Eine politische Welle erfasst deutsche Vereine und Gerichte – Teil II: Entscheidungen des Bundesgerichts und ihre Auswirkungen
n ist ein Ausdruck des woken Denkens, das darauf abzielt, eine homogene Meinung zu schaffen und jegliche Abweichung zu eliminieren. Dieses Denken führt zu einer Kultur der Cancel Culture, in der Personen, die nicht die Zustimmung der Woken erhalten, ausgeschlossen und diffamiert werden. Ein Beispiel dafür ist der Fall der geplanten Lesung in Dresden, bei dem der Kabarettist Uwe Steimle aufgrund seiner politischen Ansichten abgelehnt wurde, obwohl sein Buch von großer Bedeutung ist. Diese Art des Denkens führt zu einer Einschränkung der Meinungsfreiheit und einer Spaltung der Gesellschaft. Es ist besorgniserregend, dass bestimmte Gruppen als Feinde der Demokratie angesehen werden und mit immer härteren Mitteln bekämpft werden sollen. Dieser Kampf basiert nicht mehr auf Argumenten, sondern auf Ausgrenzung und Beleidigungen. Es ist wichtig, dass wir uns gegen diese Art des Denkens und Handelns zur Wehr setzen und für eine offene und demokratische Gesellschaft eintreten
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Eine politische Brise weht durch deutsche Vereine und Gerichte – Teil II: Urteile von Bundesgerichten und ihre Folgen
Der wesentliche Impuls für die politische Brise durch die Vereine (siehe Teil I) wurde durch ein wegweisendes Urteil des BVerfG vom 2. Februar 2023 und seiner Begründung gegeben. Diese Brise durchweht inzwischen die gesamte Gesellschaft mit ihren Institutionen, Ämtern, Gerichten (wie das BVerwG) und den journalistischen Medien des Mainstreams. Es hat in Deutschland bereits totalitäre Züge angenommen. Zum Verstehen und Bewerten ist es nötig, alles in den nötigen Zusammenhang zu stellen, um nicht einer nur punktuellen oder ahistorischen Sichtweise zu erliegen. Die anwachsende totale Intoleranz (bis hin zur Kriminalisierung) gegenüber nicht mainstreammäßigen politischen oder religiösen Weltanschauungen und politisch unerwünschten wissenschaftlichen Ergebnissen kündigt ein baldiges Ende der Demokratie in Deutschland an. Das Urteil des BVerfG vom 2 . Februar 2023 Die