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Es genügt, wenn die relevanten Stellen die Wahrheit erkennen

Published On: 17. September 2023 11:28

Die Polizei warnt vor der Verbreitung eines Videos, das einen Gewaltausbruch zeigt, der sich am Freitag in der Innenstadt von Lübeck ereignete. Sie ruft sogar zur Löschung des Videos auf. Soll der Vorfall vertuscht, verharmlost oder verheimlicht werden? Soll die Wahrheit gelöscht werden?

Es ist mehr als bemerkenswert und es zeigt gleichnishaft den Zustand des Landes. Am Freitagnachmittag kam es in der Innenstadt von Lübeck zu einem Gewaltausbruch. Mehrere Männer im Alter von 17 bis 25 Jahren schlugen aufeinander ein. Ein unbeteiligter Passant, ein älterer Mann, der zufällig am Ort war, wurde einfach brutal und rücksichtslos umgerannt und stürzte zu Boden. Fünf Männer wurden verletzt, einer schwer. Von der Polizei heißt es, dass die Polizei die Personalien festgestellt habe, aber Festnahmen nicht erfolgten. Alltag inzwischen im „besten Deutschland, das wir je hatten“.

Wie schrieb doch die Professorin Naika Foroutan vor kurzem höchst befriedigt: „Sie haben das Gefühl, ihr ‚eigenes‘ Land nicht mehr wiederzuerkennen. Zu Recht, möchte man sagen – denn es sieht anders aus, es ist jünger geworden, es spricht anders, es isst anders, es betet anders, es liebt anders, es hat neue Konflikte, es kleidet sich anders, es ist lauter als in den Jahren, die für viele bis heute ihr Deutschlandbild prägen.“ Wohl wahr. Doch die eigentliche Nachricht ist in diesem Fall der Umgang mit der Nachricht.

Weil in den sozialen Medien ein Video kursiert, das diesen Gewaltausbruch dokumentiert, twitterte die Polizei Schleswig-Holsteins am Samstag folgende Drohung: „Derzeit kursiert in den sozialen Medien ein Videomitschnitt des Geschehens. Die Polizei mahnt vor der weiteren Verbreitung dieses Videos und fordert dazu auf, das Video von eigenen Geräten umgehend zu löschen und auf keinen Fall weiter zu verbreiten oder zu teilen. Es könnten dadurch Straftatbestände erfüllt werden.“

Halten wir fest: Die Polizei warnt nicht vor Fake News, behauptet nicht, dass die gezeigten Gewaltausbrüche nicht stattgefunden hätten, sondern die Polizei Schleswig-Holsteins warnt vor der Verbreitung eines Videos, das Straftaten und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zeigt, die sich am Freitagnachmittag mitten in der Innenstadt von Lübeck ereigneten. Unverhüllt droht die Polizei Schleswig-Holsteins nicht nur vor der Verbreitung des Videos, sie ruft zudem zur Löschung des Videos auf. Zur Löschung der Wahrheit? Sie schreibt: „Hintergründe und Umstände des Tatgeschehens sind nun Gegenstand von Ermittlungen der Kriminalpolizei in Lübeck.“ Und natürlich können „vor diesem Hintergrund … aktuell keine weiteren Auskünfte erteilt werden.“

Dass die Polizei so energisch gegen ein Video vorgeht, das zeigt, was sich in Lübeck ereignet hat, wirft Fragen auf. Auf Nachfrage übrigens, welche Straftat gemeint sein könnte, verweist die Polizei auf das Urheberrecht und auf die „Verbreitung von gewaltverherrlichendem Material“. Im Paragraphen 131 StGb heißt es dazu: „ (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer „1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht….“

Allerdings heißt es im gleichen Paragraphen auch: „(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.“ Gewaltdarstellung im Sinne des § 131 StGB erfordert neben der Darstellung von Gewalt also zwingend deren Verherrlichung oder Verharmlosung: Augenzeugenvideos und Kriegsberichterstattung können Gewalt darstellen, fallen aber ohne deren Gutheißung nicht unter obigen Straftatbestand. Damit handelt die Polizei rechtswidrig.

Was also befürchtet die Polizei in Schleswig-Holstein, wenn sie autoritär verfügt: „Das Video liegt den Ermittlern der Polizei vor. Das mediale öffentliche Interesse ist reine Sensationsgier und nicht notwendig.“? Es liegt nicht im Ermessen der Polizei zwischen „öffentlichem Interesse“ und „reiner Sensationsgier“ zu unterscheiden, zumal, wenn es sich um Straftaten handelt, die in der Öffentlichkeit, auf öffentliche Plätzen stattfinden, bei denen sogar Gefahr an Leib und Leben für unbeteiligte Dritte besteht. Der simple Fakt, dass sich diese Gewaltausbrüche im öffentlichen und nicht im privaten Bereich ereigneten, begründet ein öffentliches Interesse.

Auf die Frage: „Darf keiner die Wahrheit sehen?“ erteilt die Polizei Schleswig-Holstein die Antwort: „Es reicht, wenn die richtigen St

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„Es reicht, wenn die richtigen Stellen die Wahrheit sehen“

Die Polizei warnt vor der Verbreitung eines Videos, das einen Gewaltausbruch zeigt, der sich am Freitag in der Innenstadt von Lübeck ereignete. Sie ruft sogar zur Löschung des Videos auf. Soll der Vorfall vertuscht, verharmlost oder verheimlicht werden? Soll die Wahrheit gelöscht werden? IMAGO / Björn Trotzki Es ist mehr als bemerkenswert und es zeigt gleichnishaft den Zustand des Landes. Am Freitagnachmittag kam es in der Innenstadt von Lübeck zu einem Gewaltausbruch. Mehrere Männer im Alter von 17 bis 25 Jahren schlugen aufeinander ein. Ein unbeteiligter Passant, ein älterer Mann, der zufällig am Ort war, wurde einfach brutal und rücksichtslos umgerannt und stürzte zu Boden. Fünf Männer wurden verletzt, einer schwer. Von der Polizei heißt es, dass die Polizei die

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