Aus für Indexierung von Familienleistungen: Antrag im Familienausschuss

Published On: 29. Juni 2022 13:11

Der EuGH hat die Indexierung von Familienleistungen gekippt. Nun gibt es einen Antrag im Familienausschuss, wovon aber ein Teil weiterhin unionswidrig sein dürfte – nämlich die Indexierung nach oben.

Foto: Cédric / wikimedia.org (CC BY 2.0)

Familienleistung    29. Juni 2022 / 13:11

Aus für Indexierung von Familienleistungen: Antrag im Familienausschuss

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Indexierung von Familienleistungen wie der Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Alleinverdienerabsetzbetrag für unionswidrig erklärt. Geregelt war die Indexierung in der Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung. Diese wird nun für ungültig erklärt.

Familienausschuss tagt

Im Familienausschuss morgen, Donnerstag, wird nun ein Antrag der Regierungsparteien behandelt, mit dem die alte Regelung für 2019 wieder gelten soll. Österreich hat die Familienleistungen zu sämtlichen Staaten wie Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern gekürzt ausbezahlt. Die Eltern sollen automationsunterstützt das Geld nachbezahlt bekommen, sofern alle Daten vorhanden sind, die für eine Auszahlung erforderlich sind (insbesondere eine aktuelle Kontonummer). Andernfalls ist ein Antrag auf Nachzahlung des Differenzbetrages an Familienbeihilfe zu stellen. Da in den letzten Jahren die Leistungen indexiert bezahlt worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass für die überwiegende Mehrheit der Anspruchsberechtigten alle Daten beim Finanzamt vorhanden sind.

Indexierung auch nach oben unzulässig

Nicht zu vergessen ist, dass es auch Staaten gibt, die höhere Familienleistungen von Österreich erhalten haben. Hier heißt es im Antrag:

Beträge, die „nach oben“ indexiert wurden, gelten im Hinblick auf den in ständiger Rechtsprechung des VfGH entwickelten Grundsatzes des Vertrauensschutzes, der bis inklusive Juni 2022 wirkt, als in dieser Höhe rechtmäßig zuerkannt und die Differenz auf die niedrigere Familienbeihilfe ist nicht zurückzuzahlen.

Da dürfte es sich Schwarz-Grün zu einfach machen. Denn das Unionsrecht verbietet ausdrücklich auch eine Indexierung nach oben. Formalrechtlich könnte die EU-Kommission Österreich erneut verklagen, und Österreich würde freilich wieder verlieren.

Kein Geld für Auslands-Kinder!

Dessen ungeachtet ändert der ganze Umstand nichts daran, dass Familienleistungen im entsprechenden EU-Gesetz, das Sozialversicherungsleistungen koordiniert, nichts verloren haben dürften. Das Gesetz kann nicht angewendet werden, ohne dass es keine Diskriminierung gibt. Denn derzeit erhalten Eltern auf der einen Seite eine Familienleistung, obwohl keiner von ihnen arbeiten muss, während andere Eltern die gleiche Leistung erst aufgrund einer Erwerbstätigkeit erhalten. Das ist nicht logisch erklärbar, denn im Unionsrecht heißt es außerdem, dass alle Personen in einem Staat die gleichen Rechte und Pflichten haben müssen. Wenn aber die Eltern in einem Land arbeiten müssen, um eine Leistung zu erhalten, die in einem anderen Land wie Österreich aber nicht, dann widerspricht sich das Unionsrecht.

Nicht umsonst hat FPÖ-Obmann Herbert Kickl bereits noch am selben Tag gegen das EuGH-Urteil reagiert und die Forderung erhoben, dass kein Cent für Kinder bezahlt werden sollte, die nicht in Österreich wohnhaft sind.

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