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Österreichisches Gesetz verbietet Impfzwangsgesetz

Published On: 11. Januar 2022 5:52

Dies ist eine Stellungnahme zum Impfzwangsgesetz, wie ich sie im Rahmen des Parlamentarischen Begutachtungsverfahrens eingereicht habe. Ich möchte voranstellen, dass ich selbst kein Jurist bin. Die Gesetzeslage scheint mir aber doch so eindeutig, dass ich denke erkennen zu können, dass der Artikel 7 des „Internationalern Paktes über bürgerliche und politische Rechte“ ein österreichisches Gesetz darstellt, das eindeutig, die Verabschiedung eines Impfzwangsgesetzes zu einer strafbaren Handlung macht.

von Gastautor Bertram Burian

Stellungnahme

(mit Ergänzungen und Quellenverweise):

Der vorliegende Gesetzesentwurf widerspricht den Prinzipien der Menschenrechte, der Menschenwürde und – nebst anderen – einer Reihe von Gesetzen, die aus den Erfahrungen des Nationalsozialismus und Faschismus heraus formuliert und beschlossen wurden, um eben die freiheitlich-demokratische Verfassung und die Menschenrechte zu schützen. Mit diesem Gesetzesentwurf geht ein Bruch der österreichischen Verfassung einher.

Die Begründung, dass eine Ausnahmesituation diese Zwangsmaßnahme der Impfung gegen den Willen der Menschen erlaube ist aus wenigstens zwei Gründen falsch:

Impfung wirkt nicht

Erstens wird die behauptete Ausnahmesituation nachweislich nicht durch eine Impfung wesentlich beeinflusst. Dies lässt sich sehr klar daran erkennen, dass überall auf der Welt und auch in Österreich die Impfraten zwar gesteigert wurden, aber trotzdem zugleich die Corona-„Fälle“ regelmäßig und teilweise sprunghaft anwachsen und somit ein substantieller, positiv wirkender Zusammenhang nicht existieren kann. Damit ist bewiesen, dass die Impfung nicht wirkt, egal ob zwei-, drei-, oder vier Mal geimpft wurde. Diese Tatsache ist unzweifelhaft und wird unter anderem durch Zahlen des Dashboards „Our World in Date“, das von der John Hopkins-Universität auf der Basis der Zahlenangaben der Länder zusammengestellt wird eindeutig bestätigt.

Hier als Beispiel Portugal, Österreich und Gibraltar mit jeweils unterschiedlichen Raten von „fully vaccinated people“: (i)

Es ist also mehr als offensichtlich, dass die Impfung keine Senkung der Steigungsrate der Fälle bewirkt, wobei die wichtige Frage, was diese Fälle eigentlich bedeuten und ob von den Steigerungsraten überhaupt eine breitenwirksame Gefahr ausgeht, hier nicht abgehandelt wird.

Schwere Nebenwirkungen – realistische Hochrechnung ist notwendig!

Zweitens ruft die Impfung dramatische Nebenwirkungen hervor. Bei der Europäischen Arzneimittelbehörde, EMA lagen mit 1.1.2022 folgende Meldungen über Verdachtsfälle vor: 20.311 Tote;

  • 27.948 Lebensbedrohliche Fälle;
  • 58.324 Fälle mit bleibender Behinderung oder Arbeitsunfähigkeit;
  • 116.851 Fälle mit längerem Krankenhausaufenthalt;
  • 379.853 Schwerwiegende Fälle;
  • 571.457 Fälle mit Ernsten Nebenwirkungen und insgesamt
  • 1,3 Millionen Fälle mit Nebenwirkungen aller Art, wobei sich die Kategorien der Fälle überschneiden können. (ii)

