linke eine Kohle nach und klagte ihrerseits gegen das PiS-Gesetz. Wieder urteilte ein dazu nicht befugtes Fünfer-Gremium: Das am 24. Dezember 2015 beschlossene Gesetz sei zwar rechtmäßig zustande gekommen, jedoch in seinem Inhalt verfassungswidrig. Neben der Aufstockung auf 13 Richter bei entscheidenden Beschlüssen hatte das Gesetz unter anderem vorgesehen, dass Urteile bei Vollbesetzung mit Zweidrittelmehrheit zu fällen seien. Weiterhin wurden dem Staatspräsidenten und dem Justizminister das Recht eingeräumt, gegen Richter Disziplinarverfahren einzuleiten. Abgewehrt werden konnte solches nur dadurch, dass der Vorsitzende Richter den Nachweis erbrachte, der Vorwurf sei unbegründet.

Tatsächlich gelöst ist der polnische Verfassungskonflikt bis heute nicht. Jedoch ist eine gewisse Ruhe eingekehrt. Diverse Novellen der demokratisch gewählten PiS-Mehrheit haben Fakten geschaffen, welche wiederum von Kritikern abgelehnt werden. Insbesondere die Disziplinarmöglichkeiten werden als Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz verstanden.

Die EU-Kommission, die sich seit Anbeginn der polnischen Verfassungskrise einseitig gegen die PiS positioniert hat, sieht durch zahlreiche Inhalte der Novellen die sogenannten EU-Grundsätze angegriffen. Vor allem die Disziplinarmöglichkeiten werden als Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz gegeißelt.

Allerdings bleibt festzuhalten, dass das polnische Verfassungsgerichtssystem bereits vor den PiS-Novellen alles andere als unabhängig gewesen ist. Nicht nur, dass die Besetzung mit einfacher Mehrheit durch ein politisches Organ wie dem Sejm es unvermeidlich werden ließen, dass politisch geprägte Richter in das Verfassungsreicht einrücken – auch hatten sich vor 2015 führende Verfassungsrichter regelmäßig in der Öffentlichkeit positioniert und gleichsam eine Art Gegenregierung gebildet, indem sie ohne entsprechende demokratische Legitimation aktiv in den politischen Willensbildungsprozess eigegriffen hatten. Die Vorstöße der PiS-Mehrheit sind insofern alles andere als unerwartet aus dem Nichts gekommene Versuche, ein vom politischen Gegner einseitig instrumentalisiertes Gericht nun nach eigenen Vorstellungen umzugestalten. Die Initiativen der PiS sind ursächlich durchaus als Versuch zu verstehen, ein Gerichtssystem, dass sich als politisches Herrschaftsinstrument begriff, wieder auf seinen ursprünglichen Anspruch der politischen Neutralität zurück zu führen. Dass dabei auch die PiS nicht der Versuchung entgehen mag, eigenen politischen Einfluss zu mehren, ist jedoch nicht nur ein Makel des polnischen Verfahrens. So zeigt ein Blick auf die Bundesrepublik, dass die politische Besetzung der wichtigsten Richterstellen auch hier längst den Anspruch der politischen Neutralität unter Berücksichtigung entsprechender Sachqualifikation ersetzt hat. Die Besetzung mit dem Wirtschaftsanwalt Stephan Harbarth, der aus dem Amt des CDU-Bundestagsabgeordneten und als Speerspitze unqualifizierter Angriffe gegen Parlamentskollegen heraus zum Verfassungsgerichtspräsidenten gewählt wurde, ist hier nur der vorläufige und traurige Höhepunkt einer parteipolitischen Übernahme der Judikative.

EU-Bürokratoren gegen nationale Souveränität

Die ständigen Versuche der Bürokratoren in Brüssel und Straßburg, den Beschlüssen einer demokratisch gewählten Parlamentsmehrheit im Sejm sogenanntes EU-Recht aufzuzwingen, beantwortete das polnische Verfassungsgericht nun auf seine Weise. Am 7. Oktober 2021 stellte das TK fest, dass der von Brüssel geforderte Vorrang sogenannten EU-Rechts vor dem polnischen Verfassungsrecht in Zweifel stehe. Damit folgt es – wenn auch deutlich kategorischer – einem Urteil des deutschen Verfassungsgerichts, welches ähnliches in Sachen EZB-Geldpolitik und entsprechender Urteile des EuGH festgestellt hatte.

