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Geordnetes Unrecht

Published On: 8. April 2022 16:00

Gerechtigkeit. Je mehr sich dieser Zustand seit einigen Jahren in unserer Gesellschaft verflüchtigt oder nie dagewesen zu sein scheint, sehen ihn in diesen Tagen viele Menschen umso schmerzlicher als einen Sehnsuchtszustand. Denn nicht erst seit der Coronakrise treten die Mängel des Rechtsstaats deutlich hervor. Gerade sozial Schwache kommen selten zu ihrem Recht: ihnen fehlen die finanziellen Mittel, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die staatliche Unterstützung ist sicher gut gemeint, jedoch nicht so gut gemacht, dass ein Rechtsanwalt mit diesen Mitteln kostendeckend arbeiten kann.

Ein Strafverteidiger wird nicht selten gar nicht erst oder nach Belieben des Strafrichters bestellt. Und letztlich die eigene Scham und die Angst, dass ihnen niemand Glauben schenken wird, halten gerade die Schwächsten davon ab, für ihr Recht einzutreten. „Es muss uns empören, wie ohnmächtig man dem Rechtsstaat ausgeliefert sein kann. Ob man als sozial schwache oder sozial starker dem Rechtsstaat gegenübertrete, sei ein großer Unterschied“, konstatiert auch eine umfangreiche Recherche (1) über dieses Unrecht im vermeintlichen Rechtsstaat.

Man muss kein besonders guter Beobachter sein, um festzustellen, dass auch bei der zwangsweisen Durchsetzung der sogenannten Corona-Schutzmaßnahmen mit zweierlei Maß gemessen wird, was insbesondere viele coronakritische Demonstranten schmerzlich erfahren müssen.

Durch eine Schuldumkehr wird das Opfer schnell zum Täter. „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ scheint mittlerweile jede — auch schwerste — Körperverletzungen und Freiheitsberaubungen im Amt rechtfertigen zu können.

Die Aufklärungsrate ist so gering, dass ein Polizeibeamter keine Sanktion zu befürchten hat. Das aus einer falsch verstandenen Loyalität stattfindende Decken macht Kollegen schnell zu Mittätern. Ein brutaler Mord — beispielhaft genannt — im Zusammenhang mit polizeilichem Handeln ist bis heute nicht aufgeklärt. Die seinerzeit behaupteten Selbstmorde der RAF-Mitglieder unter Berücksichtigung der bekannten Umstände mehr als fraglich.

Im Bereich der Polizeigewalt dürfte es sich daher auch nur um eine Offenbarung handeln, die die Missstände in diesem Bereich sichtbar machte und entsprechende Bestrebungen zur Aufklärung — etwa des Lehrstuhls für Kriminologie der Ruhr-Universität Bochum besonders dringlich erscheinen lassen (2). Die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft, wiederum in der täglichen Arbeit auf die Zusammenarbeit mit Polizeibeamten angewiesen, erweist sich bedauerlicherweise in der Coronakrise als Unterstützer des Unrechts. Die Lüge muss mithin nur groß, die Lügner nur dreist und bösartig genug sein, um unter den Schutzmantel der Justiz schlüpfen zu können.

Leidtragende sind die Rechtsschutz und Gerechtigkeit suchenden Bürger und redseligen Beamten, die es ja durchaus noch gibt.

Diese gesellschaftliche Ungerechtigkeit manifestiert sich naturgemäß beim schwächsten Glied, zieht sich wie ein roter Faden durch fast jede unserer gesellschaftlichen Organisationen. Für unsere derzeitige — insbesondere in menschlicher Hinsicht — desaströse Gesellschaft bedarf es noch nicht einmal eines Angriffs von Außen, damit sie sich selbst in ihre Einzelteile zerlegt. Angefangen vom ungesund hierarchischen, politisch durchseuchten Aufbau in allen wesentlichen Strukturen, eine von Fremdinteressen und Korruption gesteuerten Parteienlandschaft, bis hin zur Unfähigkeit, sich eigene Fehler einzugestehen, um Verzeihung bitten oder einen Wettkampf mit fairen Mitteln ausfechten zu können: Möge der/die/das Beste sich durchsetzen.

