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„The Länd“ gibt auf

Published On: 2. Februar 2023 12:00

Die Achse besiegt Baden-Württemberg rechtskräftig. Das Land hat das zu seinen Lasten erwirkte Urteil des VG Stuttgart als endgültig anerkannt.

Damit kapituliert das Bundesland erneut bedingungslos, weil es auch selbst keine Chancen mehr sieht, gegen einen vom Antisemitismusbeauftragten Michael Blume begangenen und gerichtlich festgestellten Verfassungsverstoß irgendetwas auszurichten. (Die ganze Chronik der Auseinandersetzung finden Sie hier.)

Der Verfassungsverstoß steht damit rechtskräftig fest, wie Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel feststellt.

Die Kapitulationserklärung, die Sie als Faksimile einsehen können, ist hier dokumentiert:

Sehr geehrter Herr Kollege Steinhöfel,                                                            31. Januar 2023

wie Sie wissen, vertreten wir das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Staatsministerium Baden-Württemberg, in dem Verfahren Achgut Media GmbH gegen Land Baden-Württemberg, vor Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 1 K 3675/22 sowie vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, AZ 1 S 2201/22. Höchst vorsorglich zeigen wir Ihnen die Vertretung des Landes Baden-Württemberg hiermit nochmals an.

Unser Mandant hat uns beauftragt, Ihnen rechtsverbindlich mitzuteilen:

Unser Mandant anerkennt – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich – die gegenüber dem Land Baden-Württemberg erwirkte einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2022, Az. 1 K 3675/22, als endgültige Materiell-rechtlich bindende, nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsacheurteil gleichwertige Regelung an und verzichtet demgemäß auf alle Möglichkeiten eines Vorgehens gegen die einstweilige Anordnung und/oder die durch sie gesicherten Ansprüche, die auch im Fall eines rechtskräftigen Hauptsacheurteils ausgeschlossen wären. Unser Mandant verzichtet in diesem Umfang insbesondere auf die Einlegung einer Beschwerde und auf die Möglichkeit eine Frist zur Erhebung der Hauptsachklage setzen zu lassen (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm $ 926 ZPO).

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Foto: Pixabay.de

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