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Verdopplung der Strafen im Covid-Maßnahmengesetz – Einspruch noch möglich

Published On: 21. Januar 2022 15:52

Es wird immer ärger. Statt wie in anderen Ländern die Corona-Maßnahmen entweder ganz aufzuheben, oder zumindest schrittweise zurückzufahren, legt die österreichische Politik noch eins drauf. Es genügt nicht ein monatelanges Apartheidsregime mit 2G und Lockdown für Ungeimpfte, ein gesetzlicher Impfzwang, weitere Zerstörung der Wirtschaft, Maskenzwang für Kleinkinder – nein, nun werden auch noch die Strafen verdoppelt für die, die sich nicht an diese schikanösen Gesetze halten. Was geplant ist, wird beleuchtet von unserem

Gastautor Prof. CC

Außer Rand und Band: Der hysterisch-faschistische Hygienestaat

Änderungen im Covid-Maßnahmengesetz und Epidemiegesetz 1950 (1313d. B.)

Wie in meinem Beitrag zum „Ende der Demokratie in Österreich“, der vor ein paar Tagen auf tkp.at erschienen ist, bereits beschrieben, regiert die Bundesregierung und alle ihre nachgereihten Institutionen auf der Grundlage des 1950 erlassenen Epidemiegesetzes. Der Gesundheitsminister wird hierin ermächtigt mittels Notstandsverordnungen zu regieren. Wir befinden uns also gegenwärtig in einer staatlichen Notlage (state of emergency), wegen zurzeit rund 198 „Covid-19 Patienten und Patientinnen“, wenn man den Statistiken überhaupt Glauben schenken darf (gestern wurden gar keine offiziellen Daten mehr veröffentlicht!) auf Intensivstationen und rund 900 Personen auf Normalstationen.

Ähnlich wie 1932-1933, und beim gerade eben verabschiedeten Impflichtgesetz, wird mit miesen Taschenspielertricks gearbeitet, so kann man z.B. zu den von den Gesundheitssprechern Gabriela Schwarz (ÖVP) und Ralph Schallmeiner (Die Grünen) eingebrachten Änderungen (Novelle) im Maßnahmengesetz und Epidemiegesetz gerade mal drei Tage lang Stellungnahmen dazu abgeben.

Haftstrafen, die im Impfpflichtgesetz explizit ausgeschlossen wurden, werden durch das Maßnahmengesetz und Epidemiegesetz durch die Vordertüre, eingeführt, oder besser gesagt, prolongiert. Wenn man sich die Kälte, mit der die „Verfassungsministerin“ den Bürgerinnen und Bürgern Österreichs in der Öffentlichkeit begegnet, vor Augen führt, liegt es nahe, dass sie der master mind hinter diesen völlig unverhältnismäßigen Verschärfungen ist.

Die neuen Zusätze im Gesetz sollen bis 31. Jänner 2024 laufen, d.h. bis dahin zementiert Österreich seine Vorreiterrolle als hysterisch-faschistische Hygienestaat.

Und hier die Gustostückerln aus dem Bericht und Antrag des Gesundheitsausschusses vom 18. Jänner 2022 über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz 1950: geändert wird:

Zu Artikel 1 (COVID-19-Maßnahmengesetz): Zu Z 1 (§ 8):

„Der VfGH leitet aus dem http://www.parlament.gv.at 2 von 3 1313 der Beilagen XXVII. GP – Bericht und Antrag NR – Berichterstattung Gleichheitsgrundsatz ab, dass das Strafausmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf (s VfSlg 12.151). Vor diesem Hintergrund werden die derzeit in § 8 des COVID-19-Maßnahmengesetzes verankerten Strafrahmen aus Gründen der Spezial- und Generalprävention gleichmäßig erhöht.“

So sehen, im Übrigen gegen die Stimmen der Opposition, ÖVP und Grüne Unverhältnis­mäßig­keit.

Im Detail:

1. § 8 lautet: „§ 8. (1)

Der Kontrolle von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr kommt im Rahmen der Eindämmung des pandemischen Geschehens große Bedeutung zu, weshalb für diese Auflage oder Voraussetzung für das Betreten oder Befahren nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eigene Tatbestände eingeführt werden. Wer entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt, ein Verkehrsmittel benutzt oder die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte betritt oder befährt, begeht nach […]eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Verdoppelung der Geldstrafen und Vervierfachung der Haftstrafen.

Und ad (2)

Bezieht sich auf Vergehen „entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Und ad (4) und (5)

(4)

Betrifft die Inhaber von Betriebsstätten oder von Arbeitsorten sowie Betreiber eines Verkehrsmittels, Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe sowie hinsichtlich bestimmter privater Orte […] die die Verordnungen missachten „begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

(5)

„Wer als Inhaber einer Betriebsstätte … […] nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7.200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14.400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Und wozu der gesamte Aufwand, wenn es dann in (7) einfach heißt:

„Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1.450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Bitte auch die weiteren Punkte der Maßnahmenverordnung lesen: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01313/index.shtml#tab-Uebersicht

Nun sollte auch jenen, die bislang gedacht hatten, es würde sich um die Bekämpfung einer medizinischen Krise handeln, die Augen öffnen, wir sind in Österreich bereits mitten drinnen im hysterisch-faschistische Hygienestaat, der ganz offen mit Masseninhaftierungen und Gängelungen droht und wohl Massenvertreibungen provoziert.


Gastbeiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich veröffentliche sie aber gerne, um eine vielfältigeres Bild zu geben. Die Leserinnen und Leser dieses Blogs sind auch in der Lage sich selbst ein Bild zu machen.

CC ist Historiker aus Wien. Zur Zeit lehrt und forscht er an der Universität Graz. Er ist Vizepräsident der Vereinigung lateinamerikanischer und karibischer Historikerinnen (ADHILAC) und war Professor und Gastprofessor an verschiedenen Universitäten in Lateinamerika, der Karibik sowie in Deutschland, Spanien und der Schweiz. Seine Vortragstätigkeit brachte ihn an die Universitäten von Harvard, Yale, Colombia sowie an die Johns Hopkins University in Baltimore.


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