Der beste Vorschlag, die beste Idee, das beste Argument, im Team als Ergebnis eines gegenseitigen und gemeinsamen Ringens das Unmögliche erreichen zu wollen. Wir verlieren uns stattdessen in Gier, Rechthaberei, neidvollen Abwertungen, das Recht beugend oder letztlich feigem Beinstellen, wenn der „Gegner“ am Ende doch an uns vorbeizuziehen droht. Machtmissbrauch für das Gefühl „gewonnen“ zu haben. Zumindest nicht der Andere. Sein Licht soll nicht heller scheinen als meines. Auch wenn ein Himmel erst mit vielen Sternen zu leuchten beginnt.

Die Unfähigkeit, die Krise zu bewältigen, war mithin vorhersehbar. Wie soll auch ein Mensch — als fühlendes Wesen — mit einer Krise wie Corona verantwortungsvoll umgehen können, wenn das eigene Innenleben als Schwäche bewertet und somit die Selbstzerstörung bereits in unserem Kern angelegt ist beziehungsweise angelegt wurde?

Menschen wollen lieben und geliebt werden — gelingt dies nicht, bleiben sie abhängig oder machen andere von sich abhängig. Durch eine frühe Traumatisierung wurden aus dem kleinen, liebesbedürftigen Wesen, das wir zu Beginn unseres Daseins sind, allmählich scheinbar vernünftige Erwachsene, die sich selbst mit ihren gesunden Urbedürfnissen ablehnen und für so ziemlich alles Verständnis aufzubringen vermögen, was ihnen selbst schadet und von anderen zugemutet wird. Der Grundirrtum besteht hier in der Vorstellung: Wenn ich wichtig für andere bin, dann bin ich es auch wert, da zu sein und geliebt zu werden. Da auch viele andere nach so etwas streben, werden sie sofort als Konkurrenz erlebt und aus dem Feld zu drängen versucht. So kann eine ganze Gesellschaft leicht ein Haifischbecken narzisstisch gestörter Menschen werden“ (3).

Mit diesem Erklärungsversuch ist es vielleicht ansatzweise nachzuvollziehen, warum wir unsere Nachbarn bespitzeln, lieber zerstören als ihnen etwas zu gönnen, uns mit Masken selbst vergiften oder unseren Kindern und Ältesten Unmenschliches abverlangt haben. Warum wir unseren Mitmenschen als Projektionsfläche ausnutzen, ihn bekämpfen, als Feind und nicht als unseren Freund betrachten. Ihn beherrschen, erziehen und kontrollieren zu wollen, um uns selbst nicht eingestehen zu müssen, selbst den Halt verloren oder auch nie wirklich besessen zu haben. Den inneren Kompass, der uns ganz von selbst Gut und Böse weist. Der uns in der staatlich veranlassten Coronakrise insbesondere davon abgehalten hätte, unseren Kindern ihre Lebendigkeit zu rauben und ihnen Leid zuzufügen. Für einen vermeintlich unsichtbaren Feind, der wahrscheinlich nur in unserer Angst, nie real, sondern nur in Zahlen und positiven Testergebnissen als Gefahr existierte und den unsere Kinder mit einem müden Lächeln und unbändiger Lebensfreude vom Platz gefegt hätten. Hätten wir Sie bloß gelassen!

Bei diesem toxischem Bedürfnis nach Geltung, Anerkennung und mangelndem Mitgefühl ist dann folgerichtig auch kein Raum für die Verhältnismäßigkeit. Zumindest scheint er in den gerichtlichen Entscheidungen abhandengekommen zu sein. Rechtlich kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Verfassungsrang zu, er wäre daher zwingend zu beachten (4), um die widerstreitenden Interessen im Einklang zu halten, Machtmissbrauch zu verhindern und die Schwachen zu stärken.

Nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ist der Schutz und die Achtung der Menschenwürde Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Aber auch hier müssen wir leider ein Totalversagen der Judikative konstatieren. Gerichte dürften mithin nicht nur maßgeblich verantwortlich für die gestiegenen Suizidraten bei Kindern und für die überfüllten Psychiatrien sein — sie legten in ihrer pseudokritischen Rechtsprechung auch ein verstörendes Verständnis von Menschenwürde an den Tag: Während etwa körpernahe Dienstleistungen — sprich Maniküre, Pediküre, Friseur und Bordellbesuche mit Maskenpflicht für alle, „sofern dies im Rahmen der Erbringung oder Entgegennahme der Dienstleistung möglich ist“, rechtlich ermöglicht wurden, wurde stundenlanges Maskentragen bei Kindern mit täglichen Zwangstestungen und Hygienewahn gleichzeitig rechtlich legitimiert und in ständiger Rechtsprechung bestätigt, obgleich Schulen nie „Pandemie-Treiber“, das Virus für die Kinder nicht gefährlich war (5).

Spätestens nach dieser rechtlichen Legitimation des schreienden Unrechts schienen auch die sogenannten „Leitmedien“ Erbarmen mit den Kleinsten gehabt zu haben: Sollten Kinder zu Beginn der Krise noch in Super-Mario-Manier „zertrümmert“ werden, ergriffen Journalisten zunehmend Partei für die Kleinsten. Die Richter blieben — zumindest in dieser Erbarmungslosigkeit — weiter unbelehrbar. Wie weit wären sie gegangen? Welche Gewalt an Kindern hätten sie noch rechtlich legitimiert?

In etwas harmloserer, wenn auch nicht weniger deplatzierteren Realsatire versuchte sich auch das Bundesverfassungsgericht in der Krise.

Während der historisch eingriffsintensivsten Grundrechtseinschränkungen erreichte die Annahmequote von Bürgerbeschwerden ihren vorläufigen Tiefstand, während man sich in einem Imagefilm als bürgernah und engagiert präsentiert.

Ob künstliche Intelligenz das Verbrechen an den Kindern durch die Erzeugung gerichtlicher Entscheidungen hätte verhindern können? Entsprechende Bestrebungen werden bereits untersucht. Offiziell im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, Effizienzsteigerung und Kostensenkung erstrecken sich Förderungen auf Projekte, die KI für den Erlass von Entscheidungen einzusetzen. Bewährt sich, zumindest für bestimmte Fall-Kategorien der Einsatz entsprechender Systeme, könnte die Versuchung zunehmen, auf die zeitraubende und fehleranfällige Entscheidung eines menschlichen Richters zu verzichten. Damit würden allerdings Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ebenso wie etwa das Recht auf den gesetzlichen Richter, ein faires Verfahren oder die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts in Frage gestellt oder — vielleicht — wieder hergestellt und gestärkt werden können?

Dass die Person des Richters durch KI ersetzt wird, ist bereits Realität: Im Rahmen eines Pilotprojekts — der digital-affine EU-Mitgliedstaat Estland im Jahr 2019 entscheidet über Auseinandersetzungen mit einem Streitwert von weniger als 7.000 Euro und regelt insbesondere Vertragsstreitigkeiten durch einen „Richter-Roboter“. Das KI-System trifft vollständig autonome Entscheidungen, die ausschließlich auf Informationen aus von den Parteien hochgeladenen Dokumenten beruhen. Erst in der Berufungsinstanz gelangt der Rechtsstreit vor einen „menschlichen“ Richter.

Ein weiteres Forschungsprojekt im KI-Bereich wird zurzeit auch vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz unter der Bezeichnung „Legal Analytics“ verfolgt. Es geht um die datenschutzkonforme automatisierte Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen Dies steht vor dem Hintergrund einer denkbaren Datenbank von Gerichtsentscheidungen, die für Rechtsanwender aufgrund der dort vorhandenen Daten vorhersagende Analysen (Predictive Analytics) für die Entscheidung zukünftiger Rechtsfälle, vor allem im Zivilrecht, treffen kann. Darüber hinaus werden in zwei Projekten KI-gestützte Anwendungen zum automatisierten Auslesen rechtlich relevanter Informationen aus elektronischen Dokumenten zur Einsatzreife gebracht. (6) Aus verlässlichen Quellen ist bekannt, dass global agierende Großkonzerne gleiches für die Rechtsanwaltstätigkeit umsetzen und Förderprogramme initiieren.

