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Standesamt soll Eltern denunzieren OPs für Kinder doch erlaubt So mogelt die Ampel irre Regelungen ins Selbstbestimmungsgesetz

Published On: 22. Juni 2023 15:32

Seit drei Jahren gibt es Streit zwischen den Ampelparteien über das Selbstbestimmungsgesetz (SBG). Im ersten Entwurf forderten die Grünen und die FDP, dass Minderjährige gegen den Willen ihrer Eltern irreversible Operationen vornehmen dürfen. Die Kritik an dieser Regelung war jedoch groß. Seitdem haben die FDP und die Grünen bei diesem Thema zurückgerudert und betonten immer wieder, dass das SBG nicht die medizinische, sondern nur die juristische Transition regelt.

Hintertüransatz: Radikale Regelungen in der Gesetzgebung

Ein genauerer Blick in den letzten Referentenentwurf zeigt jedoch, dass die Architekten des Gesetzes ihre radikale Haltung, was die Rechte von Minderjährigen angeht, nicht abgelegt haben, sondern versuchen, die fragwürdigen Regelungen über die Hintertür einzuführen. Das geschieht über die Begründungen, die erklären, wie die einzelnen Paragrafen und Absätze des SBG juristisch auszulegen sind.

Die Vorgehensweise ist perfide: So wurden die gewünschten Regelungen, die Kinder und Jugendliche betreffen, nicht im Gesetzestext des SBG direkt formuliert. Vielmehr wird in der Begründung auf gewisse Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen.

Folgen der Nichtzustimmung: Eltern riskieren das Sorgerecht

Das bedeutet, dass Paragrafen des BGB zweckentfremdet werden, um medizinische Behandlungen für Minderjährige und Kinder unter 14 Jahren zu ermöglichen. Eltern, die sich gegen die Personenstandsänderung ihres Kindes stellen, sollen das Sorgerecht entzogen bekommen und beim Familiengericht gemeldet werden. So steht in der Begründung zu § 3 des SBG, dass das Standesamt die Eltern beim Familiengericht denunzieren kann, falls die Eltern der Personenstandsänderung des eigenen Kindes nicht zustimmen.

Konkret heißt es in feinstem Beamten-Deutsch: „Die Ersetzung der Zustimmung kann der Minderjährige selbst beim zuständigen Familiengericht beantragen. Regelmäßig aber ist das Standesamt gemäß § 168g Absatz 1 FamFG-E verpflichtet, dem zuständigen Familiengericht die fehlende Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern mitzuteilen, so dass das Familiengericht von Amts wegen tätig wird.“

Verpflichtende Meldung an Familiengericht: Erweiterte Nutzung des Melde-Paragraphen

Interessant wird es, wenn man sich den hier genannten Paragrafen § 168g Absatz 1 anguckt. Er regelt, dass das Standesamt das Familiengericht bei schweren Fällen informieren muss, wenn etwa der Personenstand eines Minderjährigen durch den Tod eines Elternteils nicht ermittelt werden kann. Oder, wenn eine Frau ein Kind anonym zur Welt bringen will, um es zur Adoption freizugeben.

Nach dem SBG soll dieser Melde-Paragraf jetzt auch für jedes Kind gelten, das sich im falschen Körper geboren fühlt. Doch das BGB soll auch für weitere Regelungen herhalten, um das umzusetzen, was man im SBG nicht direkt ausformulieren konnte. So steht in der Begründung zu § 3, Absatz 1 des SBG, dass man einzelnen Elternteilen das Sorgerecht teilweise entziehen kann, falls es der Personenstandsänderung des Kindes nicht zustimmt. Vor allem bei Eltern, die dauerhaft getrennt leben, könne das Familiengericht einem Elternteil „die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein übertragen“. Das könne „dann in Betracht kommen, wenn ein Geschlechtseintrag abweichende Geschlechtsidentität des Kindes kategorisch abgelehnt“ werde.

Bedeutet: Falls sich ein geschiedener Vater gegen die Transition seiner Tochter stellt, kann die Mutter erwirken, dass dem Vater das Sorgerecht komplett entzogen wird. Doch damit nicht genug. Im Paragraf 3, Absatz 2 des SBG ist geregelt, dass bei Kindern unter 14 Jahren (!) nur der gesetzliche Vertreter eine Personenstandsänderung vornehmen darf. Eine Regelung, die in der Begründung wieder relativiert wird. Denn dort heißt es: „Liegt auf Grund der Nichtabgabe der Erklärung eine Gefährdung des Kindeswohls vor, kann das Familiengericht die Erklärung des Sorgeberechtigten ersetzen oder den Sorgeberechtigten das Sorgerecht für diese Angelegenheit teilweise entziehen (§ 1666 Absatz 3 Nummern 5, 6 BGB).“

Anregung von Dritten: Die Rolle von Beratungsstellen und Trans-Verbänden

In der Begründung heißt es weiter, dass das Familiengericht auch auf „Anregung Dritter“ wie etwa „Beratungsstellen“ tätig werden kann. Bedeutet: Ein Berater aus einem Trans-Verband – wie etwa der „Bundesverband Trans*“, der sich ganz offen für irreversiblen Operationen bei Trans-Kindern ausspricht – könnte dafür sorgen, dass ein 11-jähriges Kindes gegen den Willen der Eltern mit Pubertätsblockern behandelt oder gar operiert wird.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Ampel bei der Ausarbeitung des Selbstbestimmungsgesetz weigert mit offenen Karten zu spielen und eine fragwürdige Augenwischerei mit Paragrafen aus unterschiedlichen Gesetzen betreibt. Auch die Regelung über Frauenschutzräum, die auf Drängen von Justizminister Marco Buschmann in den aktuellen Entwurf eingefügt wurde, ist ein Strohmann-Paragraf, wie Queerbeauftragter Sven Lehmann auch ganz offen mitteilte. So rief er auf Instagram dazu auf, die Betreiber von Saunen oder Fitnessstudios mit Hilfe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verklagen, falls sie einer Transfrau den Zugang in die Damensauna oder Damenumkleide verweigerten. Denn: Das AGG stehe über dem SBG.

Ausspielung von Gesetzen und verspätete Abstimmung: Weitere Tricks der Regierung

Und auch bei der Abstimmung des Entwurfs

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Standesamt soll Eltern denunzieren, OPs für Kinder doch erlaubt: So mogelt die Ampel irre Regelungen ins Selbstbestimmungsgesetz 

Seit drei Jahren zoffen sich die Ampel-Parteien um das Selbstbestimmungsgesetz (SBG). Im ersten Entwurf forderten Grüne und FDP, dass Minderjährige gegen den Willen ihrer Eltern irreversible Operationen vornehmen dürfen. Die Kritik an dieser Regelung war gewaltig. Seitdem ruderten FDP und Grüne bei diesem Thema zurück und betonten immer wieder, dass das SBG nicht die medizinische, sondern nur die juristische Transition regle.  Hintertüransatz: Radikale Regelungen in der Gesetzgebung Ein genauerer Blick in den letzten Referentenentwurf zeigt: Die Architekten des Gesetzes haben ihre radikale Haltung, was die Rechte von Minderjährigen angeht, nicht abgelegt, sondern versuchen die fragwürdigen Regelungen über die Hintertür einzuführen. Das geschieht über die Begründungen, die erklären, wie die einzelnen Paragrafen und Absätze des SBG juristisch auszulegen sind.  Die Vorgehensweise

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