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3G am Arbeitsplatz: Droht Impf-Verweigerern ohne Test jetzt die Kündigung?

Published On: 22. November 2021 9:52

Die ab Mittwoch dieser Woche geltende 3G-Regel am Arbeitsplatz sorgt für anhaltende Verunsicherung. Müssen Impfunwillige die Tests selbst bezahlen? Zählt das Testen zur Arbeitszeit? Kann eine Kündigung drohen? Der Deutschland-Kurier klärt wichtige Fragen.

▶ Was sieht der Gesetzentwurf der Ampel im Kern überhaupt vor?

Beschäftigte dürfen vom 24. November an ihre Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr ohne 3G-Nachweis betreten. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss einen tagesaktuellen Corona-Test nachweisen oder einen höchstens 48 Stunden alten PCR-Test beibringen. Das Betretungsverbot gilt nicht, wenn Arbeitnehmer den Test direkt in der Firma anbieten oder wenn ein Kontakt zu anderen Personen am Arbeitsplatz ausgeschlossen werden kann. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.

▶ Müssen Impfunwillige die Tests selbst bezahlen?

Es läuft darauf hinaus, dass entweder Arbeitgeber oder Staat (sprich: die Steuerzahler) die Kosten übernehmen. Die Unternehmen sind unverändert verpflichtet, zwei Tests pro Woche anzubieten. Zusätzlich gibt es wieder die kostenlosen Bürgertests, die laut Testverordnung „mindestens“ einmal die Woche gemacht werden dürfen.

▶ Zählen Corona-Tests zur Arbeitszeit?

Das ist umstritten. Arbeitgebervertreter sagen Nein. „Die Regelung im neuen Infektionsschutzrecht ist eindeutig: Testen ist keine Arbeitszeit und hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen“, sagt BDA-Hauptgeschäftsführer Peter Kampeter. Ihm widerspricht der renommierte Arbeitsrechtler Gregor Thüsing: „Eine solche Testung zählt zur Arbeitszeit, wenn der Gesetzgeber hier keine ausdrücklich abweichende Regelung trifft.“ Im Gesetz findet sich hierzu nichts. Womöglich wird dies in der noch ausstehenden Umsetzungsverordnung geregelt, die derzeit im Bundesarbeitsministerium erarbeitet wird.

▶ Was droht Arbeitgebern, die nicht kontrollieren?

„Es gelten weiterhin die Sanktionen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere die Straf- und Bußgeldvorschriften“, so Arbeitsrechts-Professor Thüsing. Zudem drohe eine zivilrechtliche Haftung, wenn sich ein Mitarbeiter infiziert, weil die Vorschriften nicht eingehalten worden sind. Für die Kontrolle sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Die sind allerdings ohnehin schon stark belastet. Arbeitgebervertreter warnen vor zu viel Bürokratie.

▶ Dürfen die Daten überhaupt gespeichert werden?

Experten rügen, dass die Aussagen bezüglich des Datenschutzes im Gesetz ebenfalls zu unpräzise sind. Stefan Brink, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg, mahnt Konkretisierungen an. Im Gesetz bleibe bislang unklar, ob der Beschäftigte seinen Gesundheitsnachweis nur vorzeigen müsse, oder ob der Arbeitgeber diese Angaben auch speichern dürfe oder – zu Zwecken der Dokumentation – sogar müsse. „Das wird in der Umsetzung für Konflikte sorgen, die durch klare Vorgaben des Gesetzgebers vermeidbar wären“, sagt Brink.

▶ Kann Arbeitnehmern gekündigt werden?

„Impfverweigerer, die keinen Testnachweis liefern, dürfen nicht zur Arbeit kommen. Eine Lohnfortzahlung dürfte ihnen nicht zustehen“, sagt Arbeitsrechtler Thüsing. Bis der Arbeitnehmer durch Test- oder Impfnachweis seine „Leistungsfähigkeit“ wiederherstellt, müsse er mit Lohneinbußen rechnen. Auch eine Kündigung sei bei hartnäckigen Impf- bzw.Testverweigerern „im Extremfall“ denkbar.

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