Bleibt man „nur“ bei den 20.311 Toten, so ist mit dieser Zahl die Dramatik der Nebenwirkungen zahlenmäßig noch nicht annähernd ausreichend erfasst, weil nur etwa 45% der Fälle bisher von den Ländern an die EMA gemeldet wurden (iii) und weil, wie man aus wissenschaftlichen Studien weiß überhaupt nur etwa 6% der Fälle tatsächlich gemeldet werden. Wenn man also annimmt, dass tatsächlich die Hälfte der Todesfälle wirklich mit der Impfung zusammen hängen, so ergibt sich bei Berücksichtigung des 55%tigen Meldeverzugs und einer 6%tigen Meldequote für die EU (iv) eine

tatsächliche Zahl der Todesfälle von

376.000! v

Für Österreich sind das adäquat gerechnet

7.750 Tote!

Da man auf der anderen Seite davon ausgehen muss, dass die gemeldeten Corona-Verstorbenen zu einem sehr großen Anteil nicht an, sondern nur mit Corona verstorben sind, dass also dem Virus, das bekämpft werden soll nur beispielsweise geschätzte 50% der Todesfälle zugeschrieben werden können, reduziert sich die Anzahl der Covid-Todesfälle, die es bis zum 18.12.2021 in Österreich gab auf 6.731. Dem stehen nach der obigen Modell-Rechnung die 7.750 Todesfälle durch Impfung entgegen, so dass die Impfung nach dieser Rechnung 1,2 Mal so viele Todesfälle hervorrufen könnte, wie das Virus, das bekämpft werden soll. Bei all den Zahlen handelt es sich zwar um eine Modellrechnung, aber die Ausgangszahlen sind gut begründet. Natürlich kann auch ein „milderes“ Modell gewählt werden, was zwar die Zahlenhöhe verringert, aber die Dramatik nicht substantiell beeinflussen vermag (vi). Sowohl Historiker als auch Juristen werden sich einst ebenfalls auf solche Rechnungen stützen müssen, um Recht- oder Unrecht korrekt zuordnen zu können.

Österreichische Gesetze machen Beschluss einer Impfpflicht strafbar!

Wenn eine allgemeine Durchimpfung der Bevölkerung die erfolgreiche Eindämmung der Ausnahmesituation nicht erreichen kann, zugleich aber schwerste Schäden, insbesondere die Bedrohung von Leib und Leben, bei sehr erheblichen Teilen der Bevölkerung bewirkt, dann stellt die Zwangsimpfung auf jeden Fall ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar, wie es der Nürnberger Kodex, der im Ärzteprozess 1947 erarbeitet wurde (vii) unter Strafe stellt.

Der Kodex (viii) bestimmt, dass eine Person, die einen medizinischen Versuch auf sich nimmt, der zu einem körperlichen Eingriff führt,

im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.“

Diese Ausführung ist Teil des Völkerrechts geworden, dem auch Österreich unterliegt. Im

Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte“

(Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 21.12.2021 BGBl. Nr. 591/1978) heißt es:

Artikel 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.“ (ix)

Es gibt zwar Vorbehalte Österreichs bezüglich Teile dieses Internationalen Paktes, aber nicht gegen den Artikel 7. Im Gegenteil, Österreich betonte durch einen Einspruch gegen Botswana ausdrücklich die Bedeutung des Artikels 7, der über unmittelbare Folter (!) hinaus geht.

Der Pakt wurde am 10. Dezember 1978 gültiges österreichisches Recht. (x)

In Artikel 2 verpflichtet sich Österreich:

die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Jurisdiktion unterstehenden Personen ohne Unterschied, [der Person, BB…] zu gewährleisten.“

Weiters verpflichtet sich Österreich

dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen durch diesen Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;

dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;

dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.“

Weiters heißt es zwar in dem Gesetz im Artikel 4:

Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert außer Kraft setzen“.

Aber ganz klar heißt es gegenüber dieser Bestimmung wiederum einschränkend, dass der

Artikel 7nicht außer Kraft gesetzt werden darf“!

Es ist also klar und unmissverständlich festgehalten, dass der Artikel 7 überhaupt nicht außer Kraft gesetzt werden darf.

Ich schließe daraus, dass sich strafbar macht, wer ein Gesetz beschließt, das bestehendem Recht eklatant zuwider läuft. Nicht umsonst haben die Richter des Nürnberger Ärzteprozesses formuliert: „Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung [als Versuchsperson die körperliche Unversehrtheit freiwillig aufzugeben, BB] festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.“ Jene, die also rechtswidrig ein Gesetz verabschieden, können nicht damit argumentieren, dass es letztlich andere Personen seien, die den Artikel 7 des oben genannten Gesetzes verletzen würden.

