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Pseudo-Unterstützung mit einem Ätsch-Effekt | Von Prof. Dr. Martin Schwab

Published On: 30. August 2023 20:01

Ein Standpunkt von Prof. Dr. Martin Schwab: Eine Kosmetikerin erhielt während des ersten Lockdowns eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro. Ein großer Teil dieser Hilfe wurde später vom Land NRW zurückgefordert. Die Kosmetikerin klagte und bekam in beiden Instanzen Recht. Allerdings könnte das dicke Ende noch kommen. Das Urteil des OVG Münster vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 umfasst 29 eng bedruckte Seiten. In dem Urteil wird begründet, dass der Empfänger die Hilfsgelder nicht behalten darf, wenn er den durch den Lockdown bedingten Umsatzausfall nachweisen kann. Das Geld dient lediglich dazu, einen Liquiditätsengpass oder eine wirtschaftliche Notlage zu überbrücken, die ebenfalls durch den Lockdown bedingt sein müssen. Empfänger, die die Soforthilfe bis zum 1. April 2020 um 13:30 Uhr bewilligt bekommen haben, durften das Geld sowohl für betriebliche Ausgaben als auch für ihren Lebensunterhalt verwenden. Eine spätere Neuformulierung der Förderrichtlinien konnte daran nichts ändern. Empfänger, die die Bewilligung später erhalten haben, mussten hingegen ALG II für ihren Lebensunterhalt beantragen. Das Land NRW hatte angenommen, dass ein Liquiditätsengpass vorliegt, wenn die Ausgaben im Förderzeitraum die Einnahmen übersteigen. Die Praxis, nicht benötigte Hilfen zurückzufordern, um einen solchen Liquiditätsengpass zu überbrücken, war im Bewilligungsbescheid nicht vorgesehen und daher rechtswidrig. Das Land NRW darf jedoch jetzt einen neuen Versuch starten und von allen Empfängern den Nachweis darüber fordern, wofür genau die Soforthilfen verwendet wurden. Diese Entscheidung birgt für die Empfänger der Corona-Hilfen zwei gefährliche Fallstricke. Erstens erwartet das OVG Münster von den Empfängern, dass sie ständig im Internet nach aktuellen Änderungen der Förderrichtlinien suchen. Zweitens stellt das OVG Münster klar, dass das Land NRW gute Chancen hat, die Hilfsgelder doch noch zurückzufordern, wenn es ein neues Verfahren zur Berechnung derjenigen Mittel etabliert, die nicht zur Behebung einer wirtschaftlichen Notlage oder eines Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Das Land muss lediglich einen Nachweis darüber anfordern, wie der Empfänger die Corona-Hilfen verwendet hat. Es stellt sich jedoch die Frage, wie der Empfänger nachweisen soll, dass er bestimmte Ausgaben mithilfe der Corona-Gelder bestritten hat, wenn diese bereits auf dem Geschäftskonto eingegangen sind und nicht mehr vom restlichen Vermögen unterschieden werden können. Zudem mussten die Hilfen auch noch versteuert werden. Muss der Empfänger jetzt seinen Steuerberater bitten, auszurechnen, wie hoch die Steuer ohne die Corona-Hilfen gewesen wäre? Ein Mandant von mir hat 15.000 Euro Soforthilfe erhalten und gegen die Rückforderung geklagt. Das Land NRW hat einen Vergleich angeboten: Er zahlt 6.500 Euro und der Fall ist erledigt. Oder das Land hebt den Rückforderungsbescheid auf und fordert einen Nachweis über die Mittelverwendung. Ich habe meinem Mandanten geraten, das Vergleichsangebot anzunehmen, da niemand weiß, wie das zukünftige Verfahren zur Verwendungsnachweis und Rückforderung von überzahlten Hilfen aussehen wird

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Pseudo-Hilfen mit Ätsch-Effekt | Von Prof. Dr. Martin Schwab

Ein Standpunkt von Prof. Dr. Martin Schwab. Eine Kosmetikerin bekommt im ersten Lockdown 9.000 Euro Soforthilfe. Einen großen Teil fordert das Land NRW später zurück. Die Kosmetikerin klagt und bekommt in beiden Instanzen Recht. Vorerst. Denn das dicke Ende könnte erst noch kommen. Lädt man das Urteil des OVG Münster vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 von der Datenbank OpenJur herunter, bekommt man ein pdf-Dokument mit 29 eng bedruckten Seiten. Viel Mühe hat man sich in Münster gegeben, um die folgenden rechtlichen Aussagen zu begründen: Der Empfänger dürfe die Hilfsgelder nicht schon dann behalten, wenn er Lockdown-bedingten Umsatzausfall in entsprechender Höhe nachweisen könne. Das Geld diene nur dazu, einen Liquiditätsengpass oder eine wirtschaftliche Notlage zu überbrücken – die

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