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Impfpflicht – ab 15. März drohen Verwaltungsstrafverfahren: Was kann man tun?

Published On: 5. März 2022 13:44

Das Impfpflichtgesetz ist immer noch da, Impfpflichtverordnung genauso – und der 15. März, mit dem Phase zwei starten soll, naht. Ab dann droht ein Verwaltungsstrafverfahren, wenn man im Zuge einer polizeilichen Kontrolle keinen gültigen Genesungs- oder Impfnachweis erbringen kann. Was man dann tun kann, dafür bieten die Rechtsanwälte für Grundrechte einen Leitfaden – für erste Schritte im Verwaltungsstrafverfahren inklusive Mustervorlagen.

Von Larissa Breitenegger

Über erste Schritte und Möglichkeiten, gegen das Impfpflichtgesetz aktiv zu werden sowie an der Strategie, die Behörden mit Einsprüchen zu fluten, mitzuwirken, darunter auch die eigene Impfuntauglichkeit feststellen zu lassen, haben wir bereits berichtet. Nun werden bald weitere Schritte möglich: Mit 15. März startet Phase zwei von drei in der Umsetzung der Covid-19-Impfpflicht in Österreich. Wer ab dann noch nicht vollständig geimpft oder genesen ist – oder eine attestierte Impfuntauglichkeit vorweisen kann – dem könnte ein Verwaltungsstrafverfahren drohen. Wie kann es zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Impfpflichtgesetz kommen und welche Möglichkeiten bieten sich den Betroffenen, dabei vorzugehen? Dazu informieren die Rechtsanwälte für Grundrechte in vier Teilen. Teil 1 ist jetzt raus – wir fassen zusammen:

Anzeige durch Polizei

Wer seinen Impf- oder Genesungsnachweis im Rahmen einer oben angeführten polizeilichen Kontrolle nicht erbringen kann, erhält eine Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde (Magistrat/Bezirkshauptmannschaft). Zur Anzeige kann es folgend kommen:

„Nach § 15 IG haben bis zur EDV-Ermittlung (Phase 3) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (insb. die Polizei) bei sonstigen Amtshandlungen, welche die Feststellung der Identität umfassen, auch den Impfstatus abzufragen. Zu solchen Kontrollen kann es insbesondere bei Amtshandlungen im Zuge der Straßenverkehrsaufsicht, bei COVID-Maßnahmenkontrollen, beispielsweise der Maskenpflicht bei einer Demonstration, aber auch bei Einschreiten der Exekutive aus anderem Grund kommen.“,

informieren die Rechtsanwälte für Grundrechte auf ihrer Seite.

Aufforderungsschreiben der Behörde – erste Beschwerde-Möglichkeit

Der Anzeige folgt ein Aufforderungsschreiben vor Einleitung des eigentlichen Impfstrafverfahrens. Darin wird die „impfpflichtige Person“ zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorhandensein eines Ausnahmegrundes aufgefordert. Hier Beschwerde zu erheben, hätte ausschließlich verzögernde Wirkung auf das Beschwerdeverfahren. Nach Verstreichen der Aufforderungsfrist wird eine Impfstrafverfügung ausgestellt.

Impfstrafverfügung erhalten: „keine Panik!“ – Einspruch

„Es ist nur der Beginn eines langen Weges, an dessen Ende die Beseitigung des verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfs und der Strafe stehen soll.“

Auch hier führen die Rechtsanwälte für Grundrechte Möglichkeiten der Verzögerung auf und bieten eine Vorlage für einen begründeten Einspruch, wortgemäß:

„EINSPRUCH – Diesen begründe ich vorerst damit, dass ich die vorgeworfene Tat weder begangen noch sonst zu verantworten habe. Ich werde nach Kenntnis des gesamten Akteninhaltes entsprechende Rechtfertigungsgründe vorbringen.

Gleichzeitig beantrage ich, den gegenständlichen Akt zum Zwecke der Akteneinsicht und der Anfertigung von Kopien an meine Wohnsitzgemeinde XX zu übersenden”

Weitere Schritte werden folgen – Modul 2, 3 und 4 bis zum Landesverwaltungsgericht

Die Behörde könne unterschiedlich auf einen derartigen Einspruch reagieren, im Normalfall, vermuten die Rechtsanwälte für Grundrechte, wird die Behörde den Akteninhalt schicken mit einer Frist zur schriftlichen Rechtfertigung.

Die weitere Vorgangsweise wird Gegenstand von Modul 2 (von vier) sein, wir werden wieder darüber berichten.


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