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Knebelverträge: Vom Geschwärzten ist einiges bekannt

Published On: 5. August 2022 11:03

Urs P. Gasche /  Das BAG hat ein Interesse an den Einschwärzungen, denn das Bundesamt hat die Öffentlichkeit über die Haftungsklauseln getäuscht.

Infosperber hatte bereits am 23. August 2021 darüber informiert: Falls die Impfstoffe bei empfindlichen Personengruppen zu namhaften gesundheitlichen Schäden führen, seien die Impfstoffhersteller haftpflichtig und nicht etwa der Staat, hatte das Bundesamt für Gesundheit der Öffentlichkeit weisgemacht. Doch das entpuppte sich schon damals als warme Luft.

Aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes verlangten verschiedene Medien – darunter auch Infosperber – die Offenlegung der Vertragsklauseln über die Haftung der Hersteller und über die ausgehandelten Preise. Am 3. August hat das BAG die Verträge jetzt ins Netz gestellt. Allerdings hat das Bundesamt sehr viele Stellen eingeschwärzt, namentlich die Klauseln über die Haftung und die Preise. Angeblich handle es sich um schützenswerte «Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse».

Selbstverständlich müssen Firmen keine Fabrikationsgeheimnisse offenlegen. Aber um solche ging es in den Verträgen nicht, sondern nur um allfällige Geschäftsgeheimnisse. Das Informationsrecht der Öffentlichkeit, informiert zu werden, ob sie für Schäden als Steuerzahlende haften müssen, und wie viel sie – ebenfalls als Steuerzahlende – für die Impfstoffe zahlen müssen, schätzt das BAG offensichtlich als weniger schützenswert ein als das Geschäftsgeheimnis dieser privaten Konzerne.

Offensichtlich haftet der Bund für alle Schäden und unerwünschten Langzeitfolgen der Impfungen, sofern er die Impfungen selber empfiehlt. Die Haftung wird als «subsidiär» bezeichnet. Sie kommt zum Zug, falls die Hersteller nicht zahlen müssen, und dies ist bei den Corona-Impfungen der Fall. Zu einer heiklen Situation kam es im Sommer 2021: Die Eidgenössische Impfkommission tat sich im Sommer 2021 schwer damit, die Covid-Impfung für Jugendliche zu empfehlen. Sie wurde damals aber von Juristen im Bundesamt für Gesundheit gedrängt, bezüglich der Impfung von Jugendlichen das Wort «empfehlen» zu verwenden. Der Grund: Nur wenn die Kommission von «empfehlen» spricht, greift die subsidiäre Haftung des Bundes, falls etwas schiefgeht. Infosperber berichtete am 28.6.2022 darüber.

Die Pharmakonzerne haften lediglich für Schäden, die auf Produktionsfehler zurückzuführen sind (Produktehaftpflicht).

Die Behörde redete um den Brei herum

Infosperber hatte den Behörden am 23. August 2021 vorgeworfen, «um den Brei herum zu reden», wenn es darum geht, wer bei allfällig später auftretenden Impfschäden die Haftung übernimmt. Am 8. August hatte Infosperber über den geheimen Vertragsentwurf von Pfizer mit dem Staat Albanien informiert: «Knebelverträge sollten 10 Jahre geheim bleiben». Kernstück des Pfizer-Vertrags ist ein völliges Ausschliessen jeglicher Haftungsfolgen. Es ist davon auszugehen, dass Pfizer gleichlautende Klauseln auch in den Verträgen mit der Schweiz und mit Deutschland durchsetzte. Noch heute verweigern es die Behörden, die Haftungsklauseln offenzulegen. 

Der Vertragsentwurf von Pfizer mit Albanien, der nur dank eines Whistleblowers als Licht kam, enthält eine Schweigepflicht, welche die Regierung bis zehn Jahre nach Auslaufen des Vertrags einhalten soll. 

Das Bundesamt für Gesundheit BAG will weder bestätigen noch dementieren, dass Pfizer auch im Vertrag mit der Schweiz eine Schweigepflicht über den ganzen Inhalt des Vertrags durchsetzte.

