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Verordnung zur Verkürzung des Genesenenstatus – formell rechtswidrig, unwirksam und unbegründet

Published On: 5. Februar 2022 11:29

Im Januar 2022 wurde in Deutschland der Genesenenstatus von zuvor 6 Monaten ab positivem PCR Test auf 90 Tage verkürzt, und zwar mit der Änderung vom 14.01.2022 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV).

Von Gastautor Dr. Uwe Hannes

Zur Bestimmung, was als Genesenennachweis gilt, verweist die SchAusnahmV unter §2 Begriffsbestimmungen Ziffer 5 auf die RKI Webseite.

Auf dieser Webseite determiniert das Robert Koch Institut die Reduzierung des Genesenenstatus wie folgt.

Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben. (1) (2) (3)

(1) Neil Ferguson, Azra Ghani, Wes Hinsley and Erik Volz. Hospitalisation risk for Omicron cases in England. Imperial College London (22-12-2021)

(2) UK Health Security Agency: SARS-CoV-2 variants of concern and variants under investigation in England. Technical briefing 34

(3) Wissenschaftliche Begründung der STIKO für die Empfehlung zur Verkürzung des Impfabstands zwischen Grundimmunisierung bzw. Infektion und Auffrischimpfung auf einen Zeitraum ab 3 Monaten

Es soll jetzt nicht um die Formulierung des RKI gehen, dass eine wissenschaftliche Evidenz nur auf etwas hindeutet, was eigentlich schon ein Widerspruch in sich ist. Ein anderes Thema ist auch die fachliche Korrektheit der drei Quellen, die als Begründung in der Verordnung zur Verkürzung des Genesenenstatus benannt wurden.

Quellen bzw. Unterlagen (1) und (2) sind in englischer Sprache verfasst. Amtssprache ist deutsch (vgl. §23 BVwVfG und § 23 VwVfG). Damit ist die Begründung formell rechtswidrig und unwirksam. Zumindest so lange, bis eine Heilung dieses Formmangels erfolgte. Bei Quelle 1 wurde sogar auf einen Link zur Quelle verzichtet, so dass dieser Begründungsteil der Verordnung nur sehr erschwert prüf- oder zumindest nachlesbar ist.

Spannend wird es bei der Quelle (3), ein Dokument zur Impfempfehlung. Dieses weist sogar eine Gesundheitsgefährdung als Folge der Verkürzung des Genesenenstatus hin. Die als Begründung angeführte STIKO Unterlage enthält keine Untersuchungsergebnisse zu dem vom RKI behaupteten, zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion. Dies ist gar nicht das Thema von Quelle (3). Statt dessen steht in (3), dass nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion eine einmalige Impfstoffdosis mit einem Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion verabreicht werden soll.

Das RKI verwechselte bei Bezug auf Quelle (3) scheinbar die Bedeutung von mindestens und maximal. Der Genesenenstatus gilt maximal 90 Tage, der Mindestabstand zur Auffrischungsimpfung soll aber nicht weniger als 3 Monate (meist 91 oder 92 Tage) betragen. Die RKI Festlegung konterkariert diese Empfehlung, weil nun politischer Druck auf die Genesenen entsteht, sich innerhalb der 90 Tage impfen zu lassen. Also gerade das zu machen, was die Staatliche Impfkommission (STIKO) aus gesundheitlichen Gründen nicht empfahl.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung von Risiken, wenn Mindest- und Maximalabstand verwechselt wird: Man denke an eine Stadt, wo ein Bombenblindgänger gefunden wurde. Der Kampfmittelräumdienst empfiehlt, dass sich während der Entschärfung alle Anwohner mindestens 500 m entfernt vom Fundort aufhalten. Aber die zuständige Ordnungsbehörde ordnet irrtümlich an, dass sich alle Anwohner nicht mindestens, sondern maximal 500 m entfernt aufhalten. Das Gefährdungsrisiko durch diese Verwechslung wäre enorm. Ebenso wird auch bei einer Medikamentengabe eine Verwechslung von Mindestabständen und Maximalabständen in der Regel gesundheitsgefährdend wirken, sonst würde die Angabe der Abstände keinen Sinn machen.

Unter Gültigkeit von (3) stellt die Verordnung zur Verkürzung des Genesenenstatus eine fahrlässige Gesundheitsgefährdung dar. Es ist offensichtlich, dass mit (3) die Verkürzung des Genesenenstatus nicht begründbar ist. Als Fazit ist jede der in der Verordnung angeführten Quellen (1), (2) und (3) derzeit als Begründung rechtlich unwirksam oder ungeeignet.

Die RKI Begründung ist zudem nicht ausgelegt für Genesene, die vor der Erkrankung (vollständig) geimpft wurden, sondern nur für Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion. Tatsächlich sollte es aber mehr betroffene Genesene geben, die vor der Infektion mindestens einmal geimpft wurden. Diese Gruppe wird gar nicht beachtet.

Anscheinend ist die hingeschlunzte RKI-Veröffentlichung zur Verkürzung des Genesenenstatus nicht das Ergebnis einer fundierten fachlichen Bewertung, sondern die sehr überhastete Umsetzung einer unqualifizierten, politischen Weisung „von oben“. Darauf deuten mehrere Fahrlässigkeiten:

  1. Mindest- und Maximalabstand wird verwechselt

  2. Zu Quelle (1) fehlt ein Link.

  3. Der Link zu Quelle (3) verweist nicht direkt auf diese Begründung, sondern auf eine andere Internetseite mit einem Beschluss.

  4. Der Unterschied zwischen 3 Monaten und 90 Tagen wird nicht beachtet.

Auffällig ist eine Fahrlässigkeit auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums, wo unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des RKI die Frist von 3 Monaten genannt wird, hingegen das RKI lediglich 90 Tage festlegte. Wer hat von wem die Verkürzungsfrist falsch übernommen?

Auf dieser Webseite des Bundesgesundheitsministeriums findet sich hierzu folgender aufschlussreiche Text: „Am 15. Januar 2022 tritt die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung … in Kraft. Der Deutsche Bundestag … Grundlage war der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 7. Januar 2022, dass Bund und Länder für ein ausgewogenes Konzept für Isolation und Quarantäne sorgen.“

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/vo-aend-covid-19-schausnahmv-und-coronavirus-einreisev.html (29.01.2022, 13:00 Uhr)

Faktisch steht da, dass Politiker die Vorgaben für die Änderung aufstellten. Es darf spekuliert werden, ob eine Weisung an das RKI erfolgte oder nicht und was die Zielstellung war. Sollte nur ein höherer Impfdruck auf Genesene entstehen, auch unter politischer Inkaufnahme einer zusätzlichen Gesundheitsgefährdung der Genesenen? Spekulativ denkbar ist eine gewünschte Ablösung der verantwortlichen Behördenleitung zur Schaffung freier Versorgungsposten, da die Kürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage fachlich sehr fragwürdig ist. Wir werden sehen.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Gastbeiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich veröffentliche sie aber gerne, um eine vielfältigeres Bild zu geben. Die Leserinnen und Leser dieses Blogs sind auch in der Lage sich selbst ein Bild zu machen.


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