Bereits damals kreischten die EUropäer entsetzt auf. Die wider den Wählerwillen in das Amt des Kommissionspräsidenten gehievte Ursula von der Leyen drohte umgehend mit Vergeltungsmaßnahmen unter der Bezeichnung „Vertragsverletzungsverfahren“.

Das polnische Urteil wird nun sogar zum Anlass genommen, den Richtern eine Anti-EU-Agenda im Dienste des russischen Präsidenten Wladimir Putin vorzuwerfen. Jean Asselborn, Außenbeauftragter eines EU-Kleinstaats und Steuervermeidungsparadieses von der Größe Stuttgarts, fordert großmäulig den Stopp jeglichen Geldtransfers nach Polen, jammert, hier werde „die Grundidee der europäischen Integration“ zerstört.

Herrschaft der Funktionäre

Tatsächlich hat Polen nun die Grundsatzfrage der europäischen Idee auf den Tisch gelegt: Ist die EU die allmächtige, nicht demokratisch legitimierte Machtmaschine, unter deren Gewalt die Verfassungen der Mitgliedsländer zur Makulatur werden – oder ist die EU ein freiwilliger Zusammenschluss souveräner Nationalstaaten, über deren Verfassungshoheit der jeweilige Souverän zu bestimmen hat?

Aus Brüsseler Sicht ist die Antwort längst gegeben: Dort haben Nationen längst ausgedient und werden als Relikt des 19. Jahrhunderts pauschal für Krieg und Aggression verantwortlich gemacht. Deshalb soll über Resettlement und Diversity-Politik die Nationalidentität der europäischen Völker vernichtet werden – die Zukunft gehört dem identitätslosen und provinziellen EU-Weltbürger.

Die Tatsache, dass die Briten dieser fixen Idee bereits mit dem Brexit eine Absage erteilt haben, wird in Brüssel immer noch als unerwünschter und einmaliger Ausrutscher betrachtet. Die Tatsache hingegen, dass das EU-Trommelfeuer gegen demokratisch legitimierte, nationale Regierungen mittlerweile weitere Mitgliedsstaaten in den Exit drängt, wird nicht nur verdrängt, sondern in Ursachenumkehr sogar jenen angelastet, die an ihrer nationalen Identität und Souveränität festhalten wollen.

Die EU-Zerstörer sitzen in Brüssel

Nicht Putin zerstört die EU – und auch nicht das polnische Verfassungsgericht. Die Zerstörer sitzen dort, wo aus einer guten und zukunftsfähigen Idee der immer enger werdenden Kooperation europäischer Nationen zum gegenseitigen Nutzen ein bürokratorisches Monster geschaffen wurde, welches sich, obwohl zu keinem Zeitpunkt von seinen Untertanen legitimiert, anmaßt, nationale Verfassungen im Handstreich auszuhebeln.

Wie deutsche Demokraten darauf zu reagieren hätten, steht in Artikel 20 (4) des Grundgesetzes. Da dieser Verfassungsersatz jedoch ohnehin längst illegitimer EU-Rechtsanmaßung unterworfen ist, kann dieser Artikel nebst dem Rest des Grundgesetzes nun auch ersatzlos gestrichen werden. Und während in der Bundesrepublik die Entscheidung zugunsten des autokratischen EU-Überstaates längst gefallen ist, sollen nun die Polen vor die Situation gestellt werden, ebenfalls ihre Verfassung zu vergessen – oder sich durch Austritt aus den Armen der Brüsseler EU-Bürokratoren zu befreien.

Während allerdings den Deutschen nach dem letzten Krieg jeglicher Nationalstolz erfolgreich ausgetrieben wurde, definieren sich die Polen nach wie vor ausdrücklich über den ihren. Und das gilt nicht nur für die Polen, für die der Eintritt in die EU irrtümlich als Befreiung von russischer Fremdherrschaft gefeiert wurde, und deren Erwachen in einer bürokratisch-totalitären Herrschaftsanmaßung rätesozialistischer Eliten überaus schmerzhaft ist.

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