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Wurde bei der Corona-Impfung ärztlich informiert

Published On: 2. August 2023 6:00

Die juristische Aufarbeitung der Corona-Pandemie geht in eine neue Phase über. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Aufklärung der Patienten durch Ärzte oder dem Fehlen dieser Aufklärung. Es ist wichtig, dass wir schnellstmöglich zu den zivilisatorischen Mindeststandards zurückkehren. Die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) ist die meistgelesene Zeitschrift für juristische Theorie und Praxis in Deutschland. In der Ausgabe 31 dieses Jahres findet sich ein interessanter Artikel, der die juristische Aufarbeitung der Corona-Pandemie in eine neue Phase bringt. Der Artikel mit dem Titel „Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien“ wurde von Carlos A. Gebauer, Fachanwalt für Medizinrecht und stellvertretender Vorsitzender des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen, und Prof. Dr. Katrin Gierhake, Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Regensburg, verfasst. Der Artikel behandelt die Aufklärung der Patienten vor der sogenannten „Corona-Impfung“. Es ist wichtig, dass Patienten vor einer präventiven Behandlung ordnungsgemäß aufgeklärt werden und ihre Einwilligung geben. Fehlt diese informierte Einwilligung, ist die Behandlung rechtswidrig, selbst wenn sie medizinisch notwendig war. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten muss respektiert werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es spezielle Regelungen zur Informations- und Aufklärungspflicht des Arztes. Eine fehlende Aufklärung und eine nicht eingeholte Einwilligung sind Verstöße gegen diese Pflichten. Ein Eingriff ohne ausreichende Aufklärung stellt eine strafbare Körperverletzung dar und kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei den Corona-Impfstoffen um bedingt zugelassene Medikamente handelt. Die gesetzlichen Regelungen zur Aufklärungspflicht gelten auch für Impfzentren. Die in der Corona-Impfverordnung festgelegten Aufklärungsinhalte ersetzen nicht die gesetzlichen Aufklärungspflichten, sondern konkretisieren die Impfverfahren. Es ist wichtig, dass Patienten über die Besonderheiten der Impfstoffe informiert werden, insbesondere darüber, dass es sich um bedingt zugelassene Medikamente handelt. Die Aufklärungspflicht gilt auch für alternative oder neuartige Behandlungsmethoden. Patienten müssen über die Vor- und Nachteile dieser Methoden im Vergleich zu konventionellen Methoden informiert werden. Eine einseitige Fokussierung auf die Risiken oder Chancen ist zu vermeiden. Wenn die Risiken noch nicht ausreichend abgeschätzt werden können, muss der Patient darüber informiert werden. Es ist wichtig, dass der Patient versteht, dass es sich um eine neue Methode handelt, die noch nicht allgemein anerkannt ist und mit unbekannten Risiken verbunden sein kann. Die Autoren des Artikels untersuchen die Aspekte, die die mRNA-Impftechnik als neue Methode einstufen und bestätigen dies. Dies hat Auswirkungen auf die Art und den Umfang der Aufklärung

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Gab es ärztliche Aufklärung bei der Corona-Impfung?

Die juristische Corona-Aufarbeitung tritt in eine neue Phase. Auch die Aufklärung der Patienten durch die Ärzte, respektive die Nicht-Aufklärung, rückt aktuell in den juristischen Fokus. Die Praxis in der Coronazeit gebietet, schnellstens wieder zu den zivilisatorischen Mindeststandards zurückzukehren.  Die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) ist die auflagenstärkste Zeitschrift für die juristische Theorie und Praxis in Deutschland. Sie ist aber nicht nur wegen der Höhe ihrer Auflage wichtig, sondern speziell aufgrund der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und Artikeln von allgemeiner juristischer Bedeutung.  Im diesjährigen Heft 31 findet sich auf S. 2.231 ff. ein hochinteressanter Aufsatz, mit dem die juristische Corona-Aufarbeitung in eine neue Phase tritt. Das Thema lautet „Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien“. Autoren sind der Fachanwalt für Medizinrecht und stellvertretende Vorsitzende im 2. Senat des

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