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Klage von Impfgeschädigter abgewiesen: 33-Jährige verliert 3 Meter Darm, liegt im Koma und kann nie Kinder bekommen

Published On: 14. März 2023 15:48

LG Hof, Urteil vom 03.01.2023, Az. 15 O 22/21

Eine 33-jährige Frau wird nach der AstraZeneca (vermutlich) Impfung notoperiert. Sie verliert durch eine Dünndarmresektion 3 Meter Darm und muss jetzt bis zu 16 Mal auf die Toilette. Laut ihr leider sie am Thrombozytopenie-Syndrom (TTS). Sie ist in ihrer Lebensweise massiv eingeschränkt.

Doch das Gericht kommt ganz plump zu dem Urteil, dass der Impfstoff im überwiegenden Maße wirksam und sicher sei. Deshalb wurde die Klage der Frau abgewiesen und wer die Kosten dabei trägt, kann sich jeder an dieser Stelle selbst denken.

1. Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer Dünndarmresektion wegen einer Darmvenenthrombose der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung mit dem heutigen Sars-CoV-2-lmpfstoff V. der Beklagten.

2. Die am … 1990 geborene Klägerin war als … beschäftigt. … Sie erhielt am 10.03.2021 eine Corona-Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten, später als V. bezeichnet, wobei sie erst nach der Impfung in ihrem Impfausweis feststellte, welcher Impfstoff Anwendung gefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war es nicht möglich, einen Impfstoff frei zu wählen. Nachdem Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen auftraten, war die Klägerin am 1 1. und 12.03.2021 krank geschrieben. Am 20.03.2021 stellten sich bei der Klägerin Unwohlsein, Durchfall und Schmerzen im Unterbauch ein. Als sich am 21.03.2021 die Schmerzen verstärkten, ging die Klägerin von einem Magen-Darminfekt aus. Am 22.03.2021 verordnete die Hausärztin, die ebenfalls von einem Magen-Darmlnfekt ausging, der Klägerin Buscopan. Als die Klägerin am 25.03.2021 Blut im Stuhl feststellte, rief sie auf Empfehlung ihrer Hausärztin den Notarzt. Die Klägerin befand sich vom 25.03.2021 bis 03.05.2021 im …

3. Dort wurde eine Darmvenenthrombose diagnostiziert. Ob die Darmvenenthrombose in Kombination mit Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) aufgetreten ist, ist zwischen den Parteien streitig.

4. Am 25.03.2019 wurden der Klägerin im Zuge einer Dünndarmresektion aufgrund Thrombektomie über 3 m Darm entfernt. Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 25.03. bis 29.03.2021 im Koma und wurde invasiv beatmet, bis zum 07.04.2021 befand sich die Klägerin auf der Intensivstation. Am 07.04.2021 konnte die Klägerin auf die Normalstation verlegt werden. Durch die Dünndarmresektion leidet die Klägerin an einem Dauerschaden. Sie ist bis heute arbeitsunfähig und kann möglicherweise nicht in ihren Beruf zurückkehren. In ihrer Ernährung ist die Klägerin äußerst eingeschränkt, sie muss strenge Diät halten und zahlreiche Ernährungsvorgaben beachten. Eine Schwangerschaft ist für die Klägerin möglicherweise nicht möglich. Die Klägerin leidet unter Schmerzen, massiven Durchfällen mit hohen Flüssigkeitsverlusten, Fettstühlen, Gewichtsverlust, Elektrolyseverlust, Mangelerscheinungen, Laktoseintoleranz und Osteoporose. Sie muss über 16 mal am Tag auf die Toilette. Hinzu kommen Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Depressionen.

[…]

7. Die Klägerin trägt vor, X. sei seit 01.01.2022 nicht mehr auf dem deutschen Markt, weil kein positives Nutzen-Risiko-VerhäItnis bestehe. Darmvenenthrombosen und TTS könnten zum Tode führen. Ein fast kompletter Darmverlust sei eine unverhältnismäßige Folge der Impfung. Für die Klägerin habe kein Risiko über 0% für eine tödliche Covid-19-Erkrankung bestanden.

