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Droht künftig dauerhafte Sperrung von „nicht genehmen“ Internetseiten?

Published On: 12. Januar 2022 17:10

Droht künftig dauerhafte Sperrung von „nicht genehmen“ Internetseiten?

Gericht legt Verkehr dreier Pornoseiten lahm:

Bild: Freepik

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Pornos im Netz? Keiner will sie sehen, aber angeblich beruht rund ein Viertel des Internetaufkommens auf Verkehr mit Pornoseiten. Wie man auch zu den anzüglichen Schmuddel-Seiten steht: In Deutschland hat ein Gericht aktuell über drei prominente Seiten geurteilt, nun könnten Sperren die Folge sein. Wer das für ein Randthema hält, könnte eines Besseren belehrt werden: Werden künftig auch andere unerwünschte Seiten mit Sperren belegt?

Von Achim Baumann

Zur Freiheit im Internet gehörte bislang auch, dass es Seiten im Netz gibt, die man besser nicht besucht – oder das Besuchen dieser Seiten eher nicht zugibt. Dazu gehören natürlich auch Seiten, auf denen Pornographie zu finden ist. Diese Seiten werden in der Regel nicht von Deutschland aus ins Netz gestellt; zahlreiche solcher Seiten werden indes in den USA oder – in Europa – in Zypern gehostet, also von dort aus betrieben.

Trotzdem sind sie im Internet, und damit auch in Deutschland ohne Probleme frei erreichbar. Das könnte sich in Zukunft ändern. Denn kürzlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die drei Anbieter „Pornhub“, „Youporn“ und „Mydirtyhobby“, die in Deutschland angeblich zu den meistbesuchten Internetseiten überhaupt gehören, für hiesige Nutzer gesperrt werden können.

Altersverifizierung ist Streitpunkt


Gestritten wird über die Altersverifizierung: In Deutschland wird von solchen Seiten rechtlich gefordert, eine echte und umfangreiche sowie nachvollziehbare Altersverifizierung durchzuführen. Den Seiten reicht aber oftmals nur ein Drücken auf ein auf der Seite befindliches „Ja, ich bin über 18 Jahre alt“. Daher hatte die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen bei der Kommission für Jugendschutz ein Verfahren eingeleitet.

Diese stimmte zu und beschloss im vergangenen Jahr die Sperrung der drei Seiten. Die Betreiber wehrten sich jedoch, stellten sich auf den Standpunkt, dass einzig und allein das Land darüber richten könne, in dem das jeweilige Unternehmen sitzt, dies sei das übliche Rechtsprinzip in Europa. Und dort gelten die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzstaatsvertrages nicht.

Vor Gericht: Urteil gegen europäisches Rechtsprinzip


Ist Europa in anderen Belangen stets Leitschnur der Behörden, kam es diesmal anders. Das Gericht urteilte, dass die Seitenbetreiber länderspezifische Seiten in der jeweiligen Sprache anböten und in Deutschland gezielt um deutsche Nutzer werben würden. Damit müssten sie auch die Anforderungen deutscher Altersverifikations-Anforderungen befriedigen. Begründet wurde das Urteil mit dem deutschen Jugendschutz, das einzuhalten sei. Denn dabei handele es sich um ein “besonders wertvolles Schutzgut” und sei besonders zu würdigen.

Was passiert bei einer Sperrung?


Bereits im vergangenen Jahr wurde gegen die Pornoseite „XHamster“ eine Sperrung ausgesprochen. Als „XHamster“ nicht reagierte, versuchte man die Seite über die entsprechenden Server abschalten zu lassen. Das misslang, da die Betreiber den Sitz ihrer Server verschleiert hatten. Dann wurden die Provider in Deutschland aufgefordert, die Seiten zu sperren. Diese reagierten allerdings zögerlich, da unklar war, ob dies rechtlich zulässig ist.

Wird nun gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kein Einspruch eingelegt, gilt das Prozedere als rechtlich zulässig – und könnte auch bei anderen Seiten so durchgeführt werden. Mit einer deutschen IP-Adresse wäre der Zugriff dann nicht mehr möglich. Das könnte allerdings der Anfang von der Sperrung weiterer unliebsamer Seiten sein – auch politische, beispielsweise Seiten, die Corona-Maßnahmen kritisieren.

Jugendschutz Tor zur Unfreiheit?


Das Zauberwort lautet immer „Jugendschutz“. Für die Behörden ist es einfach, dies bei Internetseiten ins Feld zu führen, die Pornographie anbieten. Aber der Jugendschutz wird auch regelmäßig ins Feld geführt, wenn herrschaftskritische Bücher, Tonträger, Filme indiziert werden. Diese dürfen dann nicht mehr beworben werden, unterliegen faktisch einem Verkaufsverbot.

Das aus diesem Bereich bekannte Vorgehen, unliebsame Inhalte als „jugendgefährdend“ einzustufen, könnte auch auf Internetseiten ausgeweitet werden. Dann würden Provider gezwungen, den Zugang zu den Seiten zu sperren. Vorbild wären Staaten wie China. Noch widersetzen sich Provider gewünschten Maßnahmen, aber mit diesem Urteil – auch wenn es Pornoseiten betrifft – ist das Internet wieder einmal stärker eingeschränkt worden.

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