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Strafrechtliche Bewertung des Maskenzwangs

Published On: 14. April 2022 11:40

Im Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte ist eine ausführliche Betrachtung über die strafrechtliche Relevanz des Maskenzwanges erschienen. Im vorigen Artikel habe ich die Bewertungen der Wirkung von Masken wiedergegeben. Kurzfassung: Es gibt keine signifikante Wirkung von Masken.

In einem weiteren Teil fasst die Studie des KRiStA-Teams – Thomas Wagner, Staatsanwalt, B.Sc., Dr. med. Magdalena Resch, Prof. Dr. Werner Bergholz, Dr. Jörg Uhlig, Diplom-Biologe, Dr. med. vet. Andrea Hammerl und Martina Eberhart, Staatsanwältin a. D. – die gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Tragens von Masken auf die Gesundheit aus medizinischer Sicht zusammen. Behandelt werden Auswirkungen in folgenden Bereichen: Internistische, Neurologische, Physische und psychische Auswirkungen bei Kindern, Psychische, Dermatologische, Zahnmedizinische, HNO-medizinische, Sportmedizinische, Gynäkologische und Chemisch-toxische Auswirkungen. Diese habe ich hier im Blog immer wieder behandelt.

In der Zusammenfassung geht das Team vor allem allen auf die strafrechtlichen Aspekte ein:

Zusammenfassung KRiStA

Wer Menschen dazu anhält, sich eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Coronaviren (Maske) aufzusetzen, kann den Straftatbestand der Nötigung und – jedenfalls soweit es um häufig wiederholtes oder langanhaltendes Tragen geht – den der Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, in bestimmten Konstellationen (z. B. Lehrer gegenüber minderjährigen Schülern) auch den der Misshandlung von Schutzbefohlenen und als Amtsträger den der Körperverletzung im Amt erfüllen.

Viele Menschen entwickeln beim Tragen von Masken Symptome, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen. Zu den häufigsten Symptomen zählen Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel und Konzentrationsstörungen.

Die Verursachung dieser Symptome stellt eine üble unangemessene Behandlung im Sinne des Körperverletzungstatbestandes dar. Unangemessen deshalb, weil ein Nutzen in Bezug auf Schutz vor der Weitergabe von Viren weder plausibel noch erwiesen ist. Gängige Masken, auch FFP2-Masken, haben kein signifikantes Rückhaltevermögen für Viren und Aerosole, weil diese durch sie hindurchgehen. Ein Fremdschutz durch lang anhaltendes Maskentragen kann ausgeschlossen werden, weil Masken die Konzentration ausgeatmeter Teilchen lediglich für kurze Zeit nach dem Aufsetzen reduzieren können.

Häufiges und lang andauerndes Maskentragen kann zudem zu Gesundheitsschädigungen führen. Es können internistische, neurologische, psychische und psychiatrische, dermatologische, sportmedizinische, HNO-, zahnmedizinische und gynäkologische Nebenwirkungen auftreten.

Meistens wird der Täter mindestens mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der üblen unangemessenen Behandlung agieren, da er Unwohlsein beim Tragen von Masken aus eigenem Erleben kennt. Jedenfalls wird aber in aller Regel der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gegeben sein, weil der Täter hätte erkennen können und müssen, dass Masken potentiell gesundheitsschädlich sind, und es zu seiner Sorgfaltspflicht gehört hätte, sich hierüber zu informieren. Entsprechende Studien gibt es bereits spätestens seit den 2000er Jahren.

Der Straftatbestand der Nötigung kann ebenfalls verwirklicht sein. Sind die Opfer Minderjährige oder im Gesetz näher bestimmte wehrlose Personen, die dem Täter unterstellt sind, kann in der Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht zugleich eine Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Quälen, d. h. durch das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden, liegen.

