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Bundes-Krisensicherheitsgesetz = Österreichs PATRIOT ACT, oder: Der (Selbst-) Mord der Österreichischen Demokratie

Published On: 11. November 2022 12:15

Kürzlich wurde der Entwurf des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG) von den Ressortverantwortlichen für Landesverteidigung, Inneres und Gesundheit präsentiert. Eine Vielzahl der heimischen „Leit- und Qualitätsmedien“ haben darüber in – bereits gewohnt wie auch erwarteter Weise – nahezu wortgleich „berichtet“. Ebenso normalisiert ist auch dessen Präsentation in einer Pressekonferenz erfolgt, während Parlament und Bürger weiterhin auf den offiziellen Entwurf warten. Das jüngste Gesetzgebungskind der türkis-schwarz-grünen Bundesregierung liegt nun TKP vor; höchste Zeit also, einen eingehenden Blick darauf zu werfen.

Bankrotterklärung der „Leit- und Qualitätsmedien“

Der Entwurf des Bundes-Krisensicherheitsgesetz birgt einiges an Sprengstoff, doch ergeht dies kaum aus der nahezu identischen Berichterstattung der selbst erklärten „Leit- und Qualitätsmedien“. Die einschlägigen Beiträge von ORF (hier und hier) und Wiener Zeitung (Amtsblatt), aber auch die Berichte in Kurier, Standard und Presse unterscheiden sich kaum voneinander; Unterschiede in der Gewichtung der Inhalte sind auch kaum ersichtlich, sobald der man etwa Österreich als Vergleichsmaßstab heranzieht: Optik und Bombastik stehen überall über den Inhalten. Renderings des geplanten Bunkers unter dem Minoritenplatz dominieren, über die Details schweigt man sich – nicht zuletzt aufgrund des nicht für die Öffentlichkeit einsehbaren Gesetzesentwurfs – vorerst weitgehend aus.

Hier sticht eine Parallele zu der letztlich am massiven Widerstand breiter Teile der Gesellschaft gescheiterten Impfpflicht klar zu Tage: die Regierung verkündet welche Maßnahmen oder Initiativen in einer groß anberaumten Pressekonferenz ohne die entsprechenden Gesetzesvorlage oder Verordnung im Vorfeld zu veröffentlichen. Die „Leit- und Qualitätsmedien“ könnten nun bei dieser Gelegenheit eine Reihe kritischer Fragen stellen, etwa zum Datenschutz, zu der Verantwortlichkeit der neu zu schaffenden Koordinationsposten oder dergleichen.

Da nichts dergleichen geschehen ist, folgt hier nun eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf; daran anschließend erfolgt eine knappe historische Verortung der Maßnahmen sowie eine Einschätzung über die Bedeutung der Änderungen.

„Krise“ per Verordnung

Thomas Oysmüller hat an dieser Stelle bereits über die problematische Definition – für die Regierung ist dies lediglich die „Feststellung“ – einer Krise berichtet in § 3. (1) berichtet. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass der wohl einzig positive Aspekt des Gesetzesentwurfs in § 3 (2) enthalten ist: wenn der Hauptausschuss des Nationalrats der verordneten Feststellung einer Krise durch die Bundesregierung nicht zustimmt, so tritt diese Verordnung „mit Ablauf des vierten Tages nach ihrer Erlassung außer Kraft“, wie es in dem Entwurf heißt.

Die bis anhin nicht besprochenen Aspekte – die in den erwähnten „Leit- und Qualitätsmedien“ kaum bzw. wenn überhaupt, dann recht einseitig erwähnt werden, rücken nun in den Mittelpunk.

Details des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes

Beratung der Bundesregierung

Im 2. Abschnitt mit dem Titel „Gremien und Informationspflichten“ heißt es in § 5. (1), dass zwei neue Regierungsberatungsfunktionen geschaffen werden. Hier werden zwei Positionen neu geschaffen: ein Regierungsberater und dessen Stellvertreter, die beide auf je fünf Jahre bestellt werden.

