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Corona-Maßnahmen: Wie geht die Evaluation von Treibsand?

Published On: 25. Juni 2022 16:00

In ihrer auf Sand gebauten „Logik“ ist die Corona-Politik konsequent. Die für nächste Woche angekündigte Bewertung der Corona Maßnahmen wird wohl genauso auf Sand gebaut sein wie die Maßnahmen selbst. Und so geht es im Herbst weiter, immer tiefer in den Treibsand.

Ende kommender Woche soll die Veröffentlichung eines Evaluationsberichts erfüllen, was der Gesetzgeber dem Gesundheitsministerium im Infektionsschutzgesetz aufgetragen hat. Bewertet werden sollen bis dahin die „Auswirkungen der Regelungen“ und die „Frage einer Reformbedürftigkeit“, heißt es dort. Weiter: „Die Evaluation soll interdisziplinär erfolgen und insbesondere auf Basis epidemiologischer und medizinischer Erkenntnisse die Wirksamkeit der auf Grundlage der genannten Vorschriften getroffenen Maßnahmen untersuchen.“ 

Bis zum 30. September 2022 soll die Bundesregierung dem Bundestag das Ergebnis dieser Evaluierung von Effekten und Effektivität der Maßnahmen sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung zum entsprechenden Ergebnis übersenden. Am 23. September läuft das aktuell geltende Infektionsschutzgesetz aus. Die Hoffnung auf die Impfung als „Ausweg aus der Pandemie“ hat sich nicht erfüllt, vor allem die Grünen drängen bereits auf neue Maßnahmen für den Herbst. Winfried Kretschmann würde „am liebsten alles haben“, auch „Ausgangssperren“. 

Rational betrachtet wären Maßnahmen, deren Wirksamkeit sich nicht einmal nach zweijähriger Anwendung nachweisen lässt, wenigstens für die Zukunft kategorisch auszuschließen. FDP-Politiker Christian Dürr stieß in diese Richtung. Es sei „einfach wichtig, endlich zu klären, was von den Maßnahmen Quatsch und also auch rechtlich nicht vertretbar war (!) und was sinnvoll ist.“ Seine Fraktion werde künftig „keine Maßnahmen mehr unterstützen, deren Wirksamkeit bestenfalls fragwürdig ist“. Kubicki ließ sich so zitieren: „Ich kann das Wehklagen, wir hätten nicht genug Daten, nicht mehr hören. Nach zweieinhalb Jahren darf man nicht mehr im Erkenntnisnebel stochern. Deshalb lehne ich jede grundrechtsbeschränkende Maßnahme ohne messbare und signifikante Wirkung ab.“ Darum nehme die FDP den Evaluationsbericht „sehr ernst“.

Den erwähnten Erkenntnisnebel bestätigte der Leiter des Sachverständigenrats, Stefan Huster, vor Kurzem im Spiegel. Mediale Spekulationen darüber, dass die Maßnahmen in der Evaluation als ungerechtfertigt verdammt werden würden, wies er zwar zurück, bekräftigte jedoch mangelnde Evidenz. Nur weil bei einigen Maßnahmen die „Datenlage nicht ausreiche, um ihre Wirksamkeit definitiv nachzuweisen“, könne man sie noch nicht als unwirksam bezeichnen. Das wäre „verkürzt“, so das Mitglied der Leopoldina, die die Bundesregierung im Namen der Wissenschaft zum Ergreifen harten Maßnahmen ermunterte. 

Unbestimmtheit auch in anderen Ländern 

Offenkundig hat man es mit einem erheblichen Daten- und Evidenzproblem zu tun. Auf die Frage, wie die „Forschungslage zur Wirksamkeit“ (also zur Effektivität) von Maßnahmen ist, gibt Huster dem Spiegel eine schwammige Antwort zur Forschungslage zu den Wirkungen (also den Effekten): „In einigen Bereichen eindeutig, in vielen anderen Bereichen gibt es Studien mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen zu den Aus- und Nebenwirkungen der Maßnahmen. Diese Vielfalt versuchen wir dazustellen, wir haben ja selbst keine eigenen Studien betrieben.“ Auch hier verwundert der Erkenntnisnebel, in dem gestochert wird, nicht: Der ehemalige Beamte des Innenministeriums, Stephan Kohn, der im Referat Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz tätig war, hatte in seinem Corona-Papier früh kritisiert: „Ein Monitoring über Kollateralschäden findet nicht statt.“ 

Die Politik verlangt nun von dem Expertenausschuss die Antwort auf Fragen, für welche sie die Datenlage selbst hätte schaffen müssen. Hierzu haben im Übrigen auch die wissenschaftlichen Experten die Politik nicht aufgefordert. Christian Drosten, der den Expertenausschuss frühzeitig u.a. deshalb verließ, weil die Datenlage nicht ausreiche, hätte die Bundesregierung schließlich von Anfang an zur Erhebung belastbarer Daten auffordern können. 

