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Mücksteins Willkür-Gesetz: Jetzt Stellungnahme gegen Stichzwang

Published On: 21. Dezember 2021 12:34

Mücksteins Willkür-Gesetz: Jetzt Stellungnahme gegen Stichzwang

Gesetzesentwurf geht in Begutachtung

Wikimedia, CC0 1.0, Bild zugeschnitten

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Der Gesetzesentwurf zur Impfpflicht ist in Begutachtung. Und dieser hat es in sich. Die Österreicher sollen sich alle vier Monate stechen lassen, das Intervall kann vom Gesundheitsminister allerdings nach Belieben geändert werden. Auch zusätzliche Spritzen zu den bisher drei vorgesehenen sind möglich. Kommen also die drei Stiche für die Omikron-Variante im Frühjahr auf den Markt, wird sich die Anzahl der Pflichtimpfungen gleich einmal verdoppeln. Gültig wird das Gesetz bis Ende Jänner 2024 sein. Wer die vorgeschriebenen Impftermine nicht einhält, muss mit Strafen bis zu 3.600 Euro rechnen. Die Strafhöhe von 600 Euro im vereinfachten Verfahren kann der Gesundheitsminister für bestimmte Gruppen willkürlich herabsetzen. Bis zum 10. Jänner kann man Mückstein mitteilen, was man von dem Gesetz hält und eine Stellungnahme abgeben.

Viele in Österreich lebende Menschen haben sich noch nicht die experimentellen Substanzen gegen COVID-19 spritzen lassen. Und es gibt auch viele, die zwar bereits „gentherapiert“ sind, auf eine weitere Teilnahme am Experiment allerdings verzichten wollen. Das Corona-Regime, bestehend aus Grünen, ÖVP, SPÖ und NEOS will die Menschen aber in die Nadel treiben, obwohl niemand sagen kann, wie die Langzeitfolgen der Spritzen aussehen.

AfA-Anwälte: „Viele Stellungnahmen“ zum Impfzwang-Gesetz „erforderlich“

Wer dieses Zwangs-Experiment an Menschen ablehnt, kann dies durch eine Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf tun. Die „Rechtsanwälte für Grundrechte – Anwälte für Aufklärung“ geben hierzu auf ihrer Webseite eine umfassende Anleitung und machen darauf aufmerksam, wie wichtig es ist, dass so viele Stellungnahmen wie möglich abgegeben werden. Sie schreiben: „Die Abgabe vieler Stellungnahmen ist die erste Möglichkeit der Bürger, sich gegen diesen Zwang zur Wehr zu setzen. Es ist daher erforderlich, möglichst viele Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren einzubringen.“ Bis zum 10. Jänner 2022 ist es möglich eine solche Stellungnahme einzubringen. Im Begleitschreiben zum Entwurf heißt es dazu: „Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt sein, wird angenommen, dass der genannte Entwurf keinen Anlass zu Bemerkungen gibt.“ Dies gerade bei einem Zwangsgesetzt so zu formulieren, mutet wie eine Verhöhnung an.

So kommt man zum Gesetzesentwurf und zur Stellungnahme

Um zur Stellungnahme zu gelangen muss man auf der Homepage des Parlamentes auf den Reiter „Parlament Aktiv“ klicken. Im Menü, das sich öffnet, dann unter dem Punkt „Beteiligungen und Stellungnahmen“ den Unterpunkt „Vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren“ auswählen. Dann gelangt man mit Datum 09.12.2021 oder dem Suchbegriff “Impfpflicht” zum Stichpflicht-Gesetz mit dem Titel „COVID-19-IG (164/ME)“. Oder Sie klicken einfach hier, um gleich eine Stellungnahme abzugeben.

Drei Stiche fix – weitere können folgen

Vorerst sind drei Stiche fix, wie unter § 4 des Entwurfes festgehalten wird. Frühestens 14 und spätestens 42 Tage nach der ersten Spritze kommt der Zweitstich. Das dritte Mal an die Nadel muss man frühestens 120 und spätestens 270 Tage nach diesem Stich. Doch das ist noch lange nicht alles, denn sollte sich der „Stand der Wissenschaft“ ändern, sind weitere Experimental-Injektionen vorgesehen und auch der Abstand zwischen den Stichen kann verkürzt werden. Die grüne Stechmücke im Gesundheitsministerium kann also auch monatlich eine Spritze anordnen.

Bis 3.600 Euro Strafe

Wer die aufgezwungenen Stichtermine nicht einhält, muss mit bis zu 3.600 Euro Verwaltungsstrafe rechnen. Wörtlich heißt es im Entwurf: „Wer nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 am Impfstichtag und in weiterer Folge in Abständen von je drei Monaten der Verpflichtung, sich einer

1. Erstimpfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 1,

2. Zweitimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 2,

3. Drittimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 oder Abs. 3 oder

4. auf der Grundlage des § 4 Abs. 7 verordneten weiteren Impfung zu unterziehen, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.“

600 Euro alle drei Monate möglich

Weiter wird festgehalten, dass „die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten“ bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen sind. Die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist derzeit auch im Fall der Uneinbringlichkeit nicht vorgesehen, steht im Entwurf. Dass allerdings auch eine Vorlage für die Vollstreckung der geplanten Stichpflicht fertiggestellt wurde, wonach auch eine Beugehaft möglich wäre, hat Wochenblick hier berichtet. Die Bezirksverwaltungsbehörden können am Impfstichtag und dann im Abstand von drei Monaten Strafen von 600 Euro verhängen, was als vereinfachtes Verfahren bezeichnet wird. Wie man die Strafen beeinsprucht, hat Wochenblick hier berichtet.

Gesundheitsminister kann Strafhöhe beliebig senken

Alle drei Monate könnte dieser Strafbetrag also gefordert werden. Auch hier kann der Gesundheitsminister Willkür walten lassen: „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung einheitliche Strafhöhen festlegen und jene Personengruppen bezeichnen, hinsichtlich derer im vereinfachten Verfahren eine geringere als die in Abs. 1 genannte Strafhöhe festzusetzen ist.“ Für Günstlinge und Liebkinder könnte der Gesundheitsminister also auch einfach nur einen Euro als Strafe festlegen. Auch bei den Ausnahmen kann der Gesundheitsminister Willkür walten lassen. Er kann nach Gutdünken neue Impf-Ausnahmen hinzufügen oder streichen. Sollte man für eine Befreiung vom Stichzwang mehr als nur einen Arzt aufsuchen, so kann die Krankenkasse einen Selbstbehalt fordern.

„Der Landeshauptmann ist berechtigt, durch Verordnung Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz an sich zu ziehen, sofern dies unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit der Verfahren angezeigt ist.“

Der Ministerialentwurf des Gesetzestextes zum Stichzwang

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