Der Regierungsberater steht dem gemäß § 7. (7) einzurichtenden Ausschuss im neu zu schaffenden Bundeslagezentrum (das ist der so großes Interesse ausgelöst habende Bunker unter dem Minoritenplatz), dem „je ein Vertreter des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers“ sowie Vertreter des Umwelt-, Verteidigungs-, Innen-, Außen-, Arbeits-, Landwirtschafts- und Unterrichtsministers angehören soll.

Dessen Stellvertreter steht gemäß § 7. (6) dem ebenso zu schaffenden Ausschuss vor, „in dem unter Mitwirkung des Leiters des Heeres-Nachrichtenamtes, des Leiters des Abwehramtes sowie des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von nachrichtendienstlichen Entwicklungen sowie die Bewertung des aktuellen nachrichtendienstlichen Lagebildes erfolgen“.

Es geht also um die Kreation von zwei Stellen, deren Bestellung gemäß § 5. (2) „abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989“ erfolgen soll. In besagtem Ausschreibungsgesetz (dessen konsolidierte Fassung Sie hier finden) lautet die ausgewiesene Textstelle wie folgt:

Zwei Mitglieder sind vom Leiter der zuständigen Zentralstelle zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.

Der Entwurf des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes sieht hingegen vor, dass die Bestellung der beiden neu zu schaffenden Regierungsberater durch die im Bundeskanzleramt angesiedelten Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission zu erfolgen hat. „Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport“ – das wäre im aktuellen Zusammenhang Vizekanzler Werner Kogler – „hat das weitere Mitglied zu bestellen.“ Und zwar ohne gewerkschaftliche Mitsprache.

In § 5. (4-7) finden sich weitere schwammige Bestimmungen, die von der Inklusion der Präsidentschaftskanzlei (4) in die Berichterstattungspflicht (5) der Regierungsberater zu der lediglich knapp erwähnten Auskunftspflicht gegenüber dem Nationalrat reicht: In (6) heißt es hierzu lediglich, dass der Regierungsberater „für Auskünfte aus seinem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung zu stehen [habe]“. In (7) wird festgehalten, dass der Bundeskanzler die „zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten…notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen [habe]“.

Gremien und Ausschüsse

Wie bereits erwähnt, sind nicht alle Ressorts gleich viel wert. Im Bundeslagezentrum werden denn gemäß § 7. (1) ein permanenter Ausschuss unter Mitwirkung „je eines Vertreters“ von Bundes- und Vizekanzler sowie des Verteidigungs-, Justiz- und Außenministeriums eingerichtet.

Des Weiteren sind Ausschüsse von (2) Sozial-, Innen- und Unterrichtsministerium „zur Analyse des aktuellen gesundheitspolitischen Lagebildes“ eingerichtet; gemäß (3) wird ein Ausschuss von Vertretern von Umwelt-, Sozial-, Arbeits-, Verteidigungs- und Innenministerium gebildet, der die „aktuelle energiewirtschaftliche Lage“ erörtert; gemäß (4) erfolgt die Bildung eines Ausschusses aus Umwelt-, Sozial- und Arbeitsministerium, um „klima- und umweltpolitische Entwicklungen“ zu verfolgen; gemäß (5) treten Vertreter von Arbeits-, Landwirtschafts- und Umweltministerium zusammen, um die wirtschaftspolitische Lage zu verfolgen.

Diese Ausschüsse werden zusätzlich zu den bereits erwähnten und unter Vorsitz der beiden neu zu schaffenden Posten der Regierungsberater zusammenkommen. Insgesamt handelt es sich also um fünf neue Arbeitsgruppen, wobei die Bundesregierung in (8) die Kompetenz erhält, weitere Ausschüsse zu schaffen. Die beiden Regierungsberater sind zudem berechtigt, an allen der genannten Sitzungen teilzunehmen.

