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kommt-zusammen-–-habt-nur-mut!

Kommt zusammen – habt nur Mut!

Published On: 11. Januar 2024 20:36

Ein Meinungsbeitrag von Karolin Ahrens: Die Bauern zeigen es vor: Im ganzen Land lassen sie das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, Artikel 8 des Grundgesetzes, mehr oder weniger lautstark aufblühen. Als objektiver Beobachter wird einmal mehr deutlich, wie absurd die vermeintliche Führung des Bundesverbandes ist, da es einigen Landesverbänden deutlich besser gelingt, sich als Interessenvertreter der Bauernschaft zu identifizieren, die durch überwiegend (europäische) Vorgaben und Richtlinien geknechtet wird. Während während der staatlich veranlassten Coronakrise Demonstranten mit Wasserwerfern attackiert, von Polizisten misshandelt und als Unschuldige verfolgt wurden, wirken die Bauernproteste erfreulich harmonisch. Einige öffentlich-rechtliche Pressestimmen verbreiten hier lediglich propagandistische Angst: Das medienwirksame Inaussichtstellen von rechtlichen Konsequenzen und „juristischem Nachspiel für die Bauern“ als Ausdruck des fortwährenden staatlichen Repressionswillens. Artikel 8 des Grundgesetzes bestätigt jedem Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Gerade jetzt sollte dieses verfassungsmäßig garantierte Recht weiterhin gefordert und gefördert werden, um es bestenfalls auch in anderen Berufsgruppen zu entfachen. Denn die Zukunft wird aus Mut gemacht. Der folgende Artikel soll die rechtlichen Grundlagen einer Versammlung aufzeigen, die zumindest jedem Versammlungsleiter bekannt sein sollten, um negative Konsequenzen zu vermeiden.

Versammlungsfreiheit bedeutet, dass sich mehrere Personen an einem Ort versammeln, um gemeinsam Meinungen auszutauschen oder ihre Meinung öffentlich kundzutun. Eine Versammlung zeichnet sich dadurch aus, dass sie der gemeinschaftlichen Kommunikation dient. Eine bloße Ansammlung oder Volksbelustigung wie ein Menschenauflauf oder Personen vor einem Informationsstand ist keine Versammlung. Zufällige Ansammlungen werden erst dann zu einer Versammlung, wenn eine innere Verbindung hergestellt wird. Eine Meinungsäußerung wird von den Gerichten weit gefasst, unabhängig davon, ob die Versammlung ortsfest ist oder beispielsweise ein Demonstrationszug bildet. Bereits zwei Personen gelten als ausreichend, um eine Versammlung zu bilden. Friedlich bedeutet, dass die Versammlung ohne Waffen stattfinden muss. Zu den Waffen zählen auch andere Gegenstände, die geeignet sind, Verletzungen oder Sachsch

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Versammelt Euch – nur Mut!

Ein Meinungsbeitrag von Karolin Ahrens. Die Bauern machen es vor: Bundesweit lassen sie das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, Artikel 8 Grundgesetz, mehr oder weniger lautstark aufblühen. Als objektiver Beobachter wird einmal mehr deutlich, wie grotesk die vermeintliche Wortführerschaft des Bundesverbandes anmutet, gelingt es einigen Landesverbänden doch deutlich besser, sich als Interessenvertreter der durch überwiegend (europäische) Vorgaben und Richtlinien geknechteten Bauernschaft zu identifizieren. Wurden während der staatlich veranlassten Coronakrise Demonstranten mit Wasserwerfern attackiert, von Polizisten misshandelt und als Unschuldige verfolgt, muten die Bauernproteste zudem erfreulich harmonisch an. Propagandistischer, angstverbreitender Störenfried hier lediglich einige vorwiegend öffentlich-rechtliche Pressestimmen: Das medienwirksame Inaussichtstellen von rechtlichen Konsequenzen und “juristischem Nachspiel für die Bauern” als Ausdruck fortwährendem staatlicherseits vorherrschendem Repressionswillen. Artikel 8 Grundgesetz bestätigt jedem Deutschen das Recht

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