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Bundesregierung legt Entwurf für „besondere Schutzmaßnahmen“ im Herbst vor: Geimpft ist man nur noch 3 Monate nach dem letzten „Piks“

Published On: 4. August 2022 15:28

Es geht bereits durch die Medien: die Bundesregierung hat einen Entwurf für neue „Schutzmaßnahmen“ vorgelegt, die im Herbst gelten sollen. Nachlesen kann man das Ganze auf der Website des Bundesgesundheitsministerium sowie einer Presseerklärung dazu. Die Bild hat in einem Artikel den „original Entwurf“ der geplanten Maßnahmen veröffentlicht. Diesen Entwurf haben wir sonst niergendwo gefunden – weshalb wir ihn hier als PDF zur Verfügung stellen wollen.

Restaurant und Bars, da gibt es dann diese Ausnahme [von der Maskenpflicht, dort gilt eine 3G Regelung], das ist sicherlich dann auch für den ein oder anderen ein Anreiz, nochmal darüber nachzudenken, ob er sich impfen lassen möchte

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach

Eigentlich bleibt alles beim Alten – zusammengefasst kann man sagen, dass der „Schnutenpulli“ weiterhin des Deutschen liebstes Kleidungsstück bleiben wird und dass die 2G oder 3G Regelungen wieder flächendeckend eingeführt werden.

Ach, ein wesentlicher Punkt betrifft übrigens auch die bereits „Geimpften“: der „Geimpftenstatus“ wird nämlich verkürzt, auf 3 Monate nach dem letzten „Piks“:

Ein Testnachweis nach Satz 1 Nummer 3 und 4 muss nicht vorgelegt werden von Personen,

1. die über einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 verfügen und bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt oder

2. die über einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 verfügen.

Quelle: Entwurf „Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite“, S. 6

Ist irgendwie klar – Karl Lauterbach will ja 60 Millionen Menschen im Herbst impfen lassen und die Zahlen aktuell zeigen ganz klar, dass über 13 Millionen „zwei Mal Geimpfte“ gegen eine „Boosterimpfung“ entschieden haben und die Viertimpfung bekamen bislang auch nur 6,7 Millionen Menschen. Vermutlich hilflose Senioren in Pflegeheimen, die nicht mehr selbst über ihren Körper entscheiden dürfen:

Und wenn die drei Monate dann doch „zu lang“ sind und man das Ganze nochmal verkürzen möchte? Kein Problem. Auch das wird jetzt demnächst elegant geregelt – das geht in Zukunft nämlich noch unbürokratischer als sonst:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,

1. die Verpflichtungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise auszusetzen,

2. abweichend von Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 die Zeit, die die dritte Einzelimpfung oder weitere Einzelimpfungen höchstens zurückliegen dürfen, zu regeln.

Quelle: Entwurf „Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite“, S. 10

Fairerweise muss man dazu sagen, dass der Bundesrat ja nun die letzten Jahre auch keine echte „Hürde“ mehr war.

Ach beim Thema Reisen und Hotelbetrieb werden auch wieder die „Zügel angezogen“. Nach dem ganzen Urlaubschaos jetzt, wirds ja auch wieder Zeit, dass man hier wieder die wirtschaftlich nicht ganz so stark aufgestellten Betriebe in den Ruin treibt. Ach ja an alle Studenten: ihr könnt euch schon mal wieder das „datenschutzfreundliche“ MS Teams oder Zoom einrichten – denn demnächst werden die Unis wohl wieder dicht gemacht. Und auch der Datenschutz wird für die „Pandemie“ mal eben ausgesetzt:

Notwendige Schutzmaßnahmen […] können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite […] durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein […]

12. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbes. für touristische Reisen,

13. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

14. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

15. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,

16. Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,

17. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von §33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder

18. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus‚ SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

Quelle: Entwurf „Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite“, S. 1f.

Ansonsten bleibt aber wirklich alles beim Alten. Auch die Schulkinder können sich schon mal wieder ans Maskentragen gewöhnen – zumindest ab der fünften Klasse. Ach ja – dass man im Nachhinein nicht sagen kann, man habe vorsätzlich das Kindeswohl geschädigt, ist natürlich folgender Passus im Entwurf enthalten. Achtung – das Ganze ist an blankem Hohn eigentlich nicht mehr zu übertreffen:

Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.

Quelle: Entwurf „Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite“, S. 9

Hier sind die Videostatements von Karl Lauterbach und Bundesjustizminister Marco Buschmann zu dem Entwurf:

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach

Bundesjustizminister Marco Buschmann

Hier noch der gesamte Entwurf, den wir von der Bild kopiert und durch ein Texterkennungsprogramm gejagt haben:


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