Informations- und Berichtspflichten

Die zuständigen Ressortverantwortlichen werden in § 8 (1) verpflichtet, dem Bundeslagezentrum „die zur Beurteilung der Lage notwendigen Informationen regelmäßig sowie im Falle einer Krise unverzüglich zur Verfügung zu stellen“. Das Bundeslagezentrum erstellt regelmäßig sowie anlassbezogen Lagebilder für die Bundesregierung, die laut (3) auch dem Nationalrat „mindestens zweimal jährlich“ vorgelegt werden sollen. In (4) heißt es zudem, dass das Bundeslagezentrum dem Regierungsberater alle notwendigen Informationen zukommen lässt.

So weit, so gut – oder nicht?

Eindeutig geht hervor, dass durch das Gesetz eine Hackordnung von essentiellen und nicht zwingend notwendigen Ministerien geschaffen wird. Hinzu kommt, dass durch die verschiedenen Klausen und Ausschüsse vor allem ein Fakt ins Auge sticht:

Die Regierungsberater erhalten eine schier unglaubliche Macht- und Informationsfülle. Alle Ministerien sind den beiden neu zu schaffenden Funktionären gegenüber zur Auskunft verpflichtet, haben dem Nationalrat aber nur für Auskünfte „zur Verfügung zu stehen“.

Alle Minister sind dem Parlament gegenüber verantwortlich; die beiden Regierungsberater hingegen müssen lediglich zu Auskunftszwecken verfügbar sein.

Hinzu kommt, dass diese neuen Funktionäre einer Art Parallel- oder Schattenregierung im Regierungsbunker vorstehen bzw. die neue Zentralstelle für jedwede die nationale Sicherheit betreffende Information werden.

Gemäß § 9. (5) kann die Bundesregierung den beiden Regierungsberatern oder anderen „Vertretern des Bundeslagezentrums“ in Beratungen involvieren, die „Einladungen zu Sitzungen sowie deren Entscheidungsfindung“ betreffen.

Im Ernstfall bedeutet dies wohl, dass ungewählte und dem Parlament gegenüber nicht verantwortliche Vertreter des Bundeslagezentrums an Regierungssitzungen teilnehmen und gegebenenfalls auch an der Entscheidungsfindung teilhaben.

Über die Aufgabenerweiterung des Bundesheeres zur Aufrechterhaltung (§ 11.) der inneren Sicherheit hat Thomas Oysmüller berichtet, weswegen hier auf den darauf folgenden Abschnitt eingegangen wird.

Krisenvorsorge, -Abwehr und -bewältigung

§12. fordert die Mitglieder der Bundesregierung dazu auf, „die notwendigen strukturellen Voraussetzungen für ein effektives Management im Krisenfall zu schaffen“. Krisenpläne sollen ebenso erarbeitet werden wie auch jedes Ministerium einen „permanenten Kontakt“ für das Bundeslagezentrum einrichten soll.

§13. enthält zudem den Passus, dass „auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen [ist]“.

Änderungen des Wehr- und Meldegesetzes

Die Maßnahmen abrundend müssen auch Wehr- und Meldegesetze abgeändert werden, wobei ersteres wie folgt ausfällt:

§ 2 Abs. 1 lit. c lautet [neu] c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen im Sinne des § 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG)

Und das Meldegesetz wird ebenso in diesem Sinne abgeändert:

In § 16a Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999)“ die Wendung „, im Krisenfall (§ 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes – B-KSG…)“ eingefügt.

Die Änderungen im Überblick

Es wird ein neues Bundeslagezentrum eingerichtet, deren zwei vorsitzende Regierungsberater von Kanzler und Vizekanzler gleichsam in Eigenregie und jenseits der gesetzlich vorgesehenen Bestellungsvorgänge ernannt werden.

