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Masken- und Testpflicht 2021 in Sachsen-Anhalt: AG Halle kritisiert Privatschule

Published On: 28. Dezember 2023 17:37

RA Holger Fischer hat vor dem AG Halle (Saale) ein Urteil erwirkt, das breite Aufmerksamkeit verdient. Er vertritt die Eltern einer 8-jährigen Schülerin einer Privatschule, die sich weigerten, eine Maske zu tragen und Tests durchzuführen. Die Schule verhängte daraufhin ein Betretungsverbot und klagte auf Zahlung der Schulgebühren. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da der Zahlungseinbehalt der Eltern gerechtfertigt war. Das Gericht argumentierte, dass die Schule über die Vorgaben der Verordnung hinausgegangen sei und sich nicht mit den Argumenten der Eltern und den vorliegenden Gutachten auseinandergesetzt habe. Zudem verwies das Gericht auf verschiedene Studien, die belegen, dass Masken mehr schaden als nutzen, insbesondere bei Kindern. Das Urteil betont die Bedeutung des Wohlergehens von Kindern und stellt fest, dass die Schule gegen die Schulpflicht verstoßen habe. Das Gericht bezieht sich auch auf Entscheidungen anderer Gerichte, die besagen, dass Schüler, die sich den Masken- und Testpflichten entziehen, nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden dürfen. Das Urteil zeigt, dass sich der gesellschaftliche Wind in Bezug auf die Corona-Maßnahmen dreht und Richter vermehrt juristische Subsumption anwenden. Das Urteil kann als weiteres Zeichen dafür gesehen werden, dass sich auch in der Richterschaft der Wind dreht

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Masken- und Testpflicht (2021) in Sachsen-Anhalt – AG Halle liest Privatschule die Leviten

RA Holger Fischer (bekannt aus dem Fall der Frau Inna Zhvanetskaya) hat beim AG Halle (Saale) ein am 14.12.23 verkündetes Urteil 98 C 2116/21 erwirkt, das weite Verbreitung und Bekanntmachung verdient. Er vertritt die Eltern einer zum fraglichen Zeitpunkt im April 2021 8-jährigen Schülerin einer Privatschule. Es galt nach der Landesverordnung von Sachsen-Anhalt eine Maskenpflicht (auch in Schulen), von der ausgenommen waren „Personen, denen“ (dies) „nicht möglich oder zumutbar ist“. Diese Tatsache war „in geeigneter Weise (z.B. durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.“ Die Eltern erklärten gegenüber der Schule, dass ihre Tochter keine Maske tragen werde. Sie bezogen sich auf die Urteile des AG Weimar und des AG Weilheim sowie auf die diesen Urteilen zugrundeliegenden Gutachten

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