Covid-Impfpflicht in Österreich grundsätzlich verfassungskonform

Published On: 29. Juni 2022 11:57

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat über einen Antrag zur Impfpflicht entschieden. Demnach ist die Covid-19-Impfpflicht in den letzten Monaten verfassungskonform gewesen.

Das österreichische Verfassungsgericht hat am Mittwoch eine möglicherweise folgenschwere Entscheidung verkündet. Die Impfpflicht gegen Covid-19 sei „angesichts der geltenden Nichtanwendung“ verfassungskonform. Just am Tag, an dem Gesundheitsminister Rauch das Ende der Impfpflicht der Bevölkerung weitergegeben hatte, war auch der oberste Gerichtshof in Österreich zu einer Entscheidung gekommen.

Impfpflicht verfassungskonform

Der Gerichtshof an der Wiener Freyung urteilte über einen Antrag aus Wien, laut dem die Impfpflicht „das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK)“ verletze. Der Wiener Antragssteller hatte argumentiert, dass das Privatleben auch die „medizinische Entscheidungsfreiheut und körperliche Integrität“ umfasse.

Die erstaunliche Entscheidung, wodurch der Antrag abgewiesen wurde und die Impfpflicht grundsätzlich für verfassungskonform eingestuft, ist lesenswert. Auch wenn es sich um einen „besonders schweren Eingriff in die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen“ handelt, ist dieser Eingriff bei einem „notwendigen Schutz der Gesundheit statthaft“.

Der VfGH weiter:

Das COVID-19-Impfpflichtgesetz verfolgt das Ziel einer hohen Durchimpfungsrate zum Schutz von Personen, die die Impfung aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen können oder bei denen die Wirksamkeit der Impfung herabgesetzt ist (vulnerable, d.h. schutzbedürftige Personen). Auch zielt das Impfpflichtgesetz darauf ab, durch das – nach einer Impfung – geringere Risiko schwerer Krankheitsverläufe die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur und dadurch die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Dazu kommt, dass der Gesundheitsminister auf Grund des Impfpflichtgesetzes verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob eine Impfung zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist oder ob es ein gleich wirksames, aber weniger eingriffsintensives Mittel gibt (etwa eine Impfpflicht nur für bestimmte Berufs- oder Personengruppen). Als Ergebnis dieser verfassungsrechtlich gebotenen laufenden Evaluierung ist die Verpflichtung zur Impfung seit 12. März 2022 ausgesetzt. Bei dieser Rechtslage bestehen gegen die zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen des Impfpflichtgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.“

Der VfGH und dessen Höchstrichter Christoph Grabenwarter haben die Impfpflicht in ihrer ausgesetzten Form beurteilt. Etwas anders wäre ja auch nicht möglich gewesen. Wie der VfGH bei einer aktiven Impfpflicht entschieden hätte, will man sich gar nicht ausmalen.

Freibriefe

Damit liefert der VfGH eine weitere richtungsweisende Entscheidung. Er hatte bereits die 2G-Regel und sogar den „Lockdown für Ungeimpfte“, eine weltweit ziemlich einmalige Covid-Restriktion, als verfassungskonform beurteilt. In anderen Ländern, etwa in Liechtenstein, galt schon 2G als verfassungswidrig.

Die groben Bedenken gegen Impfpflicht, die schweren Impfschäden, Todesfälle nach der Impfung und die weitaus niedrigere Sterberate von Omikron im Vergleich zur Grippe, werden für die rechtliche Beurteilung ausgeblendet. Warum das logisch ist, wurde im TKP-Artikel „Was ist von der Justiz zu erwarten“ ausführlich dargelegt.

Angesichts dieser Entscheidung ist man geneigt, an die Worte der Vorsitzenden der Bioethikkommission zu denken. Christiane Druml sagte nach dem parlamentarischen Abwinken der Covid-19-Impfpflicht, dass dies der „Startschuss für weitere Impfpflicht“ sei. Sie hielt schon damals eine Impfpflicht auch gegen Masern aber auch gegen die Influenza für denkbar.

Die gesamte Stellungnahme des VfGH lesen Sie hier. 

Bild VfGH/Achim Bieniek, Consultation room 1 of the Austrian Constitutional Court 02CC BY-SA 3.0 AT

Richter/Staatsanwälte: „Staat tötet mit Impfpflicht vorsätzlich Menschen“

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