Nicht alle Ministerien sind gleichwertig, wobei besonders die Schaffung paralleler Exekutivstrukturen im Bundeslagezentrum und die asymmetrische Informations- und Auskunftspflichten auffällig sind: die neuen Exekutivorgane im Regierungsbunker sind umfassend zu informieren, aber umgekehrt haben die Regierungsberater dem Parlament gegenüber lediglich „zur Auskunft zu Verfügung zu stehen“.

Die nachrichtendienstlichen Kapazitäten werden in der Hand der Regierungsberater gebündelt, deren Informationen stehen aber lediglich einer Handvoll von Personen zur Verfügung.

Jenseits der Stärkung der Rolle des Bundesheeres im Inneren „im Krisenfall“ stechen zudem die entsprechenden flankierenden Änderungen des Wehr- und Meldegesetzes hervor. Diese betreffen vor allem den Datenschutz sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. die Einsatzoptionen des Bundesheeres.

Die Bedeutung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes

Alles, was die Regierung in Zukunft tun muss, um diese (verfassungs-) rechtlichen Normen außer Kraft zu setzen, ist die „Feststellung einer Krise“ gemäß §3. (1):

Machen wir uns nichts vor: was die Bundesregierung hier vorschlägt, ist die Schaffung einer Parallel- oder Schattenregierung mit weitgehenden Informations- und Entscheidungsbefugnissen. Und zwar bar jeglicher Rechenschaft, parlamentarischer Aufsicht oder gar Verwantwortung.

Von der Begrifflichkeit der „Regierungsberater“ über den institutionalisierten Einsatz „permanenter Vertreter“ der Ressortverantwortlichen im Bundeslagezentrum bis hin zu den kaum angemessen eingehegten Personal- und Sachmitteln, die diese Einrichtung verschlingen wird.

Offene Fragen, die allerdings in den „Leit- und Qualitätsmedien“ außen vor bleiben, umfassen unter anderem:

  • Was ist das Budget dieses Bundeslagezentrums?
  • Welche Kompetenzen müssen diese Ressort- und Regierungsvertreter mitbringen?
  • Wie steht es um persönliche und parlamentarische Verantwortung dieser Ressort- und Regierungsvertreter?
  • Wie steht es um die persönliche wie die an diese Funktionen gebundene Haftung im Schadensfall?

Die Liste ließe sich gewiss erweitern; wenn sie, liebe Leser, weitere Fragen haben – so teilen Sie diese doch in den Kommentaren mit uns.

Davon ganz abgesehen stehen auch eine Reihe weiterer bzw. weitreichenderer Fragen im Raum:

  • Offenbar gibt es eine gewisse Anzahl essentieller Ministerien; wozu existieren die übrigen Ministerien oder Dienststellen?
  • Wie stellen Sie sich, verehrte Bundesregierung, die Gewährleistung der parlamentarischen Aufsicht bzw. Kontrolle dieser Regierungsberater vor?
  • Welche Regierungsinstanz ist letztverantwortlich für das Bundeslagezentraum? Der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Innenminister?

Hinzuweisen sei zudem auf die nicht minder ungeklärten Fragen betreffend die Aufhebung essentieller rechtlicher Schutznormen (Meldegesetz), wenn die Bundesregierung eine Krise feststellt.

Österreichs PATRIOT ACT

Ist das Krisensicherheits-Gesetz einzigartig? In Kürze: leider nein.

Man muss nicht gleich auf die historisch interessanten wie auffälligen Ermächtigungsgesetze aus dem 1. Weltkrieg (vgl. hier und hier) oder deren Missbrauch durch die Regierung Dollfuß im März 1933; von dem Ermächtigungsgesetz Hitlers ganz zu schweigen. All diesen historischen Beispiele ist gemein, dasS die entscheidenden Passagen knapp, schwammig und wenig stichhaft formuliert sind.

