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Richter/Staatsanwälte: „Staat tötet mit Impfpflicht vorsätzlich Menschen“

Published On: 21. März 2022 19:01

Das „Netzwerk kritische Richter und Staatsanwälte“ sieht in einer brisante Stellungnahme zur geplanten Impfpflicht in Deutschland die Grundrechte massiv verletzt.

Heute, Montag, fand im Gesundheitsausschuss des deutschen Bundestages eine Anhörung zur Impfpflicht statt. Dazu gab das „Netzwerk kritische Richter und Staatsanwälte*“ (KriSta) eine Stellungnahme ab, die es an Deutlichkeit nicht fehlen lässt. Gleich zu Beginn stellen die Richter und Staatsanwälte fest, dass die geplante Impfpflicht mit den COVID-19-Impfstoffen mit dem Grundgesetz und mit bindendem Völkerrecht unvereinbar sei. Dies gelte sowohl für eine allgemeine Impfpflicht als auch eine auf bestimmte Bevölkerungsgruppen beschränkte oder eine Impfpflicht auf „Vorrat“. Als Begründung weisen die Autoren darauf hin, dass „der Staat mit einer Impfpflicht vorsätzlich Menschen tötet“. Auch wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Impfungen nur in geringer Zahl geschehe, widerspreche dies dem Grundgesetz und der darin festgelegten Menschwürdegarantie.

Da zumindest ein Eventualvorsatz vorliege, handle es sich um eine versuchte Tötung. Dazu kommt noch nach Ansicht der Autoren, dass Todesfälle nicht nur für möglich gehalten werden, sondern statistisch gesehen sogar sicher eintreten würden. Noch dazu handle es sich bei den Akteuren nicht um eine einzelne Person, sondern um den Gesetzgeber bzw. die dafür stimmenden Abgeordneten, die laut Grundgesetz an „Recht und Gesetz“ gebunden seien.

Es wird in der Stellungnahme weiters die Frage aufgeworfen, ob eine Tötung von Menschen womöglich gerechtfertigt sein könnte, um andere Güter zu schützen? Als zentrales Argument der Impfpflicht wird ja vorgebracht, damit andere Menschen zu schützen. Die Autoren beantworten diese Frage mit einem klaren Nein und verweisen dabei auf ein entsprechendes Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Darin heißt es:

„Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“

Die Menschenwürde, so wird in der Stellungnahme ausgeführt, sei absolut. Daher könne man nicht die Zahl der Getöteten mit jener der vielleicht vor dem Tod an Covid-19 Geretteten aufrechnen. Die Impfpflicht verstoße auch gegen einige weitere Grundrechte, wie etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern und die Berufsfreiheit. Der Eigenschutz der Impfung taugt für die Richter und Staatsanwälte von KriSta ebenfalls nicht als Argument: Denn einerseits habe jeder das Recht auf Selbstschädigung, und andererseits hätten die Betroffenen keinen Eigenschutz, wenn ihnen die Impfung das Leben kostet.

Verstoß gegen UN-Zivilpakt

Die Autoren stellen auch einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sowie den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) fest. Im Artikel 7 des UN-Zivilpakts heißt es, dass niemand ohne seine freiwillige Zustimmung wissenschaftlichen oder medizinischen Experimenten unterworfen werden darf. Die Teilnehmer dürften keiner Art von Zwang, Druck, Täuschung oder Anreiz ausgesetzt werden. Im Hinblick auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit beziehen sich die Autoren übrigens auf eine Publikation des Präsidenten des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, Christoph Grabenwarter. Im UN-Pakt ist auch das Recht auf Leben festgelegt. Staatliche Tötungshandlungen seien jedoch in diesem Zusammenhang nicht begründbar und würden das Recht auf Leben verletzen.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier https://netzwerkkrista.de/

Lit.: Christoph Grabenwarter und Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention (C.H. Beck, 5. Auflage, 2012)


Impfpflicht ungeeignet für Fremd- und Selbstschutz

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