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der-tut-nix-–-der-will-nur-spielen…

Der tut nix – der will nur spielen…

Published On: 8. November 2022 11:00

Die pensionierte Anwältin, die hier schon zahlreiche Beiträge unter dem Pseudonym „Margot Lescaux“ verfasste, hat schon im Februar ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts analysiert. Später hat sie sich mit den Gesetzesentwürfen zur anstehenden „Allgemeinen Impfpflicht“ befasst und die Thematik aufgegriffen, weshalb die Corona Impfstoffe auf so „wunderbare Weise“ ganz unbürokratisch immer wieder ein längeres „Haltbarkeitsdatum“ bekommen.

Außerdem hat sie Textbausteine für Flyer gestaltet und sich mit der rechtlichen Situation der Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen auseinander gesetzt. In diesem Beitrag geht sie nun auf ein brandaktuelles Urteil ein:

Das Landgericht Ellwangen in Baden-Württemberg hatte über eine Unterlassungsklage gegen Herrn Karl Lauterbach (im weiteren: KL) zu urteilen.

Eingereicht wurde die Klage von RA Markus Haintz sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreter seiner Kanzlei Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH.

Hintergrund war ein Dialog auf twitter zwischen KL und Prof. Stefan Rahmsdorf. Das Ganze fand statt am 14. August 2021 nachts gegen halb zwei, also im Vorfeld der Bundestagswahl. Zu dem Zeitpunkt war KL nicht Gesundheitsminister, galt aber in der Öffentlichkeit als ausgewiesener Gesundheitsexperte der SPD:

Prof. Rahmsdorf schrieb: „Kann es sein, dass der Wahlkampf sich grade auf die Alternativen „Currywurst retten“ oder „Welt retten“ zuspitzt?“

KL antwortete auf seinem eigenen Twitter-account:

„Stimmt. Und zusätzlich geht es darum, weshalb eine Minderheit der Gesellschaft eine nebenwirkungsfreie Impfung nicht will, obwohl sie gratis ist und ihr Leben und das vieler anderer retten kann. Daher bin ich pessimistisch, was freiwillige Opfer für den Klimaschutz betrifft.“

Diese drei Sätze enthalten:

  • in Satz 1 eine Meinung;
  • in Satz 2 mehrere Tatsachenbehauptungen (nebenwirkungsfreie Impfungen, können eigenes und fremdes Leben retten);
  • in Satz 3 eine Meinung.

Die Kläger, im weiteren vereinfacht RA H., hatten beantragt, KL dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, die in Satz 2 enthaltenen Aussagen zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Er begründet das wie folgt: Die Behauptungen seien unwahr, jedenfalls nicht erweislich wahr. Durch derartige Äußerungen würden Ungeimpfte verächtlich gemacht. Ihnen würde unterstellt, sie würden sich an der Tötung Dritter beteiligen bzw. deren Rettung unterlassen. Das wäre eine Verleumdung. Da RA H selbst ungeimpft sei, wäre er persönlich von diesen Verleumdungen und den Auswirkungen betroffen. Die Kanzlei wäre ebenfalls betroffen, da sich – sinngemäß – das Ansehen des RA auf die Kanzlei erstrecke.

KL bestreitet lang und breit, dass die Äußerungen irgend etwas mit den Klägern zu tun hätten. Zum eigentlichen Vorwurf der unwahren Tatsachenbehauptung sagt er lediglich: „hierbei handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung,…“.

Anmerkung

Das kann man nun wie folgt interpretieren: Er behauptet, die Impfung wäre nebenwirkungsfrei und würde Fremd- und Eigenschutz bewirken. Stellt man ihn daraufhin zur Rede, windet er sich heraus mit „war doch nur meine Meinung“.

Die Klage auf Unterlassung wurde am 19.10.2022 abgewiesen. Interessant ist die Begründung.

Es ist zu vermuten, dass sich die Richter des LG nun vor einem Dilemma sahen, Sie konnten die Klage nicht abweisen mit der Begründung, die Tatsachen wären nicht unwahr. Weil ihre Unwahrheit inzwischen hinreichend bekannt und zugestanden ist. Jedenfalls die Existenz von Nebenwirkungen hat KL inzwischen selbst eingeräumt.

Wenn sie der Klage aber stattgegeben hätten, hätte die Erkenntnis: „Karl Lauterbach sprach die Unwahrheit und hat das zukünftig zu unterlassen“ Wogen und Wellen geschlagen, deren Urheber die Richter wohl nicht gerne gewesen wären.

