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Verfolgung von Regierungskritikern – Fortsetzung folgt?

Published On: 13. Mai 2022 12:27

In Deutschland wird jetzt offenbar vermehrt gegen Wissenschaftler und Ärzte vorgegangen, die noch immer Kritik an den grundrechts- und evidenzwidrigen Maßnahmen  der Politik und ihrer Behörden üben. Nach dem Arzt und Wissenschaftler Dr. Ronald Weikl ist nun der international renommierte Wissenschaftler Prof. Dr. Sucharit Bhakdi dran.

Am 12.05.22 meldete tagesschau.de: „Gegen den Corona-Maßnahmenkritiker Sucharit Bhakdi ist Anklage wegen Volksverhetzung erhoben worden.“  Es ist schon ein Fortschritt, Bhakdi nicht als Corona-Kritiker bezeichnet zu haben, denn er hat nicht die Viren kritisiert. Er kritisierte auch nicht nur „die Maßnahmen“, als sei niemand für sie verantwortlich. Die Kritik richtet sich gegen den Umgang der Regierung mit den Viren und ihre Null-Covid-Politik, die Bhakdi als Fachmann schon im März 2020 als aussichtslos einschätzen konnte. Man muss ihn und seine Mitstreiter also als Regierungskritiker bezeichnen. Das Vorgehen gegen ihn steht nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Verurteilung von Dr. Weikl, die am 11.05.22 hier berichtet und  kommentiert wurde.

Ende April 2020 stellten fünf Professoren (Sucharit Bhakdi, Stefan Hockertz, Stefan Homburg, Werner Müller = Koordinator, Harald Walach) unter der Überschrift „Die Schäden einer Therapie dürfen nicht größer sein als die Schäden der Krankheit“ vier Fragen an die Bundersregierung, die von 40 Bundestagsabgeordneten (keine Fraktion) als „Kleine Anfrage“ an die Bundesregierung unterschrieben wurden. Die Antworten begannen meistens mit „… die Regierung hat keine Kenntnis …“, was mit „Die Regierung hat keine Ahnung“ übersetzt werden konnte. In den Wochen darauf erfolgte eine stärkere Vernetzung der Regierungskritiker und auch die Gründung des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“ – MWGFD.

Neben den üblichen Diffamierungen als Verschwörungstheoretiker, Schwurbler, oder Covidiot folgten gezielte Versuche, Repräsentanten der Bewegung wirtschaftlich zu vernichten und anderweitig zu diskreditieren. Dr. Bodo Schiffmann wurden die Räume seiner Arztpraxis gekündigt.

Für das Unternehmen von Prof. Hockertz wurde eine Steuerprüfung angeordnet, die natürlich etwas gefunden hat. Der Verfasser kennt den Fall nur aus den Medien, kann ihn vor dem Hintergrund seiner Lehrtätigkeit in „International Taxation“ aber einordnen. Nach § 1 Abs. 3 des Außensteuergesetzes gelten für Verrechnungspreise zwischen inländischen und ausländischen Betriebsstätten oder „nahestehenden Personen“, insbesondere Tochter- oder Schwesterunternehmen, umfangreiche Dokumentationspflichten hinsichtlich der Berechnung der Verrechnungspreise und des Nachweises ihrer Marktüblichkeit. Bei Nichtbeachtung kann die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen versagt werden, was existenzbedrohende Steuernachforderungen zur Folge hätte. In internationalen Konzernen ist diese Vorschrift eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für hochbezahlte Steuerexperten, die sich Mittelständler nicht leisten können. Kleine Steuerberater sind gut beraten, solche Mandate wegen der erforderlichen Spezialkenntnisse und des hohen Haftungsrisikos abzulehnen. Die international aufgestellten Steuerberatungsgesellschaften verlangen dann entsprechend hohe Honorare.

Zur Entschärfung dieses Problems sind die Steuerprüfer angewiesen, bei mittelständischen Unternehmen keine überspannten Anforderungen an die Dokumentationspflichten zu stellen. Wenn ein mittelständischer Unternehmer mit ausländischen Aktivitäten seine Preise nicht einseitig festgelegt hat und er sich redlich bemüht, seine Vorgehensweise transparent zu machen, sollten ihm keine Probleme bereitet werden. Diese Großzügigkeit ist dann aber ein Einfallstor für Willkür. Wenn bei einem regierungskritischen Unternehmer bald nach seinen kritischen Äußerungen plötzlich eine Steuerprüfung angeordnet wird und bei ihm dann die gleichen Forderungen gestellt werden, wie sie internationale Konzerne erfüllen müssen, kann die politische Motivation vermutet, aber vermutlich nicht bewiesen werden. Die festgesetzte existenzvernichtende Steuernachzahlung ist dann eine eindringliche Warnung, es mit einer regierungskritischen Haltung nicht zu übertreiben. Und als Nebeneffekt wird die Botschaft verbreitet, die Regierungskritiker seien zwielichtige Gestalten.