10.Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zah len, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 250.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 17.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden bis zu einem Haftungshöchstbetrag von 600.000 Euro unter Verrechnung der Anträge 1 und 2 zu ersetzen, welche dieser aus der Impfung mit dem Vakzin X. am 10.03.2021 im … entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Interessant ist jetzt aber tatsächlich die Argumentation (vermutlich) von Astra Zeneca (Impfstoff: Vaxzevria). Wir erinnern auch gerne daran, dass im Mai 2020 die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) in Kraft trat. Wir gehen von einem Flüchtigkeitsfehler im ursprünglichen Text aus, dort steht BedBVSV. Schaut man sich das Vorgehen der Zulassungsstudie von BioNTech/Pfizer an, kann man gute Schlüsse daraus ziehen, wie das Vorgehen in dieser Branche ist. Sogar wir haben über diese Fälle von TTS berichtet, sei es durch die Rote-Hand-Briefe, die PEI Sicherheitsberichte oder die Pressekonferenz von Jens Spahn, als vermehrt solche Fälle auftraten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Impfung an Adipositas 3. Grades gelitten und habe ein individuell sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Corona-Infektion aufgewiesen. Der Zulassung sei eine Studie mit über 24.000 Probanden voraus gegangen, die keinen Hinweis auf ein erhöhtes Vorkommen von thrombotischen Ereignissen, insbesondere TTS, ergeben habe. Im Zulassungsverfahren seien thrombotische Ereignisse nicht gehäuft aufgetreten und bei Vektor-Impfstoffen sei hiermit auch nicht generell zu rechnen.

13.Die Beklagte ist der Ansicht, dass weder ein Produktfehler noch ein Informationsfehler vorliege. Außerdem sei die erforderliche Kausalität des Informationsfehlers für die Gesundheitsschädigung nicht gegeben, da die Klägerin nicht darlegen und beweisen könne, dass sie sich mit Sicherheit nicht mit V. hätte impfen lassen. Darüber hinaus nach S. 3 Abs. 4 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 25.05.2020 (BedBVSV) die Haftung der pharmazeutischen Unternehmer nach S. 84 AMG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, was beides nicht vorliege.

Das Gericht schreibt zu seinem Urteil u.a.:

Eine zweifache Impfung mit V. schützt unstreitig mit einer Wirksamkeit von über 90% gegen Covidbedingte Hospitalisierung und Tod. Demgegenüber hat die EMA bzw. der PRAC wiederholt festgestellt, dass ein TTS (lediglich) in sehr seltenen Fällen auftreten kann.

Hat an dieser Stelle noch irgendjemand Fragen? Den bekannten Drehtüreffekt von Pharmamanagern, die dann in entscheidende Positionen, wie bei der EMA (Emer Cook) rutschen, interessiert hier niemanden. Die Korruptheit des Systems wird gänzlich ignoriert. Warnungen von kritischen Menschen wurden belächelt und der Schaden ist jetzt enorm. Das Gericht kommt also zu dem Schluss: es liegt kein Produktfehler vor, auch kein Informationsfehler, kein Entscheidungskonflikt und auch kein sonstiger Anspruch. Wie beruhigend für die Pharmakonzerne, dass Richter in diesem Land alle Fakten immer sehr sorgfältig prüfen. Freie Fahrt voraus für die Pharmamafia.

Wer hier im Namen des Volkes (angeblich) Recht spricht, das ist nicht erst seit Corona fraglich. Doch das wissen nur Menschen, die in diesem Land bereits Prozesse geführt haben oder Menschen, die sich diese aufgrund fehlender Liquidität nicht leisten konnten. Der Argumentation, dass Richtern die Hände gebunden sind, können wir wenig folgen. Wer schweigt stimmt zu und die große Mehrheit der Richter schweigt – das Ansehen und das monatliche Gehalt überzeugen am Ende dann doch mehr.

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