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Verbot von Masken an Schulen? Kultusministerium ignoriert Gesetz

Published On: 1. Dezember 2023 22:29

Von Kai Rebmann

Manchmal hilft es, den ganzen Wahnsinn der Gegenwart zu verstehen, indem man in die Vergangenheit schaut. Stellen Sie sich nur für einen Moment vor, im Jahr 2019 hätte ein Schüler oder Lehrer während des Unterrichts eine FFP2- oder andere Maske getragen. Man kann sich die verwunderten Gesichter der Klassenkameraden sicherlich gut vorstellen. Aber eine solche Gesichtsbedeckung, auch teilweise, ist grundsätzlich an Schulen in Baden-Württemberg verboten. Paragraph 72 Absatz 3a des Schulgesetzes lässt keinen Zweifel: „Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen ist die Verhüllung des Gesichts bei schulischen Veranstaltungen untersagt, es sei denn, dies ist zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten Rechtspflicht erforderlich.“ Solche übergeordneten Rechtsverordnungen waren beispielsweise die verschiedenen Corona-Verordnungen. Diese sind jedoch bereits abgelaufen, so dass das Tragen von Masken in der Schule nur noch in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Genehmigung der Schulleitung erlaubt ist. Eigentlich!

Das Regierungspräsidium Karlsruhe berief sich zu Beginn dieser Woche auf den oben genannten Paragraphen, als es die Schulen darauf hinwies, dass „Atemschutzmasken, die Teile des Gesichts bedecken“, nicht mehr getragen werden dürfen, zumindest nicht ohne weiteres. Die Begründung einer Sprecherin lautete: „Da es derzeit kein Gesetz oder keine Verordnung gibt, die das Tragen einer Maske vorschreibt, ist das Tragen einer Maske bei schulischen Veranstaltungen grundsätzlich nicht zulässig.“ Das steht ja auch im Schulgesetz. Alles richtig gemacht also? Mitnichten! Das Kultusministerium widersprach prompt. Es stellte klar, dass Schulleitungen den Schutz von gefährdeten Schülern und Lehrkräften ernst nehmen und entsprechende Vereinbarungen zum Tragen von Masken treffen müssen. Und was ist mit dem Schulgesetz? Das kann weg, so zumindest die scheinbare Auffassung im Haus von Ministerin Theresa Schopper (Grüne). Denn wo der Gesetzestext noch ausdrücklich von „Einzelfällen“ und „Ausnahmen“ spricht, möchte das Kultusministerium gerne generelle „Vereinbarungen zum Tragen von Masken“ sehen.

Nach der Rüge aus der Landeshauptstadt hat das Regierungspräsidium Karlsruhe inzwischen zurückgerudert. Die Berichterstattung über ein Maskenverbot an Schulen habe zu großer Verunsicherung bei den Bürgern geführt, bedauert die Behörde in einer Stellungnahme. Dabei habe das Regierungspräsidium Karlsruhe „nie ein Maskenverbot ausgesprochen“. Es besteht zwar keine rechtliche Verpflichtung zum Tragen von Masken, aber Schüler dürfen „natürlich aus gesundheitlichen Gründen Masken tragen“, behauptet das Regierungspräsidium Karlsruhe plötzlich und stellt sich damit ebenfalls gegen das Schulgesetz. Denn es gibt derzeit weder in Baden-Württemberg noch auf Bundesebene ein Gesetz oder eine Verordnung, die generelle Ausnahmen von Paragraph 72 vorsehen. Dass man in Baden-Württemberg offensichtlich nicht bereit ist, aus den Fehlern der Vergangenheit zu lernen und sich stattdessen über Recht und Gesetz hinwegsetzt, zeigt diese Schlussbemerkung des umgefallenen Regierungspräsidiums: „Gerade in Zeiten von zahlreichen Atemwegserkrankungen und einer derzeit hohen Anzahl von COVID-Infektionen steht der individuelle Gesundheitsschutz, der bereits in der Regelung angelegt ist, im Vordergrund. Schüler und Lehrkräfte haben daher durchaus die Möglichkeit, zum individuellen Gesundheitsschutz eine Atemmaske zu tragen. Die Schulleitungen setzen diese Regelung nach Wissen des Regierungspräsidiums verantwortungsvoll an den Schulen um.“

Insbesondere sinn

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Maskenverbot an Schulen? Kultusministerium pfeift auf Gesetz

Von Kai Rebmann Um den ganzen Irrsinn der Gegenwart zu verstehen, hilft manchmal der Blick in die Vergangenheit. Stellen wir uns nur einen kurzen Moment lang vor, im Jahr 2019 hätte auch nur ein Schüler oder Lehrer während des Unterrichts eine FFP2- oder sonstige Maske getragen. Man kann sich die Verwunderung in den Gesichtern der Klassenkameraden sicher sehr gut vorstellen. Mehr noch: Eine solche Verhüllung des Gesichts – auch eine teilweise – ist an Schulen in Baden-Württemberg grundsätzlich verboten. Paragraf 72 Absatz 3a SchG lässt hier keinen Zweifel offen: „Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen ist die Verhüllung des Gesichts bei schulischen Veranstaltungen untersagt, es sei denn, dies ist zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten Rechtspflicht erforderlich.“ Eine solche

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