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Zertifikatspflicht an der Universität Zürich bis auf Weiteres aufgehoben

Published On: 12. Oktober 2021 0:40

Da die Universität Zürich ihrem Beschluss die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, setzt ein Rekurs die Zertifikatspflicht an Zürcher Hochschulen bis auf weiteres ausser Kraft.

Veröffentlicht am 12. Oktober 2021 von StS.


Nicolas Rasper ist Master-Student für Volkswirtschaft an der Universität Zürich und zudem SVP-Gemeindeparlamentarier in Wädenswil. Er wollte die Zertifikatspflicht der Uni Zürich (UZH) nicht einfach so hinnehmen. Zusammen mit seinem Rechtsvertreter Artur Therekov legte er bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen als erste Instanz Beschwerde ein. «Während die Jugendbewegung «Mass-Voll!» bisweilen eher Schall und Rauch produziert und eine Exponentin öffentlichkeitswirksam erklärte, dass sie sich als Studentin «aufgrund des enormen psychischen Drucks» habe impfen lassen, bleibt Nicolas Rasper standfest und beschreitet den Rechtsweg», schreibt Therekov in seiner Medienmitteilung.

Das Rechtsmittel habe unmittelbare Folgen, unabhängig vom erstinstanzlichen Entscheid. Der Rekurs habe aufschiebende Wirkung, da diese von der UZH in ihrem Beschluss nicht entzogen worden sei. «Somit ist bis zu einer gegenteiligen Anordnung die Zertifikatspflicht an Zürcher Hochschulen ab heute ausser Kraft gesetzt. Und ich hoffe, dass die Zürcher Hochschulen dem derzeitigen politischen Impfdruck nicht nachgeben», sagt Therekov gegenüber der Redaktion von Corona-Transition.

Die Hauptargumentation der Beschwerde bezieht sich auf die Corona-Tests: «Für die meist nicht finanzstarken Studierenden, die gar nicht zur Risikogruppe gehören, führen die kostenpflichtigen Tests zu einem faktischen Impfzwang.» Diese Praxis verstosse per se gegen Art. 6 Abs. 2 lit. d des Epidemiengesetzes EpG.

Da Studierende meist unter 30 Jahre alt sind, seien sie keine Risikogruppe: «Die Eingriffe in die körperliche Integrität (BV 10 II) wie auch die Wirtschaftsfreiheit (BV 27) erweisen sich als offensichtlich unverhältnismässig. Und ‹nur› die Erhöhung der Impfquote ist kein legitimes öffentliches Interesse, da eine flächendeckende indirekte Impfpflicht nicht mit den Wertungen des EpG vereinbar ist», stellt Therekov weiter fest.

Die aktuell eindeutige Diskriminierung von ungeimpften Personen lasse sich nicht auf sachliche Gründe stützen und verletze die Rechtsgleichheit (BV 8 I) und auch das Willkürverbot (BV 9).

Da Geimpfte und Genesene noch immer Dritte anstecken könnten und selber gegen neue Virusvarianten nicht immun seien (Stichwort dritte Impfdosis), wäre, wenn man schon übervorsichtig sein wolle, eine flächendeckende Testpflicht nachvollziehbar. Die UZH differenziere allerdings überhaupt nicht nach der Grösse von Lehrveranstaltungen. Bei gewissen Studiengängen sei sie notorisch tief und auf Masterstufe verteile sich die Studentenzahl auf diverse Veranstaltungen. Sogar der Bundesrat sehe für Events unter 50 Personen einen teilweisen Verzicht auf die Zertifikatspflicht vor (Art. 14a Covid-19-VO besondere Lage).

«Warum die UZH nun restriktiver ist als das Bundesrecht und zum Beispiel auch in Japanologie oder Latein eine Zertifikatspflicht verfügt, bleibt vollends unklar», so Therekov.

Er und sein Klient hoffen darauf, dass die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen trotz der aktuellen Panikkultur nicht «vorsorglich» etwas Gegenteiliges entscheide.



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