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Zwangs-Stich: Nur wenige ausgenommen, doch so beeinsprucht man die Strafen

Published On: 10. Dezember 2021 20:01

In der gestrigen Pressekonferenz gaben Gesundheitsminister Mückstein (Grüne), Verfassungsministerin Edtstadler (ÖVP) sowie NEOS-Chefin Meinl-Reisinger den Fahrplan zum Zwangs-Stich bekannt (Wochenblick berichtete). Angekündigt wurde vom Gesundheitsminister auch eine Liste der Ausnahmen von der Teilnahmepflicht am Gentechnik-Experiment. Diese fällt allerdings so kurz aus, dass sich wohl kaum jemand aus gesundheitlichen Gründen davon wird befreien lassen können. Interessante Informationen dazu, wie man die verhängten Strafen beeinspruchen kann, haben indes die Anwälte für Aufklärung zusammengestellt.

Kaum Ausnahmen vom Stichzwang

Über 7,7 Millionen Menschen wird der Zwang zu den experimentellen Gentechnik-Spritzen in Österreich ab 1. Februar betreffen. Genesene werden für 180 Tage nach dem positiven PCR-Test verschont. Ausgenommen sind nur Kinder unter 14, Schwangere und Menschen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit gespritzt werden dürfen.

Auf die Gesundheit wird gesch…aut

Wobei bei Letzteren auch nur fünf Gründe angeführt werden und diese auch großteils nur vorübergehend befreiend wirken: Wer allergisch auf alle der experimentellen Spritzen reagiert ist ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Menschen mit der Graft-versus-Host-Reaktion, einer Immunreaktion infolge einer Knochenmarks- oder Stammzellentransplantation. Doch sechs Monate nach einer Organ- oder drei Monate nach einer Stammzellentransplantation ist man laut Gesundheitsministerium schon wieder fit für den Stich. Bei Schüben schwerer Entzündungs-Erkrankungen oder Auto-Immunerkrankungen will man immerhin „bis zur Stabilisierung des Krankheitsbildes“ Gnade walten lassen.

Chronische Lungen- oder Herzerkrankungen sowie Bluthochdruck oder Krebs befreien nicht von der Pflicht zum Gen-Stich. Auch HIV oder Dialyse-Patienten sowie Menschen mit Immundefekten oder Diabetes sind nicht ausgenommen. Im Dokument des Gesundheitsministeriums ist die irreführende Studie „Impfen bei Immundefizienz“ aus dem März 2019 verlinkt. Die aktuell angewandten mRNA- und Vektorvakzine gegen Covid-19 können zu dieser Zeit noch nicht untersucht worden sein. Dieser Anschein soll aber offenbar erweckt werden. So „gut“ also, meint es der Gesundheitsminister tatsächlich mit der Gesundheit der Menschen. Erst kürzlich zeigte ein „Experte“ im ORF, wie sehr man sich um die Gesundheit schert. Einer besorgten Anruferin, die nach der Spritze einen Schlaganfall erlitten hatte, riet der Tierarzt per Ferndiagnose ganz selbstverständlich zu einer weiteren Spritze (Wochenblick berichtete). Dass eine der vielen bekannten Nebenwirkungen der Gen-Spritzen auch Thrombosen und im speziellen Hirnvenenthrombosen sind, dürfte der Veterinär offenbar nicht wissen – oder war es ihm einfach egal?

Hier die wenigen Ausnahmen von der verordneten Gen-Spritze:

Verordneter Spritzen-Sixpack dank Omikron

Angekündigt hat Mückstein auch, dass wegen der Omikron-Variante wohl zusätzliche Stiche notwendig werden. BioNTech-Chef Ugur Sahin hat auch schon verlautbart, dass es erneut drei Injektionen sein werden. Das Genspritzen-Abo beläuft sich somit also auf sechs Schüsse in den Oberarm – vorläufig!

In diesen beiden Videos erklärt der BioNTech-Chef Sahin, dass drei Spritzen gegen Delta und ebenfalls drei Stiche mit der neuen Gen-Brühe gegen Omikron “notwendig” sein werden:

Und dann 3 Runden neuer Wirkstoff, wenn der im nächsten Jahr verfügbar ist:pic.twitter.com/J7jhVD4e6F

— Stefan Homburg (@SHomburg) December 8, 2021

Enormer Verwaltungsaufwand – eine Million Spritzenverweigerer

Das Gesundheitsministerium geht davon aus, dass zwischen 650.000 und eine Million Menschen nicht am Experiment teilnehmen und dem Unrechts-Regime über den Weg des Rechtsstaates entgegentreten werden. Von Regierungsseite her rechnet man daher mit einem enormen Verwaltungsaufwand. Es gebe „hier weder Erfahrungen noch Vergleichswerte“ hieß es dazu in einem Schreiben, das Staatsfunkmoderator Martin Thür heute Freitag veröffentlichte.

Franz Gerhard Pietsch, Gruppenleiter aus dem Gesundheitsministerium berichtet gestern in der Corona-Kommission: Das Ministerium geht von 650.000 – 1 Million Verstößen gegen die Impfpflicht aus. pic.twitter.com/Nj69ODPd3Z

— Martin Thür (@MartinThuer) December 10, 2021

Anwälte geben Tipps für Einspruch gegen Strafbescheid

Bis 15. Februar sollen alle „Gentechnik-Jungfrauen“ per Post einen Stichtermin erhalten. Ab 15. März drohen für die beharrlichen Experiment-Vermeider dann enorme Geldstrafen bis zu 3.600 Euro – oder Ersatzfreiheitsstrafe. Doch die Rechtsanwälte für Aufklärung (AfA) haben auf ihrer Webseite bereits Antworten auf die brennendsten Fragen zur Beeinspruchung der Strafbescheide zur Verfügung gestellt.

Die AfA schätzen die Lage so ein: „Nach den bisher durchgesickerten Plänen wird nach behördlicher Aufforderung und deren Nichtbefolgung eine Strafverfügung mit Geldstrafe bis max. € 600 also realistisch mal vorerst € 50-100 erlassen.“ Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung Bescheidcharakter haben wird und gegen Bescheide könne man innerhalb von 14 Tagen eine Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht einbringen. Danach seien Anträge an Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof möglich. „Außerdem sind Verfahren nach der DSGVO möglich. Erst danach ist die Erlassung einer Strafverfügung zu erwarten“, beruhigen die Anwälte.

Verfahren können sich über Jahre ziehen

Gegen diese Strafverfügung kann wieder binnen 14 Tagen bei der Behörde ein Einspruch eingebracht werden, womit die Strafverfügung außer Kraft tritt. Dann wird das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es erfolgt entweder die Verfahrenseinstellung oder die Behörde erlässt ein Straferkenntnis, wobei die Strafe nicht höher sein darf als in der Strafverfügung angegeben. Auch dagegen „gibt es binnen 4 Wochen Beschwerdemöglichkeit an das“ Landesverwaltungs-Gericht, „welches das Verfahren neu durchzuführen hat.“ Dieses entscheidet endgültig, wobei allerdings dagegen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich sind. Die Anwälte weisen auch darauf hin, dass normalerweise gut geführte Verwaltungsverfahren mindestens 1 bis 1,5 Jahre dauern. Die anschließenden Beschwerden an die Höchstgerichte 2 bis 5 Jahre.

Es wird spannen zu sehen sein, wie die Verwaltung womöglich hunderttausende solcher Verfahren bewältigen will.

Hier der gesamte momentane Gesetzestext:

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