Andere konnten erfolgreich eingeschüchtert werden. Prof. Homburg konnte nach seinem Rücktritt als MWGFD-Schatzmeister, seinem Austritt aus dem Verein und der Beendigung seiner Regierungskritik mit 59 Jahren statt mit 67 in den Ruhestand gehen.

Auch gegen den Verfasser wurde bereits wegen Volksverhetzung ermittelt. Die Details können hier nachgelesen werden. Dieser Vorstoß der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt war aber sehr schlecht vorbereitet und er bietet genug Anlass für Häme und Spott. Der Verfasser hat sich aber auch entschlossen, zurückzuschlagen. Auf eine Strafanzeige gegen die Hessische Justizministerin wegen der Anstiftung zur Verfolgung Unschuldiger, den Hessischen Generalstaatsanwalt wegen der Verleitung Untergebener zur Verfolgung Unschuldiger, die zuständige Staatsanwältin wegen Verfolgung Unschuldiger und den Anzeigenerstatter wegen einer wissentlich falschen Verdächtigung (kann ebenfalls nachgelesen werden) wurde dem Verfasser aber noch nicht einmal das Aktenzeichen mitgeteilt.

Es ist abzuwarten, ob der Generalstaatsanwalt in Schleswig sorgfältiger gearbeitet hat. Es ist derzeit nicht zu erkennen, wie die Kritik von Prof. Bhakdi an der israelischen Corona-Politik i.S.v. § 130 StGB geeignet gewesen sein soll, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Erfahrungen mit dem Urteil aus Passau zeigen aber, dass es die deutsche Justiz mit dem Wortlaut der Gesetze und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht mehr so genau nimmt. Natürlich soll mit dieser Anmerkung nicht behauptet werden, die Bundesrepublik Deutschland sei eine Corona-Diktatur!

Zu der von tagesschau.de erwähnten Prüfung einer Untersagung der Führung des Professorentitels ist anzumerken, dass die Unwürdigkeit nach § 52 Abs. 4 HSchG-RLP wegen der Regelung im Hochschulgesetz statt im Beamtengesetz nach akademischen Kriterien zu beurteilen ist. § 68 Abs. 3 BeamtG-RLP sieht für andere Ruhestandsbeamte zwar den Zusatz „a.D.“ zur Amtsbezeichnung vor, aber keine Möglichkeit zur Versagung der Titelführung. Weil z.B. für einen „Regierungsdirektor a.D.“ politisch unliebsame Äußerungen viel relevanter wären als bei einem Professor, und sie nicht zur Aberkennung des Titels führen können, kann das für einen Professor nicht anders sein. Aus der Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der Anklage und dem Vorschlag nach § 52 Abs. 4 HSchG zeigt sich, dass es sich nicht um fachliche Vorwürfe handeln kann, die eine Unwürdigkeit begründen sollen.

Im Moment ist die angedrohte Aberkennung des Professorentitels vielleicht noch nicht sehr konkret. Die Landesregierung scheint das Ziel aber formuliert zu haben. Wenn ein Beamter in einem ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz mit der Rechtskraft des Urteils. Das gilt auch für Ruhestandsbeamte. Die Erfahrungen aus Passau geben Anlass zu der Befürchtung, dass auf die Richter in Schleswig Druck ausgeübt werden soll, eine entsprechende Strafe zu verhängen.

Auch bei einer Verurteilung zu einer geringeren Strafe bestünde ein Risiko für Prof. Bhakdi. § 11 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) regelt: „Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Dienst entfernt werden müßte.“ Nach § 10 LDG wäre damit auch das Verbot der Führung des Professorentitels verbunden.

Nun könnte argumentiert werden, dass Prof. Bhakdi nach seiner Kritik an der Corona-Politik das Vertrauen der Landesregierung nicht mehr gehabt haben konnte, und er es deshalb auch nicht durch seine kritisierten Aussagen, wegen derer er jetzt angeklagt wurde, verloren haben kann. Die Landesregierung könnte aber geltend machen, ein wegen Volksverhetzung verurteilter Ruhestandsbeamter habe das Vertrauen der Allgemeinheit verloren.

