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Falsche Unterstützung mit einem Ätsch-Effekt | Von Prof. Dr. Martin Schwab

Published On: 30. August 2023 20:01

Ein Standpunkt von Prof. Dr. Martin Schwab: Eine Kosmetikerin erhielt während des ersten Lockdowns eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro. Später forderte das Land NRW einen großen Teil davon zurück. Die Kosmetikerin klagte und erhielt in beiden Instanzen Recht. Allerdings könnte das dicke Ende noch kommen. Das Urteil des OVG Münster vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 umfasst 29 eng bedruckte Seiten. In dem Urteil wird begründet, dass der Empfänger die Hilfsgelder nicht behalten darf, wenn er den durch den Lockdown bedingten Umsatzausfall nachweisen kann. Das Geld dient lediglich dazu, einen Liquiditätsengpass oder eine wirtschaftliche Notlage zu überbrücken, die ebenfalls durch den Lockdown bedingt sein müssen. Empfänger, die die Soforthilfe bis zum 1. April 2020 um 13.30 Uhr bewilligt bekommen haben, durften das Geld sowohl für betriebliche Ausgaben als auch für ihren Lebensunterhalt verwenden. Eine spätere Neuformulierung der Förderrichtlinien konnte daran nichts ändern. Empfänger, die die Bewilligung später erhalten haben, mussten hingegen ALG II für ihren Lebensunterhalt beantragen. Das Land NRW nahm an, dass ein Liquiditätsengpass vorlag, wenn die Ausgaben im Förderzeitraum die Einnahmen überstiegen. Die Praxis, nicht benötigte Hilfen zurückzufordern, um einen solchen Liquiditätsengpass zu überbrücken, war im Bewilligungsbescheid nicht vorgesehen und daher rechtswidrig. Das Land NRW kann jedoch jetzt einen neuen Versuch unternehmen und von allen Empfängern den Nachweis darüber verlangen, wofür genau die Soforthilfen verwendet wurden. Diese Entscheidung birgt für die Empfänger der Corona-Hilfen zwei gefährliche Fallstricke: Zum einen erwartet das OVG Münster von den Empfängern, dass sie ständig im Internet nach aktuellen Änderungen der Förderrichtlinien suchen. Denn wie kam es zu der Festlegung auf den 1. April 2020 um 13.30 Uhr? Das Land NRW hatte eine Internetseite mit „Allgemeinen Fragen und Antworten zur Antragstellung“ bereitgestellt, die zwischen dem 25. März und dem 31. Mai 2020 insgesamt 15-mal geändert wurde. Die Förderrichtlinien änderten sich also schneller als das Virus. Ausgerechnet am 1. April 2020 um 13.30 Uhr wurde die Änderung veröffentlicht, die den Empfängern untersagte, Hilfen für ihren eigenen Lebensunterhalt zu beantragen. Die Klägerin hatte Glück: Sie hatte die Hilfe am 1. April 2020 um 10.11 Uhr beantragt und drei Minuten später erhalten. Also alles klar vor 13.30 Uhr. Natürlich automatisiert – aber immerhin hatte das Wirtschaftsministerium NRW in dieser kurzen Zeit das Antragsverfahren entsprechend eingerichtet. Wie sieht es jedoch mit einem Antragsteller aus, der um 14.20 Uhr das letzte Mal die besagte Frage-und-Antwort-Seite konsultiert hat, dann das Antragsformular ausgefüllt und um 14.35 Uhr abgeschickt hat und um 14.40 Uhr den Bewilligungsbescheid erhalten hat? Wird er plötzlich als Subventionsbetrüger angesehen, wenn er das Geld für Essen und Wohnen verwendet? Nur weil er vor Antragstellung, also eine Viertelstunde später, nicht erneut die gesamte Internetseite studiert hat? Ein solcher Antragsteller hätte vermutlich keine Hilfe vom OVG Münster zu erwarten. Zum anderen stellt das OVG Münster ausdrücklich klar, dass das Land NRW gute Chancen hat, die Hilfsgelder doch noch zurückzuerhalten, wenn es ein neues Verfahren zur Berechnung derjenigen Mittel einführt, die nicht zur Behebung einer wirtschaftlichen Notlage oder eines Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Das Land muss lediglich einen Nachweis darüber verlangen, wie der Empfänger die Corona-Hilfen verwendet hat. Stellen wir uns das einmal bildlich vor: Die Hilfsgelder werden auf das Geschäftskonto überwiesen und als Zahlungseingang gebucht. Die Hilfsgelder sind jetzt Teil des Kassenbestandes und können nicht mehr vom restlichen Vermögen des Empfängers unterschieden werden. Wie soll der Empfänger nun nachweisen, dass er bestimmte Ausgaben mithilfe der Corona-Gelder bestritten hat? Zusätzlich mussten die Hilfen auch noch versteuert werden. Muss der Empfänger nun seinen Steuerberater bitten, auszurechnen, wie hoch die Steuer 2020 ohne die Corona-Hilfen gewesen wäre? Einer meiner Mandanten hat 15.000 Euro Soforthilfe erhalten und gegen die Rückforderung geklagt. Das Land NRW hat einen Vergleich angeboten: Er zahlt 6.500 Euro und der Fall ist erledigt. Oder das Land hebt den Rückforderungsbescheid auf und fordert einen Nachweis über die Mittelverwendung. Ich habe meinem Mandanten geraten, das Vergleichsangebot anzunehmen. Denn niemand weiß, wie das zukünftige Verfahren zur Verwendungsnachweis und Rückforderung von überzahlten Hilfen aussehen wird

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Pseudo-Hilfen mit Ätsch-Effekt | Von Prof. Dr. Martin Schwab

Ein Standpunkt von Prof. Dr. Martin Schwab. Eine Kosmetikerin bekommt im ersten Lockdown 9.000 Euro Soforthilfe. Einen großen Teil fordert das Land NRW später zurück. Die Kosmetikerin klagt und bekommt in beiden Instanzen Recht. Vorerst. Denn das dicke Ende könnte erst noch kommen. Lädt man das Urteil des OVG Münster vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 von der Datenbank OpenJur herunter, bekommt man ein pdf-Dokument mit 29 eng bedruckten Seiten. Viel Mühe hat man sich in Münster gegeben, um die folgenden rechtlichen Aussagen zu begründen: Der Empfänger dürfe die Hilfsgelder nicht schon dann behalten, wenn er Lockdown-bedingten Umsatzausfall in entsprechender Höhe nachweisen könne. Das Geld diene nur dazu, einen Liquiditätsengpass oder eine wirtschaftliche Notlage zu überbrücken – die

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