Aufenthaltsbewilligung: Was viele nicht wissen
Viele wissen es nicht, aber sobald Sie als Ausländer über ein halbes Jahr im Ausland sind, erlischt ihre Aufenthaltsbewilligung.
Dies gilt sogar für die Niederlassungsbewilligung C.
Bei dieser allerdings mit leichten Einschränkungen.
Aufgrund der weitreichenden Bedeutung der Abmeldung kann – insbesondere, wenn
es um das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung geht – eine Abmeldung im
Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG nur angenommen werden, wenn sie vorbehaltlos
mit der Absicht erfolgt, den Aufenthalt in der Schweiz tatsächlich aufzugeben (zum
alten Recht: unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 2A.357/2000 vom 22. Ja-
nuar 2001).
Die Erklärung, die der Ausländer abgibt, muß dahin zu verstehen sein,
daß er die Zelte in der Schweiz abbricht und definitiv in seine Heimat zurückkehrt.
Eine Abmeldung, die von einem Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung begleitet ist, hat deshalb zum Vornherein nicht die Bedeutung, die Niederlassung erlö-
schen zu lassen.
Quellen, Weiterführendes
a) https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/migration-integration/einreise-aufenthalt/weisungen/Erl%C3%B6schen%20der%20Bewilligung%20IW%20.pdf
Sicherung 1:
https://archive.is/wip/VvKne
Sicherung 2:
https://web.archive.org/web/20230000000000*/https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/migration-integration/einreise-aufenthalt/weisungen/Erl%C3%B6schen%20der%20Bewilligung%20IW%20.pdf
b) https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/migration-integration/einreise-aufenthalt/weisungen/Aufrechterhaltung%20der%20Niederlassungsbewilligung.pdf
Sicherung 1:
https://archive.ph/wip/Y4Whi
Sicherung 2:
https://web.archive.org/web/20230000000000*/https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/migration-integration/einreise-aufenthalt/weisungen/Aufrechterhaltung%20der%20Niederlassungsbewilligung.pdf