So wird der Auftrag des Gesetzgebers, wenn überhaupt, dann nur unzureichend erfüllt. Huster im Spiegel-Interview: „Wer eine Liste mit einem Plus oder einem Minus hinter allen einzelnen Maßnahmen für ‚wirksam‘ oder ‚nicht wirksam‘ erwartet, der wird enttäuscht sein. Wir unterscheiden uns da aber nicht von anderen Ländern. Die Schweiz zum Beispiel hat sehr früh evaluiert, da finden Sie auch kaum definitive Aussagen zu Maßnahmen.“ Das stimmt. In der kompakten Schweizer Evaluation wird die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht bewertet, sondern einfach vorausgesetzt. Korrelationen etwa zwischen Lockdowns, erlassenen Maskenpflichten oder Schulschließungen auf der einen Seite und der Entwicklung von Krankheits- und Sterbefällen auf der anderen findet man dort nicht. Angesichts ähnlich chaotischer Daten-Erhebungen wird das auch für die deutsche Evaluierung gelten. 

Verwundern kann all die Evidenzlosigkeit nur, wer im Glauben an die Wissenschaft darauf vertraute, dass die Corona-Politik schon auf ein wissenschaftlich belastbares Fundament gebaut sein wird. Nüchternen Betrachtern hingegen ist seit Längerem klar, dass das empirische Fiasko nicht nur die Maßnahmen, sondern obendrein ihre gesamte rechtliche Grundlage betrifft.

Empirie-Fiasko auch bei Rechtsgrundlage

Kleine Erinnerung: Die Maßnahmen hatten zur Rechtsgrundlage den Bundestagsbeschluss einer „epidemischen Lage nationaler Tragweite“, die an keinerlei materielle Bedingungen geknüpft war. Wer glaubt, dass dies in einer liberalen Demokratie und einem funktionierenden Rechtsstaat doch eigentlich gar nicht möglich sein dürfte, weil damit staatlicher Willkür Tür und Tor geöffnet wäre, der schaue in einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags nach, die vor zwei Jahren, im Juni 2020, veröffentlicht wurde. In wünschenswerter Klarheit heißt es dort: 

In § 5 Abs. 1 IfSG wird festgelegt, wann eine epidemische Lage vorliegt. Die einzige darin formulierte Voraussetzung ist ein Beschluss des Deutschen Bundestages. Weitere materielle Voraussetzungen bestehen nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Auch der Gesetzesbegründung sind keine konkreten Kriterien zur Definition des Begriffs zu entnehmen. Daraus folgt, dass die in § 5 und § 5a IfSG enthaltenen Rechtsfolgen allein durch den Beschluss der epidemischen Lage ausgelöst werden, solange dieser nicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 IfSG aufgehoben wurde. 

Die epidemische Lage wurde per Definitionsmacht durch einen bloßen Sprechakt rechtskräftig. Sie hängt bis heute davon ab, dass die Bundestagsmitglieder schlichtweg annehmen, dass es sie gibt. Seit März 2020 gilt, was man als historische Zäsur begreifen muss: Der Staat kann sich nun selbst, unabhängig davon, ob bevölkerungsbetreffende Gefahren außergewöhnlicher Art tatsächlich vorliegen oder nicht, dazu ermächtigen, die Grund- und Freiheitsrechte von über achtzig Millionen Staatsbürgern einzuschränken. 

Nun erwägt die Bundesregierung eine generelle Maskenpflicht von Oktober bis Ostern. Dabei kann man den Worten Husters entnehmen, dass nicht einmal hier Eindeutigkeit besteht: „Es gibt Maßnahmen, die punktuell wirken, die leichter zu bewerten sind. Die Erkenntnis, dass das Tragen von Masken in Innenräumen helfen kann, das Infektionsgeschehen einzudämmen, ist nicht überraschend. Wobei es auch da darauf ankommt, wer wann welche Maske trägt.“ 

Es können Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit also nicht zufriedenstellend evaluiert werden, deren Rechtsgrundlage in einer Behauptung besteht, die sich empirisch nicht beweisen musste. In ihrer auf Sand gebauten „Logik“ ist die Corona-Politik immerhin konsequent: So werden nun jene, die glauben, dass das alles noch mit dem für einen Rechtstaat konstitutiven Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren ist, neue Maßnahmen für den Herbst fordern. Es war und ist eben ein Kult.

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