Die bislang für die Umsetzung der KI fehlenden Datenmengen könnten nunmehr durch Zwang des Gesetzgebers gestellt werden, indem Rechtsanwälte genötigt werden, ihre sensiblen Mandanteninformationen ausschließlich digital zu übermitteln. (7) Doch auch die Interessenvertreter der Richterschaft führen ihre Mitglieder durch das Vorantreiben der Digitalisierung selbstständig zum Schafott.

Jedenfalls besteht wenig Sensibilität für die damit verbundenen Risiken, schmerzlich vermisst wird ebenfalls — wieder einmal — der demokratische Diskurs. Denn es dürfte nicht dem mutmaßlichen Willen aller Beteiligten entsprechen, zur eigenen Ersetzung und Abschaffung beizutragen, in dieser Absolutheit eine Abhängigkeit zu digitalen Plattformen begründen und sensible Daten nicht mehr in der eigenen Sphäre schützen und somit das Risiko selbst kontrollieren und tragen zu wollen und können. Auch die Frage, wie die Funktionsfähigkeit des Justizwesens im Fall eines Strom- und/oder Internetausfalls oder Hackerangriffs weiter aufrecht erhalten wird, blieben bislang von den Verantwortlichen unbeantwortet.

Die Forderung nach der menschlichen Existenzberechtigung im Justizwesen erscheint vor dem Hintergrund des Coronaverbrechens — insbesondere an den Kindern — dennoch nicht vorbehaltslos berechtigt.

Eine Ersetzung des Menschen durch KI in einer Absolutheit aber ebenso wenig erstrebenswert. Klar sein dürfte aber, dass es so nicht weitergehen kann. Der Risikofaktor „Mensch“ im Justizwesen hat gesellschaftlich erhebliche schädigende Auswirkungen und konterkariert die Bestrebungen für die Gleichheit vor dem Gesetz.

Es dürfte daher zwingend erforderlich sein, dass wir bei der Aufarbeitung des Coronageschehens nicht vertuschen, sondern aufdecken. Insbesondere unsere eigene Verantwortlichkeit und das Eingeständnis menschlich gescheitert und zu Liebe wohl persönlich und gesellschaftlich derzeit in weiten Teilen nicht fähig zu sein. Verantwortung übernehmen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen. Wir beginnen Narzissmus durch gesunde Selbstliebe, Neid durch Gunst, Feind durch Feind zu ersetzen. Beginnend in unseren Gedanken. Denn es ist nicht zu viel verlangt. Sich zu lieben, ohne zu wünschen, anders zu sein. Und daran zu glauben, dass einen dafür auch ein Anderer lieben kann.

Vielleicht haben wir mit diesem positiven Veränderungspotenzial dann irgendwann tatsächlich: die Chance auf Gerechtigkeit.

Wir freuen uns über Unterstützung unserer neuen Initiative für mehr Gerechtigkeit „Rechtspatenschaft“


Quellen und Anmerkungen:

(1)Tatort Polizei, https://blog.wiwo.de/management/2021/09/29/buchauszug-jan-keuchel-und-christina-zuehlke-tatort-polizei-gewalt-rassismus-und-mangelnde-kontrolle-ein-report/, Unrecht im Rechtsstaat, https://www.deutschlandfunkkultur.de/unrecht-im-rechtsstaat-100.html

(2) https://news.rub.de/presseinformationen/wissenschaft/2019-09-17-kriminologie-zwischenbericht-im-forschungsprojekt-zu-rechtswidriger-polizeigewalt

(3) Dr. Franz Ruppert, https://www.rubikon.news/artikel/das-urbedurfnis

(4)Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist, BVerfGE 19, 342, 348.

(5)Unter anderem 13. und 14. Senat OVG Lüneburg und weitere

(6)Zusammenfassung des Sachstands zur Digitalisierung und KI im Justizwesen: wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, 1. März 2021, https://www.bundestag.de/resource/blob/832204/6813d064fab52e9b6d54cbbf5319cea3/WD-7-017-21-pdf-data.pdf

(7)Weitere Informationen unter:https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/anwaltspraxis/kuenstliche-intelligenz-und-recht?full=1

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