Der vorliegende Entwurf ist – der Logik der Institutionalisierung der „Krise“ folgend – wenig mehr als das österreichische Pendant des USA PATRIOT ACT, der 2001 nur wenige Tage nach „9/11“ verabschiedet wurde.

Massive Eingriffe in die Grundrechte, schwammige Zuständigkeiten und ungeklärte Finanzierungsmechanismen sowie jenseitige Informationsasymmetrien sind die Kennzeichen des Krisensicherheits-Gesetzesentwurfs.

Auch dessen Verkündigung im Rahmen einer Pressekonferenz gespickt mit Vertretern der „Leit- und Qualitätsmedien“, die offenbar auch keine der o.a. relevanten Fragen gestellt haben, sind ebenso bezeichnend – wie keineswegs neu.

Auffällige Parallelen zur Impfpflicht

Hierbei bietet sich der direkte Vergleich zu der Einführung der Covid-Impfflicht an, die unter nahezu identischen Bedingungen präsentiert und durchgeboxt wurde. Die infame „Lex Mückstein“ selbst war eine Schande an und für sich – insbesondere für die handelnden Akteure –, weist aber eindeutig autoritäre Züge auf.

Den Text des nicht mehr gültigen Impfpflicht-Gesetzes, auf den ich mich hier beziehe, finden Sie hier.

Von all den erwähnten Parallelen stechen vor allem die verschiedenen Ermächtigungen des Gesundheitsministers ins Auge, die u.a. die folgenden Aspekte betroffen haben:

  • Die Anzahl der vorzunehmenden medizinischen Interventionen und die Verabreichungsintervalle mit einem oder mehreren experimentellen Wirkstoffen;
  • Die Ermittlung der betroffenen Personen durch die automatisierte Verknüpfung von Melde- und Gesundheitsdaten;
  • Eine Reihe von Vollzugs- und Strafmaßnahmen, die entgegen der Rechtstradition übrigens auch mehrfach für dasselbe Vergehen ausgesprochen werden konnte;
  • Besonders infam war § 7. (5), der dem Gesundheitsminister auch das „Recht“ zuerkannte, Ärzte für das Ausstellen von Ausnahmebescheinigungen zu bestrafen, sofern diese „nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft [entsprechen]“—was gleichbedeutend mit der Tatsache ist, dass ein Minister per Verordnung über den Forschungsstand befindet;

Der Kern dieser Maßnahmen waren § 3. (6) und § 4. (7), die Sie hier vollumfänglich reproduziert finden:

[§ 3.] (6) Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Zulassung von Impfstoffen oder einer Änderung des Standes der Wissenschaft, insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 durch bestimmte Personengruppen, kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von Abs. 1 abweichende Regelungen erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Dabei können neue Ausnahmen geschaffen oder – mit Ausnahme der Z 2 – bestehende Ausnahmen gestrichen oder im Hinblick auf Voraussetzungen oder Dauer geändert werden

Sowie:

[§4.] (7) Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der zentral zugelassenen Impfstoffe oder einer Änderung des Standes der Wissenschaft hinsichtlich der

  1. Impfintervalle,
  2. der für eine Schutzimpfung anerkannten Impfstoffe, oder
  3. der für eine ausreichende Schutzwirkung erforderlichen Anzahl an Impfungen,

hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von den Vorgaben der Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen zu erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers können auch Vorgaben hinsichtlich der Kombination von Impfstoffen festgelegt werden. Ebenso kann im Fall weiterer zentraler Zulassungen § 2 Z 2 um die zentral zugelassenen Impfstoffe erweitert werden.

Beide Maßnahmen statteten den Gesundheitsminister mit unerhörten und nach dem 8./9. Mai 1945 illegalen und geächteten Befugnissen aus.

Es sei daran erinnert, dass sowohl für § 3. (6) als auch § 4. (7) lediglich eine Verordnung des Gesundheitsministers vonnöten war, für die gemäß § 11. auch nur das Herstellen des „Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates“ notwendig war.

