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Gemeinden müssen Unterkünfte für jede Flüchtlingsfamilie bereitstellen, jedoch nicht für Einheimische

Published On: 1. März 2024 10:59

Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Gemeinden in Bayern sind verpflichtet, auch der Familie eines anerkannten Flüchtlings eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dies wurde kürzlich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Beschwerde aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck entschieden.

Flüchtlingsfamilien müssen mit Wohnungen versorgt werden

Obdachlosigkeit ist in Bayern nur für deutsche Staatsbürger vorgesehen. Flüchtlingsfamilien müssen hingegen mit Wohnungen versorgt werden, sobald sie im Land ankommen. Dies hat das bayerische Oberverwaltungsgericht festgelegt. Der Staat hat die Verantwortung, Migranten mit Unterkünften zu versorgen, jedoch nicht Einheimische.

Urteil zur Unterbringung einer Flüchtlingsfamilie

Im konkreten Fall waren die Ehefrau und die beiden Kinder eines anerkannten Asylbewerbers im Rahmen des Familiennachzugs in die bayerische Gemeinde Eichenau gereist, obwohl ihnen mitgeteilt wurde, dass es keine feste Unterkunft für sie geben würde. Die Kommune argumentierte, dass die Familie sich freiwillig in die Obdachlosigkeit begeben habe. Das Gericht entschied jedoch, dass die Kommune trotzdem verpflichtet ist, eine Unterkunft bereitzustellen, auch wenn das Risiko einer Obdachlosigkeit besteht.

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Kommunen müssen jeder Flüchtlingsfamilie Unterkunft bereitstellen – nicht aber Einheimischen

Gemeinden in Bayern müssen auch der Familie eines anerkannten Flüchtlings eine Unterkunft bereitstellen. Das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Beschwerde aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck entschieden. IMAGO / Ulrich Wagner Obdachlosigkeit ist nur für deutsche Staatsbürger vorgesehen. Flüchtlingsfamilien müssen mit Wohnungen versorgt werden, sobald sie einreisen.  Das hat das bayerische Oberverwaltungsgericht entschieden. Der Staat muss Migranten mit Wohnungen versorgen, aber nicht Einheimische. Die Ehefrau und die beiden Kinder eines anerkannten Asylanten waren im Rahmen des Familiennachzugs in die bayerische Gemeinde Eichenau gereist – obwohl den Betroffenen ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass es wegen des Wohnungsmangels einerseits und wegen der Überbelegung aller staatlichen Einrichtungen andererseits keinerlei Aussicht auf eine feste Unterkunft für die Familie gebe. Die Frau und ihre

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