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Anpassung der Agrarvorschriften in NRW an das Wetter: Mindestanforderungen für Bodenbedeckung

Published On: 9. November 2023 16:37

Bis zum 15. November muss der Landwirt sicherstellen, dass mindestens 80 Prozent des Ackerlandes wieder mit grünen Pflanzen bedeckt sind. Gemäß den „Auflagen zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“, die von der EU als neue ökologische Standards festgelegt wurden, müssen von Mitte November bis Mitte Januar mindestens 80 Prozent der Flächen bedeckt sein. Die EU-Agrarpolitik hat beschlossen, dass es ökologisch sinnvoll ist, die Böden über den Winter nicht kahl zu lassen, sondern mit grünen Pflanzen wie Kleegras, Luzern oder Winterkulturen wie Winterweizen zu bedecken. Allerdings hat die EU-Agrarpolitik vergessen, das Wetter darüber zu informieren, dass es sich nach den EU-Vorgaben richten soll. Aufgrund von starkem Regen stehen einige Felder unter Wasser, wodurch die Bauern nicht mit ihren Traktoren und Maschinen auf die Felder gelangen können. Selbst die Maisstoppeln können nicht gemulcht werden. Bisher konnte also noch nicht gesät werden und es wird bis Mitte November keine flächendeckende Bedeckung geben. In Nordrhein-Westfalen wurde nun eine Ausnahme gemacht: Die Vorschrift gilt als erfüllt, wenn bis zum 15. November gesät wird, auch wenn bis dahin noch kein Grün entstanden ist. Jetzt hoffen die Bauern nur noch auf trockenes Wetter bis zum 15. November in Nordrhein-Westfalen. Andere Bundesländer bestehen jedoch auf den EU-Vorgaben. Es sei daran erinnert, dass die Berichterstatterin des EU-Agrarausschusses, Sarah Wiener, eine gescheiterte Unternehmerin und Fernsehköchin ist, die als Parteilose für die österreichischen Grünen ins EU-Parlament gewählt wurde. Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine Kochausbildung, erhält jedoch EU-Fördergelder für ihren Bio-Betrieb. Bauernvertretungen werfen ihr vor, als ungelernte Köchin, die sich von Geldgebern aus der Stadt auf ihrem Öko-Gutshof in Brandenburg finanzieren lässt, den erfolgreich wirtschaftenden Bauern Vorhaltungen zu machen, was als unerhörte Anmaßung angesehen wird

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Mindestbodenbedeckung – NRW passt Agrarvorschriften dem Wetter an

Bis zum 15. November hat der Landwirt für eine sogenannte Mindestbodenbedeckung zu sorgen. Er hat seine Winterkulturen so rechtzeitig auszubringen, das bis dahin mindestens 80 Prozent des Ackerlandes wieder mit grünen Pflanzen bedeckt sind. IMAGO / Martin Wagner Winterweizen auf einem Acker im Landkreis Goslar Nach den „Auflagen zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ – ja, so heißt dieser Irrsinn wörtlich – müssen vom 15. November bis 15. Januar mindestens 80 Prozent der Flächen bedeckt sein. Das hat die EU im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik seit neuestem als neue ökologische Standards vorgeschrieben. Irgendjemand in der EU-Agrarpolitik hat erzählt, dass es gut sei und ökologisch richtig, wenn die Böden über den Winter nicht kahl sind, sondern von irgendwelchen grünen Pflanzen wie

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