Vernebelungstaktik mit dem Produktehaftpflichtgesetz

Um den heissen Brei herum informierte das BAG auch, als es um die Haftung der Impfhersteller für noch unbekannte gesundheitliche Schäden der Impfstoffe ging. Das BAG erwähnte immer wieder das Produktehaftpflichtgesetz PrHG. Auf eine Frage von Infosperber zur Haftung bei «unvorhergesehen auftretenden Impfschäden» antwortete das BAG am 11. August 2021:

«Für den Hersteller ist das Produktehaftpflichtgesetz PrHG anwendbar … Wir können lediglich erneut festhalten, dass Verträge, die der Bund mit Impfstoffherstellern abschliesst, weder die Haftpflicht des Herstellers beseitigen noch begründen sie eine Haftpflicht des Bundes. Allerdings ist der Bund befugt, im Rahmen der Kostenübernahme auf der Grundlage des Epidemiengesetzes EpG mit den Herstellern zu vereinbaren, deren Schäden aus ihrer Haftpflicht in bestimmten Fällen auszugleichen.»

Die juristische «Haftung des Herstellers beseitigen» kann wohl niemand. Doch diese Aussage ist eine Täuschung der Öffentlichkeit. Denn diese versteht unter Haftung, dass die Hersteller für Folgeschäden auch finanziell haften. Doch von dieser finanziellen Haftung haben sich die Konzerne in den erwähnten Verträgen vollständig befreit. 

Als «schönfärberisch» bezeichnete Infosperber die Darstellung des BAG, wonach ein Impfstoffhersteller für noch auftretende gesundheitliche Schäden seines Impfstoffs aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes» PrHG hafte. Denn dabei geht es um Fehler im Produktionsprozess. Für schwerwiegende Folgeschäden aber, die bei der Zulassung des Impfstoffs nicht voraussehbar waren, sieht dieses Gesetz keine Haftung vor. Es schliesst vielmehr explizit jede Haftung aus, wenn «der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte». Das trifft für alle Folgeschäden von Impfungen zu, welche mit den sehr kurzen Zulassungsstudien nicht erkennbar waren.

In einem aktuellen Kommentar zu den Ausschlussklauseln im Produktehaftpflichtgesetz  schreibt Professor Walter Fellmann von der Universität Luzern: «Der Hersteller haftet für schädliche Eigenschaften eines Produktes nicht, die zwar im Zeitpunkt des Inverkehrbringens seiner Erzeugnisse objektiv vorhanden, nach dem damaligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik aber nicht erkennbar waren.»

Zum Vertrag, den die EU-Kommission mit AstraZeneca abschloss, erklärt Professor Walter Fellmann: 

«Die Freistellung [von Haftungskosten] umfasst alle denkbaren Produkthaftungsansprüche.» 

Und zu den Klauseln im Vertragsentwurf von Pfizer mit Albanien sagt Fellmann: 

«Auch im Pfizer-Vertrag findet sich eine umfassende Freistellungsklausel, die Produkthaftungsansprüche abdeckt.»

Doch das BAG erweckt wiederholt den falschen Anschein, dass die Impfhersteller zur Kasse kommen könnten, falls die Impfungen zu unerwarteten gesundheitlichen Schäden führen. Originalinformation des BAG: 

«Für die Hersteller ist das Produktehaftpflichtgesetz anwendbar … Verträge, die der Bund mit Impfstoffherstellern abschliesst, beseitigen die Haftpflicht des Herstellers nicht.»

Das ist Sand in die Augen gestreut. Das Gesetz ist zwar für Schäden, welche die Hersteller voraussehen konnten, in dem Sinne «anwendbar», dass Geschädigte gegen die Hersteller Haftpflichtklagen einreichen können. Nur: Sämtliche finanziellen Folgen der Gerichtsverfahren, Vergleiche und Urteile muss der Staat den Impfherstellern zahlen. Es gibt keine Haftungsansprüche, für welche die Impfhersteller finanziell geradestehen müssen – jedenfalls wenn die Schweiz und Deutschland materiell die gleichen Haftungs-Freistellungsklauseln unterschrieben haben wie in den oben genannten Verträgen.