Wehret den Anfängen

Die Liste der Bedenken und offenen Fragen ließe sich problemlos erweitern. Die Anzahl der Covid-Verordnungen der Regierung, mit der der Hauptausschuss des Nationalrats nicht einverstanden war, ist übrigens – offensichtlich: 0 (in Worten: null).

Als Hinweis sei zudem auf die rechtliche wie gesellschaftlich relevante Differenzierung zwischen primärer wie sekundärer Gesetzgebung hingewiesen: ersteres bezeichnet die Schaffung von Gesetzen durch den verfassungsrechtlich vorgegebenen Instanzenweg durch die Volksvertretung; zweiteres bezeichnet deren Umsetzung durch die zuständigen Behörden (Ministerien, Landesämter etc.). Man beachte die eindeutige Hierarchie der beiden Typen.

Das Pendant auf EU-Ebene sind übrigens die Verträge (Primärrecht) bzw. deren Umsetzung durch Verordnungen, Richtlinien o.ä. (Sekundärrecht).

Was die Regierung Nehammer-Kogler hier vorhat, ist die Schaffung von Parallel- und Schatteninstanzen ohne parlamentarischer Aufsichtsmöglichkeit und Verantwortlichkeit.

Deren Vorsitz – die „Regierungsberater“ – erhalten weitgehende Befugnisse und sollen mit Befugnissen und Informationsasymmetrien ausgestattet werden, wobei deren Bestellung jenseits der etablierten Normen erfolgen soll.

Bürgerbeschimpfung und Demokratieverunglimpfung

„Normal“ ist, dass Regierungsmitglieder dem Parlament gegenüber verantwortlich sind.

Eindeutig „abnormal“ ist, was die Regierung hier der Öffentlichkeit präsentiert.

Dies erscheint angesichts der zweifelhaften Rolle von Regierungs- und Kabinettsmitgliedern der letzten Jahre – z.B. Gernot Blümels Laptop, die vom „Reißwolf“ vernichteten Festplatten oder den so grenzwertigen Textnachrichten Thomas Schmids – im besten Fall als eine Illusion; in der Realität sind dies ja massive Beleidigungen des Souveräns.

Mit den Regierungsberatern und den erwähnten Vertretern der essentiellen Ministerien im Bundeslagezentrum soll nun eine weitere Exekutivebene geschaffen werden, die ausdrücklich weder an die persönliche Verantwortung einzelner Regierungsmitglieder gebunden ist noch auf irgendeine Art und Weise dem Parlament gegenüber verantwortlich ist.

Angesichts der geltenden Rechtsordnung und das verfassungskonforme Zustandekommen des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes vorausgesetzt, wären diese Bestimmungen zwar legitim, aber aus der Sicht des mündigen Staatsbürgers in jedem Fall ausgesprochen problematisch.

Angesichts der mehr als fragwürdigen Leistungen – und den gewiss nicht über jeden Zweifel erhabenen Kompetenzen – der Bundesregierung erscheint das Bundes-Krisensicherheitsgesetz als wenig mehr denn ein Affront.

Jeder Abgeordnete, der dieser Entmachtung des Parlaments zustimmt, vergeht sich an der Verfassung und seinem Eid.

Über die Regierungsmitglieder, deren Verantwortung, Verständnis des Amtseides oder gar persönlicher Ehre zu sprechen, erübrigt sich in diesem Zusammenhang.

Dasselbe mag für die „Leit- und Qualitätsmedien“ gelten.

Sind wir Bürger wirklich „so“ wie diese Politikerkaste?

Bild Manfred Werner – Tsui, Republikdenkmal 12.11.2008b, CC BY-SA 3.0

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Krise per Verordnung: Regierung präsentierte neues Sicherheitsgesetz

Das gesundheitspolitische Staatsversagen in der Corona-Krise

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