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Schulbehörden können keine Zwangsgelder bei nicht nachgewiesener Masern-Impfung von Schulkindern durchsetzen

Published On: 3. Februar 2024 0:04

Veröffentlicht am 3. Februar 2024 von TE. Am 15. Januar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine wichtige Entscheidung getroffen, nachdem der Nürnberger Rechtsanwalt Christian Radermacher von der Kanzlei 441 eine Beschwerde gegen die Verhängung von wiederholtem Zwangsgeld eingelegt hatte (Az.: 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935). Laut der Anwältin Ellen Rohring auf ihrem Youtube-Kanal können Behörden kein Zwangsgeld bei schulpflichtigen Kindern durchsetzen, die keinen „Masernimmunitätsnachweis“ vorlegen können. Diese Entscheidung könnte auch für andere Bundesländer wegweisend sein. Rohring erklärt weiter: „Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte bereits im September entschieden, dass ein Zwangsgeld bei Schulkindern nicht zulässig ist. Trotzdem haben sich die Behörden nicht daran gehalten und weiterhin Zwangsgelder angedroht und festgesetzt. Ihre Argumentation lautete: Das Zwangsgeld war nur in diesem speziellen Fall aufgrund eines Verfahrensfehlers nicht ordnungsgemäß.“ Tatsächlich handelte es sich jedoch „keinesfalls nur um einen Verfahrensfehler“, so Rohring. „Gott sei Dank hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof so schnell noch einmal die Möglichkeit, das eindeutig klarzustellen.“ Wie Rohring bereits vor einigen Monaten auf ihrem Youtube-Kanal berichtete, gab es bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen der Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht Neustadt zum Beispiel entschied im Mai 2023 in einem Beschluss: Zwangsgeldandrohungen seien nicht zulässig, da es keine Impfpflicht „durch die Hintertür“ geben dürfe (Beschluss 5 L 303/23.NW). Das Verwaltungsgericht Bayreuth hingegen vertrat am 14. November 2022 die gegenteilige Rechtsauffassung und betrachtete die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig (Beschluss B 7 S 22.1038). Auch das Verwaltungsgericht München hatte keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Zwangsandrohung, wie aus einem Beschluss vom 1. August 2023 hervorgeht. Gegen diesen Beschluss wurde dann eine Beschwerde eingereicht, bei der der Verwaltungsgerichtshof München am 21. September 2023 beschloss, dass die Zwangsgeldandrohung auf eine Impfpflicht hinauslaufe und voraussichtlich rechtswidrig sei, so Rohring. Der Kernsatz des Beschlusses lautet: „Die Anwendung von Verwaltungszwang in Form von Zwangsgeld darf daher bei schulpflichtigen Kindern nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen.“ Die Entscheidung ist deshalb so bedeutsam, weil es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Oberverwaltungsgericht handelt, betont Rohring. Der Beschluss wurde zwar nur in einem Eilverfahren erlassen, ist aber unanfechtbar. „Ich gehe davon aus, dass dieser Beschluss wegweisend ist und bundesweit von den Gesundheitsämtern beachtet wird“, erklärt sie. Dieser Beschluss wurde, wie bereits erwähnt, nun vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erneut bestätigt. Eltern, die ihre Kinder nicht gegen Masern impfen lassen möchten, dürften durch diesen Beschluss aufatmen. In den letzten Monaten wurden viele von ihnen von den Gesundheitsämtern angeschrieben und erhielten Bescheide mit der Anordnung, einen Masernimpfnachweis innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. „Für den Fall, dass dies nicht geschieht, wurde ihnen ein Zwangsgeld angedroht, meist 500 Euro, manchmal sogar erheblich mehr“, so Rohring. Die besondere Gefahr von Zwangsgeld bestehe darin, dass es immer wieder neu angedroht und festgesetzt werden könne. Wer zunächst 500 Euro Zwangsgeld auferlegt bekommen habe, müsse damit rechnen, dass im nächsten Schritt 1500 Euro angedroht würden – und dann könne es so weitergehen. „Es gab sogar einige Gesundheitsämter, die bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ersatzweise Zwangshaft angedroht hatten“, schreibt Rohring

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«Behörden können Zwangsgeld bei Schulkindern ohne Masern-Impfnachweis nicht durchsetzen»

Veröffentlicht am 3. Februar 2024 von TE. Am 15. Januar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf eine durch den Nürnberger Rechtsanwalt Christian Radermacher von der Kanzlei 441 eingelegte Beschwerde gegen die Verhängung von wiederholtem Zwangsgeld eine beachtenswerte Entscheidung getroffen (Az.: 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935). Demnach können Behörden Zwangsgelder bei schulpflichtigen Kindern, die keinen «Masernimmunitätsnachweis» vorlegen können, nicht durchsetzen. Das berichtet die Anwältin Ellen Rohring auf ihrem Youtube-Kanal. Dieser Beschluss könne auch für andere Bundesländer wegweisend sein. Rohring weiter: «Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte bereits im September entschieden, dass ein Zwangsgeld bei Schulkindern nicht zulässig ist. Gleichwohl haben sich die Behörden nicht daran gehalten und weiter Zwangsgelder angedroht und festgesetzt. Ihre Argumentation: Das Zwangsgeld war nur in dem konkreten Fall wegen eines Verfahrensfehlers

Details zu «Behörden können Zwangsgeld bei Schulkindern ohne Masern-Impfnachweis nicht durchsetzen»

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