Von allen Haftungsfolgen befreit

Im geleakten Vertragsentwurf mit Albanien befreit Pfizer/Biontech nicht nur sich selbst von allen Kostenfolgen für irgendwelche Schäden. Auch sämtliche Drittbeteiligte an der Produktion, an der Distribution, der Vermarktung sowie auch die beauftragten Forscher und die Verabreicher des Impfstoffs wie Ärzte usw. sind von jeglicher Haftung befreit. (Ziffern 8.1 bis 8.4 des Vertragsentwurfs)

Falls Geschädigte gegen Pfizer/Biontech irgendwo vor Gericht klagen, müssen die Vertragspartner (also die Regierungen) sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten, Vergleichskosten, Entschädigungen, Bussen und andere Ausgaben von Pfizer/Biontech übernehmen.

Im Vertrag von AstraZeneca musste die EU-Kommission ähnliche Klauseln unterschreiben (siehe am Schluss des Artikels).

Trotzdem behauptete das BAG auch im Impfstrategie-Papier, dass die Konzerne «grundsätzlich» haften würden, und zwar gemäss dem Produktehaftpflichtgesetz PrHG: «Verträge, die der Bund mit Impfstoffherstellern abschliesst, beseitigen die Haftpflicht des Herstellers nicht.» Es folgt dann etwas später der Satz: «Der Bund kann den Herstellern lediglich [sic!] zusagen, allfällige finanzielle Schäden, die dem Hersteller aus dessen Haftpflicht entstehen, in bestimmten Fällen auszugleichen (sog. Schadensdeckung des Bundes).»

Eine solche Schadensdeckung übernimmt der Bund bei den Corona-Impfstoffen nicht nur «in bestimmten Fällen», sondern in allen erdenklichen Fällen – jedenfalls dann, wenn er vergleichbare Klauseln wie die EU oder Albanien unterschreiben musste.

Für eine solche totale Freistellung der Haftung kann es nachvollziehbare Gründe geben. Doch warum redete das BAG um den Brei herum, anstatt offen zu kommunizieren, dass dem Bund keine andere Wahl blieb, als die Impfhersteller und Ärzte von sämtlichen finanziellen Haftpflichtschäden zu entbinden? 

Mit seiner Informationspolitik schürte das BAG unnötig das Misstrauen von Impfskeptikern.

Aus dem Vertragsentwurf von Pfizer/Biontech: «Es kann längerfristige gesundheitsschädigende Nebenwirkungen geben, die noch nicht bekannt sind.»

«Der Käufer [die Regierung] nimmt zur Kenntnis, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffs derzeit nicht bekannt sind und dass der Impfstoff unerwünschte Wirkungen haben kann, die derzeit nicht bekannt sind.»

Pfizer Unbekannte Langzeitschäden
«Langzeit-Nebenwirkungen des Impfstoffs nicht bekannt»: Art. 5.5 des Vertragsentwurfs von Pfizer für Albanien vom 1.6.2021. Pfizer befreit sich von jeglichen Kostenfolgen.


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Die Freistellung jeglicher Haftung im Vertrag von AstraZeneca mit der EU-Kommission vom 26.8.2020 (Einschwärzungen von der EU-Kommission)

AZ 1 und 2
Vertrag AstraZeneca: Ziffer 14.1
AZ 3
Vertrag AstraZeneca: Ziffer 14.2
AZ 4 und 5
Vertrag AstraZeneca: Ziffer 15.1 und 15.2
AZ 6
Vertrag AstraZeneca: Ziffer 15.3

Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine

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Meinungen in Beiträgen auf Infosperber entsprechen jeweils den persönlichen Einschätzungen der Autorin oder des Autors.

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