Somit entschieden sie sich für einen Ausweg, den man kurz und knackig auf folgende Aussage reduzieren kann:

Das muss man alles nicht so ernst nehmen.

Juristisch geht die Begründung wie folgt:

Das LG sagt: In diesen drei Sätzen seien sowohl tatsächliche Elemente als auch wertende Meinungselemente enthalten. Der twitter-Kommentar insgesamt mit seinen drei Sätzen stelle also eine Vermengung dar. Der Meinungsäußerungsgehalt überwiege aber. Daher unterliege die gesamte Äußerung, also auch der tatsächliche Teil, der Meinungsfreiheit. Die in Satz 2 behauptete Tatsache diene nur der Begründung der in Satz 3 geäußerten Meinung.

Bei einer derartigen Vermengung dürften an den Wahrheitsgehalt hinsichtlich der tatsächlichen Elemente aber keine zu eng gefassten Anforderungen gestellt werden. Es wird dann in dem Urteil weiter darauf hingewiesen, dass es sich um eine Äußerung im politischen Meinungskampf gehandelt habe. Derartige Äußerungen würden aber, laut BGH, weder „Neutralität noch ein Vertrauen in deren Objektivität in Anspruch…. nehmen“.

Somit habe der Beklagte, also KL, Stellung im politischen Meinungskampf genommen.

Wörtlich das LG:

Neutralität nimmt er hierbei – wie ausgeführt – ebenso wenig für sich in Anspruch wie ein Vertrauen in die Objektivität seiner Äußerung“.

Vielmehr seien auch „polemische Überzeichnungen und vereinfachende Verkürzungen “ […] „hinzunehmen“, und zwar grundsätzlich auch „auf die Gefahr hin“, „dass der Empfänger den Stellenwert solcher Polemik falsch einschätzt.

Dass KL auf Kriegsfuß mit der Wahrheit steht, hat er selbst einmal zugegeben. In einem Interview, das laut Faktencheckern in einer Sendung des WDR zum Thema Diäten (Essen, nicht Geld) im Dezember 2019 ausgestrahlt wurde und in dem er gefragt wurde, was insbesondere bei gesundheitlichen Themen so falsch daran sei, die Wahrheit zu sagen, antwortet er:

Die Wahrheit also, also die Wahrheit führt in sehr vielen Fällen zum politischen Tod, ich bitte Sie.

Karl Lauterbach

Das Video dazu ist auch auf YouTube zu finden:

Und auch einer der „berüchtigten Faktenchecker“ (MIMIKAMA) hat sich der Sache angenommen.

Jetzt hat ihm aber auch ein deutsches Landgericht attestiert, dass man an den Wahrheitsgehalt seiner Äußerungen keine allzu großen Ansprüche stellen darf. Jedenfalls dann nicht, wenn irgendwelche tatsächlichen Aussagen mit Meinungsäußerungen „vermengt“ sind. Und wann sind sie das nicht? Selbst in Schuld, wenn man ihm trotzdem glaubt.

Außerdem endet der politische Meinungskampf ja wohl nicht am Wahlabend. Ist nicht auch jede Äußerung bzgl einer von der Opposition kritisierten Maßnahme – Gesetzesvorhaben o.ä. – Teil des politischen Meinungskampfes?

Somit kann man in jeder Diskussion – wenn das Gegenüber meint, KL hätte nun dies und das gesagt und das wäre doch dann auch sicher richtig – entgegnen: Es wurde noch kürzlich vom LG Ellwangen bekräftigt, dass an derartige politische Äußerungen keine übertriebenen Anforderungen an Objektivität und Neutralität gestellt werden dürften. Jedenfalls dann nicht, wenn auch eine Meinungsäußerung damit verbunden ist.

Haben die Richter in ihrem Bemühen, die Sache vom Tisch zu bekommen, nicht gemerkt, was man aus dieser Urteilsbegründung machen kann? Oder hat man bewusst und gewollt, verpackt in feinsinnig verklausulierte juristische Begründungen, genau das kundgetan, was so viele Menschen – aber leider noch nicht viele genug – schon lange wissen.


An dieser Stelle bedanken wir uns (wie schon so oft) bei Margot Lescaux für die anschauliche Auswertung des Urteils und freuen uns auf eine lebhafte Diskussion im Kommentarbereich.

Hier noch das gesamte Urteil zum Download:

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