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Anpassung der Agrarvorschriften in NRW an das Wetter: Mindestbodenbedeckung

Published On: 9. November 2023 16:37

Bis zum 15. November muss der Landwirt sicherstellen, dass eine ausreichende Bodenbedeckung vorhanden ist. Er muss seine Winterkulturen rechtzeitig aussäen, damit bis dahin mindestens 80 Prozent des Ackerlandes wieder mit grünen Pflanzen bedeckt sind. Winterweizen auf einem Acker im Landkreis Goslar (Bildquelle: IMAGO / Martin Wagner)

Gemäß den Vorschriften für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand müssen vom 15. November bis zum 15. Januar mindestens 80 Prozent der Flächen bedeckt sein. Dies sind die neuen ökologischen Standards, die von der EU im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt wurden. Jemand in der EU-Agrarpolitik hat behauptet, dass es gut und ökologisch richtig sei, wenn die Böden im Winter nicht nackt sind, sondern von grünen Pflanzen wie Kleegras, Luzerne oder bereits ausgesäten Winterkulturen wie Winterweizen bedeckt sind. Leider hat die EU-Agrarpolitik vergessen, das Wetter darüber zu informieren, dass es sich nach den EU-Vorgaben richten sollte. Einige Felder stehen unter Wasser, es hat viel geregnet und die Bauern können mit ihren Traktoren und Maschinen nicht auf ihre Felder. Selbst die Maisstoppeln können nicht gemulcht werden. Bisher konnte also noch nicht gesät werden und bis Mitte November wird es daher keine flächendeckende Bodenbedeckung geben. Nordrhein-Westfalen hat nun eine Ausnahme gemacht: Die Vorschrift gilt als erfüllt, wenn bis zum 15. November gesät wird, es muss bis dahin noch kein Grün vorhanden sein. Jetzt muss es nur noch bis zum 15. November trocken sein auf den Äckern in Nordrhein-Westfalen. Andere Bundesländer bestehen auf den EU-Vorgaben. Es sei daran erinnert, dass die Berichterstatterin des EU-Agrarausschusses die gescheiterte Unternehmerin und Fernsehköchin Sarah Wiener ist, die sich als Parteilose für die österreichischen Grünen ins EU-Parlament hat wählen lassen. Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine Kochausbildung, erhält EU-Fördergelder für ihren Bio-Betrieb und Bauernvertretungen werfen ihr vor, als ungelernte Köchin, die sich von Geldgebern aus der Stadt auf ihrem Öko-Gutshof in Brandenburg finanzieren lässt, den erfolgreich wirtschaftenden Bauern Vorhaltungen zu machen. Das allein sei eine unerhörte Anmaßung. Es scheint aussichtslos.

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Mindestbodenbedeckung – NRW passt Agrarvorschriften dem Wetter an

Bis zum 15. November hat der Landwirt für eine sogenannte Mindestbodenbedeckung zu sorgen. Er hat seine Winterkulturen so rechtzeitig auszubringen, das bis dahin mindestens 80 Prozent des Ackerlandes wieder mit grünen Pflanzen bedeckt sind. IMAGO / Martin Wagner Winterweizen auf einem Acker im Landkreis Goslar Nach den „Auflagen zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ – ja, so heißt dieser Irrsinn wörtlich – müssen vom 15. November bis 15. Januar mindestens 80 Prozent der Flächen bedeckt sein. Das hat die EU im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik seit neuestem als neue ökologische Standards vorgeschrieben. Irgendjemand in der EU-Agrarpolitik hat erzählt, dass es gut sei und ökologisch richtig, wenn die Böden über den Winter nicht kahl sind, sondern von irgendwelchen grünen Pflanzen wie

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