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Exklusiv: Maskenprozess gegen Dr. Weikl – Wird im Revisionsverfahren ein Gesinnungsurteil gefällt

Published On: 17. September 2023 20:34

Entscheidung im Revisionsverfahren von Dr. Weikl

Die Revisionsentscheidung im Fall von Dr. Ronald Weikl wurde vor über drei Monaten getroffen, jedoch wurde darüber bisher nicht berichtet. Es ist offensichtlich, dass die Justiz außer Kontrolle geraten ist. Eine kleine Gruppe von Menschen versucht die Welt zu beherrschen, aber wir werden uns zusammenschließen. Das Böse mag mächtig sein, aber die Guten und Gott sind allmächtig und es wird nicht mehr lange dauern!

Dr. Ronny Weikl

Zunächst einmal wurde die von Dr. Weikl und seinen Anwälten erhoffte Klärung von Grundsatzfragen bezüglich des fragwürdigen Nutzens und Schadens von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht erreicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung BayObLG 206 StRR 76/23 vom 5.6.2023 das Urteil des LG Passau teilweise bestätigt. Die Revision war in diesem Teil unbegründet. In einem anderen Teil wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LG Passau zurückverwiesen. Das bedeutet, dass es keinen Freispruch gab und auch keine weiteren Fälle endgültig eingestellt wurden.

Zusammenfassung der Vorgeschichte

Dr. Weikl wurde vom AG Passau und im Berufungsverfahren vom LG Passau wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse, sogenannter Maskenbefreiungsatteste, verurteilt. In der ersten Instanz wurde er am 2. Mai 2022 wegen 79 Attesten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung sowie zu einem 3-jährigen eingeschränkten Berufsverbot bezüglich des Ausstellens von Maskenbefreiungsattesten verurteilt. Das Urteil wurde mehrmals im Blog berichtet. In der zweiten Instanz wurde er am 15. November 2022 wegen „nur noch“ 24 Attesten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Dieses Urteil scheint nirgendwo veröffentlicht zu sein. Die Anklage erstreckte sich ursprünglich auf 95 Fälle, von denen alle außer den 24 Fällen, die in der Berufungsinstanz abgeurteilt wurden, zuvor vom Gericht eingestellt wurden. Das LG Passau verhängte für jeden der abgeurteilten Fälle eine Einzelstrafe, entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung wurde aus diesen Einzelstrafen gebildet. Gegen das Berufungsurteil legte Dr. Weikl Revision ein.

Rechtsgrundlage

Die Verurteilung erfolgte nach § 278 StGB in der bis zum 24.11.2021 geltenden Fassung. Ärzte, die ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde wider besseres Wissen ausstellen, können verurteilt werden. Um eine Verurteilung zu erreichen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Ein Arzt muss ein Gesundheitszeugnis ausstellen, das unrichtig ist und er muss wissen, dass es unrichtig ist. Das Zeugnis muss bei einer Behörde vorgelegt werden. Alle 24 verbliebenen Fälle betrafen Schulkinder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren. Dr. Weikl hatte keines dieser Kinder persönlich befragt oder untersucht, auch nicht im Nachhinein. Daher waren für die Revisionsentscheidung zwei Kriterien besonders wichtig: Waren die 24 Atteste „unrichtig“ und waren sie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt?

Zur Revisionsentscheidung

1. Der Tenor

Von den 24 Fällen wird das Urteil in 14 Fällen aufgehoben und zurückverwiesen. Das LG Passau muss erneut Beweise darüber erheben, wofür die Atteste benötigt wurden. Das BayObLG hat Zweifel, ob Dr. Weikl sich strafbar gemacht hat. In 4 Fällen bleibt es bei der Strafbarkeit, aber die Höhe der Einzelstrafen muss erneut geprüft werden. In den restlichen 6 Fällen bleibt es bei der Strafbarkeit und den jeweiligen Einzelstrafen. Die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe wird aufgehoben und das LG Passau muss eine neue Gesamtstrafe bilden.

2. Begründung zum Merkmal „Unrichtig“

Das BayObLG geht in allen Fällen davon aus, dass die Atteste „unrichtig“ waren. Ein Attest ist nur dann richtig, wenn die Beschwerden bestehen und die Diagnose korrekt ist und diese Feststellungen auf einer tatsächlichen Befragung oder Untersuchung beruhen. Es reicht nicht aus, dass der Befund richtig ist, er muss auch vom Arzt selbst gefunden worden sein. Es gibt Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Kleinkindern, die sich nicht äußern können, oder wenn eine Untersuchung unzumutbar ist. In diesen Ausnahmefällen reicht es aus, dass die geschilderten Beschwerden tatsächlich bestehen. Das Gericht

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Exklusiv: Maskenprozess gegen Dr. Weikl Gesinnungsurteil im Revisionsverfahren?

Entscheidung im Revisionsverfahren von Dr. Weikl Die Revisionsentscheidung im Fall des Dr. Ronald Weikl ist gefallen. Und zwar schon vor über drei Monaten, ohne dass m.W. im Widerstand darüber berichtet worden wäre. Wir erleben eine Justiz außer Rand und Band! Eine kleine Gruppe von bösen Menschen will die ganze Welt unterwerfen! Aber wir werden uns zusammenschließen. Das Böse ist mächtig, aber die Guten, Gott ist allmächtig, es wird nicht mehr lange dauern!Dr. Ronny Weikl Eines vorweg:Die von Dr. Weikl und seinen Anwälten erhoffte Klärung von Grundsatzfragen zum fragwürdigen Nutzen sowie zum Schaden der „Mund-Nasen-Bedeckungen“ ist nicht erfolgt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung BayObLG 206 StRR 76/23 vom 5.6.2023 das Urteil des LG Passau zu einem Teil bestätigt.

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