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Spannendes Urteil: Reduzierung der Strafe für Klima-Aktivisten

Published On: 21. Juli 2023 17:45

Ein bemerkenswertes Urteil wurde gestern vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) gefällt. Demnach haben Klima-Demonstranten (fast) Narrenfreiheit. Das LVwG stellte fest, dass der Beweggrund des Klimaschutzes als Milderungsgrund gemäß § 34 StGB anerkannt werden kann, wenn eine Person bestraft wird, weil sie bei einer unangemeldeten Kundgebung für den Klimaschutz protestiert. Die Förderung des Umweltschutzes kann durchaus als ein „achtenswerter“ Beweggrund betrachtet werden.

In diesem konkreten Fall hat der Beschuldigte versucht, Mandatsträger des Vorarlberger Landtags vor einer Sitzung im Rahmen einer unangemeldeten Demonstration davon zu überzeugen, alle Maßnahmen gegen die Klimakatastrophe schnellstmöglich einzuleiten. Da das Land Vorarlberg seit 2019 den Klimanotstand ausgerufen hat, sah der Richter die Möglichkeit, hier einen Milderungsgrund anzuerkennen. Die Geldstrafe wurde daraufhin von 70 Euro auf 40 Euro reduziert.

Wer also für das Klima demonstriert, ohne die Versammlung rechtskonform anzumelden, auch wenn dies in der sogenannten Bannmeile – also im verbotenen Umkreis von 300 Metern eines Landtags oder Nationalrats – geschieht, hat einen „achtenswerten Beweggrund“ und wird daher geringer bestraft. Bemerkenswert ist auch, dass sich das Urteil auf die Ausrufung des angeblichen „Klimanotstands“ bezieht. Dies könnte radikale Demonstranten dazu verleiten, unter dem Deckmantel des Klimaschutzes weiterhin gegen Gesetze zu verstoßen, da nur geringe Strafen drohen und Milderungsgründe gewährt werden. Für die „Klimaterroristen“, die sich auf der Straße festkleben und die Bürger belästigen sowie regelmäßiges Verkehrschaos verursachen, könnte das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wie ein Freibrief für ihre illegalen und strafbaren Handlungen klingen

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Interessantes Gerichts-Urteil: Strafmilderung für Klima-Demonstranten

Ein bemerkenswertes Urteil hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) gestern, Donnerstag, gefasst. Demnach haben Klima-Demonstranten (fast) Narrenfreiheit. “Achtenswerter Beweggrund” Das LVwG stellte fest, dass der Beweggrund des Klimaschutzes im Rahmen der Strafbemessung als Milderungsgrund gemäß § 34 StGB anzuerkennen ist, wenn eine Person bestraft wird, weil sie bei einer unangemeldeten Kundgebung für den Klimaschutz protestiert. Die Förderung des Umweltschutzes sei durchaus als ein „achtenswerter“ Beweggrund in diesem Sinne zu qualifizieren. Land rief Klimanotstand aus In diesem konkreten Fall hat der Beschuldigte versucht, Mandatare des Vorarlberger Landtags vor einer Sitzung im Zuge einer unangemeldeten Demonstration davon zu überzeugen, alle Maßnahmen gegen die Klimakatastrophe schnellstens in die Wege zu leiten. Da das Land Vorarlberg seit 2019 den Klimanotstand ausgerufen hat, sah der Richter

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