Wer eine Maskenpflicht anordnet oder durchsetzt, wird sich oft nicht auf strafrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgründe berufen können. Die Opfer können in die Körperverletzungen, die sie sich durch das Einhalten der Maskenpflicht gezwungenermaßen selbst zufügen, nicht wirksam einwilligen, weil eine Einwilligung zum einen unter Zwang nicht wirksam ist und zum anderen voraussetzt, dass das Opfer über die Gesundheitsrisiken, denen es sich aussetzt, voll informiert ist. Manche Minderjährige können mangels Einwilligungsfähigkeit ohnehin nicht selbst einwilligen. Die gesetzlichen Regelungen zur Maskenpflicht können als Rechtfertigungsgrund nicht herhalten, soweit sie verfassungswidrig sind, was nach hier vertretener Auffassung oft der Fall ist, oder soweit sich das Opfer auf einen Ausnahmetatbestand von der Maskenpflicht berufen kann. Rechtfertigender Notstand ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Lebensgefahr wäre nicht gegenwärtig, denn selbst wenn ein Infizierter Viren auf einen anderen überträgt, führt dies nicht unmittelbar ohne weitere Zwischenschritte zum Tod. Eine denkbare Ansteckungsgefahr ist anders abwendbar als durch Maskentragen, z. B. durch Abstandhalten. Aber selbst wenn Masken ein geeignetes Mittel zur Vermeidung der Virusübertragung wären, müsste eine Interessenabwägung stattfinden. Was würde in dem Falle überwiegen: das Interesse des Gegenübers, die potentielle Gefahr seiner Ansteckung zu verringern, oder das Interesse des zum Maskentragen Verpflichteten, von den dadurch auftretenden Symptomen verschont zu bleiben?

Die Entscheidung über die Frage der Strafbarkeit fällt bei der in diesem Beitrag behandelten Problematik oftmals auf der Ebene der Schuld und dort beim Unrechtsbewusstsein, insbesondere bei folgendem Punkt: Ist die Regelung (Gesetz, Verordnung, Allgemeinverfügung etc.), welche die Maskenpflicht vorsieht, verfassungswidrig (wie oftmals nach hier vertretener Auffassung), und weiß der Handelnde hiervon oder hält dies zumindest für möglich, so handelt er mit Unrechtsbewusstsein und ist strafbar. Nimmt er irrtümlich an, die Regelung sei verfassungsgemäß, ist im Einzelfall anhand des rechtlichen Kenntnisstandes des konkreten Täters zu prüfen, ob er bei gehöriger eigener Anstrengung in der Lage war, diesen Irrtum zu vermeiden. (Nur) falls nicht, handelt er ohne Schuld.

Beamte, die Maskenpflichten anordnen oder durchsetzen, müssen bedenken, dass sie für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen, also straf-, disziplinar- und haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn die von ihnen vorgenommene dienstliche Handlung rechtswidrig ist und sie ein Verschulden trifft. Sie müssen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen ihrem Vorgesetzten vortragen, und wenn dieser nicht abhilft, dem nächst höheren Vorgesetzten melden (Remonstrationspflicht). Bestätigt dieser die Anordnung, werden sie von ihrer Haftung frei, es sei denn, die Anordnung verletzt die Würde des Menschen, ist strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit ist für die Beamten erkennbar. Im Falle der Durchsetzung von Maskenpflichten werden sie wegen der erkennbaren Strafbarkeit von Körperverletzungen und Nötigungen und gegebenenfalls Misshandlung von Schutzbefohlenen nicht von ihrer persönlichen Haftung befreit. Unter Umständen kann die Strafbarkeit wegen fehlender Schuld entfallen, was die zivilrechtliche Haftung aber nicht berührt.

Eine Remonstration gegenüber den Vorgesetzten ist in Bezug auf die Maskenpflicht aus unserer Sicht rechtlich zwingend, sobald der Beamte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme hat. Der Beamte muss, solange über die Remonstration nicht entschieden ist und der Vorgesetzte sich nicht auf Gefahr im Verzug beruft, die Anordnung nicht ausführen. Ungeachtet dessen sind ihm Verletzungen der Menschenwürde und Verstöße gegen das Strafrecht stets verboten.

Dem Beamten drohen zwar disziplinarrechtliche und personelle Konsequenzen, sollte er einer Anordnung zu Unrecht seinen Gehorsam verweigern, andererseits droht ihm die persönliche Haftung, wenn er strafbare Handlungen ausführt. Wie ein entsprechender Rechtsstreit ausgehen würde, ist nicht vorhersehbar.

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