Mit der Nutzung des Disziplinarverfahrens zu Unterdrückung unbequemer Kritik hat der Verfasser seine eigene Erfahrungen. Er betrieb zwischen 2016 und 2020 die Website noteninflation.de (zuvor und jetzt wieder noteninflation.jimdo.com als Gratis-Website), auf der er das hochschulpolitische Nischenthema behandelte, dass für immer schlechtere Leistungen immer bessere Noten vergeben werden. Aus diesem Grund, aber offiziell mit anderer Begründung, wurde am 06.03.17 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und am 30.06.17 auch offiziell auf die öffentlichen Aussagen zur Noteninflation erweitert. Die AfD im Mainzer Landtag griff seine Daten und Argumente aus der Website Anfang 2018 auf und am 20.09.18 bestritt der damalige Minister trotz einer 800-Seiten-Studie des Wissenschaftsrats (der Bundesregierung) in einer Landtagsdebatte die Existenz der Noteninflation, was der Verfasser später bissig kommentierte. Darauf interessierte sich der Radiosender DLF-Kultur für dieses Thema und interviewte den Verfasser dazu. Der Minister verweigerte ein Interview und schickte stattdessen den damaligen Präsidenten der Hochschule Mainz vor. Im Januar 2019, als der Verfasser für ein Forschungssemester auf Kuba war, wurde ihm eine vorläufige Dienstenthebung angekündigt, nach seinen Einlassungen kam das Verfahren aber im September 2019 zum Stillstand.

Nach der Landtagswahl 2021 in Rheinland-Pfalz wurde das Wissenschaftsressort dem Gesundheitsministerium unterstellt. Damit wurde klargestellt, welchen Interessen die Wissenschaft mindestens in Rheinland-Pfalz seit Corona-Zeiten zu dienen hat. Es mag eine Rolle spielen, dass große Pharma-Unternehmen wie BioNTech und Boehringer in Rheinland-Pfalz ansässig sind. Am 30.08.21 erklärte der für die Hochschulen zuständige Gesundheitsminister in der Presse, dass die Ungeimpften mit einer genauen Beobachtung zu rechnen hätten und der Verfasser fragte auf seiner Website, ob Rheinland-Pfalz eine Verletzung der einschlägigen Datenschutzregeln und die Einführung einer „Corona-Stasi“ plane. Darauf wurde das ruhende Disziplinarverfahren wiederbelebt und nach einem Anhörungsschreiben vom 06.12.21 am 04.02.22 eine Disziplinarverfügung erlassen, wonach die Dienstbezüge des Verfassers für 3 Jahre um 20 % gekürzt werden sollten. Hiergegen wurde von ihm Klage eingereicht.

Auch in diesem Verfahren nahm es das jetzt zuständige Gesundheitsministerium mit dem Gesetz nicht so genau. § 12 Abs. 2 LDG lautet: „Sind seit einem Dienstvergehen mehr als drei Jahre verstrichen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.“ Diese Verjährungsfrist wurde zwar mit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens am 07.03.17 unterbrochen, die dann angelaufene neue Frist endete aber am 07.03.20. Unabhängig von der Absurdität der offensichtlich nur politisch motivierten Vorwürfe hätte die Disziplinarverfügung vom 04.02.22 schon aus diesem formalen Grund nicht mehr erlassen werden. Aber in Corona-Zeiten hat die Einhaltung von Gesetzen in einem Gesundheitsministerium keine Priorität!

Auch Prof. Bhakdi könnte nach einer Verurteilung selbst zu einer geringen Geldstrafe in einem dann wahrscheinlich gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auch durch eine öffentliche Solidarisierung einen Freispruch zu erzwingen. Es muss damit auch die aktuelle Entwicklung, § 130 StGB zu einem allgemeinen Maulkorbparagraphen zu machen, entschieden bekämpft werden. Es ist zu befürchten, dass sich die Staatsmacht einen Regierungskritiker nach dem anderen herausgreifen möchte, um ihn zu vernichten und den Rest mit dem Ziel einzuschüchtern, sie zur Beendigung ihrer Kritik zu nötigen. Sollte der Verfasser in diesem Zusammenhang die natürlich völlig unangemessene Formulierung von einer „Endlösung der Kritikerfrage“ benutzen, würde gegen ihn wahrscheinlich wieder wegen Volksverhetzung ermittelt.


Gastbeiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich veröffentliche sie aber gerne, um eine vielfältigeres Bild zu geben. Die Leserinnen und Leser dieses Blogs sind auch in der Lage sich selbst ein Bild zu machen.

Prof. Dr. Werner Müller, Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Mainz


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