Darüber hinaus fasst das OGH Urteil 1 Ob 5/54 zusammen:

Ärztliche Eingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Patienten vorgenommen werden.“ (xi)

Erläuternd führt dazu die Plattform „Medizinrecht Stickler“ aus:

Nach unserer Rechtssprechung ist von der Grundthese auszugehen, dass ein ärztlicher Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen lässt. Diese kann daher nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden.“(xii)

Für Ärzte gilt daher Folgendes – und zu beachten ist dabei, dass die Impfung per Festlegung der EMA und der Europäischen Kommission der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegt (xiii):

Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist. (1 Ob 713/88) (xiv). Beisatz: Hat also der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich in der Folge (trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs) ein Risiko, auf welches der Arzt hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, sofern der Patient darlegen kann, dass er sich bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte.

(3 Ob 131/03s ) (xv)(xvi)

Und das Strafgesetzbuch sieht im § 110 vor:

Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“(xvii)

Die mutmaßlich zur Verteidigung vorgebrachte Schutz-Argumentation, eine Impfung stelle keine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit dar, weil es sich nicht um einen „Versuch“ handle, geht völlig ins Leere. Was immer Jemanden gegen seinen oder ihren Willen in seinen oder ihren Körper gespritzt werden soll: Der Vorgang stellt natürlich einen Versuch einer medizinischen Behandlung dar! Gegenüber dem oder derjenigen, die diese Verletzung der körperlichen Unversehrtheit erdulden soll ist es alleine deshalb ein „Versuch“, weil sie oder er keine Zustimmung erteilen. Ganz besonders muss das Recht auf körperliche Unversehrtheit gelten, wenn es sich bei dem Stoff, der in den Körper gespritzt werden soll und dem Impfling in seiner Zusammensetzung gänzlich unbekannt ist, um einen durch die EMA nur bedingt zugelassen Stoff handelt. Aber auch wenn der Stoff einmal nicht mehr nur bedingt zugelassen sein sollte ändert dies nichts an der Ausgangslage. Die Person, deren körperliche Unversehrtheit mit staatlicher Gewalt durchbrochen werden soll bleibt eine Versuchsperson, da eben die Frage, was ein Versuch ist nur aus der persönlichen Haltung der betroffenen Person heraus definierbar ist. Noch viel mehr gilt dies, wenn man bedenkt, dass vielfältig nachgewiesen ist, dass entscheidende Personen der Kontrollbehörde mit der Pharmaindustrie in einem deutlichen Naheverhältnis stehen. (xviii)

Es ist also unzweifelhaft als staatliche Willkür zu bezeichnen, wenn der Staat die garantierten Rechte der Personen, die ihren ablehnenden Willen bekundet haben mittels seines Gewaltapparates bricht. Diese Möglichkeit des Machtmissbrauchs ist in der oben angeführten Gesetzgebung offensichtlich angesprochen und es wurde gerade mit den Bestimmungen, die auch für Österreich bindend sind ein gesetzliches Bollwerk gegen eine willkürliche Interpretation und Vorgansweise errichtet.

Ganz besonders gilt die Definition „staatliche Willkür“ im konkreten Fall, da mit dem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit das Risiko des Todes oder schwerer körperlicher Schäden verbunden sind.

Artikel 6 des oben genannten Staatsvertrages hält fest:

„Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“

Als Bürger einer demokratischen Republik entzieht es mir den Boden jedes Selbstverständnisses und Vertrauens, dass ich auf Grund der Vorhaben des Gesetzgebers diesem gegenüber auf diesen Paragraphen verweisen muss!

Undefinierte Vollmachten verweisen auf einen totalitären Staat!

Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf ab, dem Gesundheitsminister unbeschränkte Vollmacht einzuräumen, ohne dass dieser das Parlament weiter befragen muss und ohne dass der Minister sich in den betreffenden Fragen eng an einen gesetzlichen Rahmen halten muss! Ohne irgendeine nähere Definition wird dem Minister durch eine ominöse „Änderung der Rechtslage“, oder eine schier undefinierbare „Änderung des Standes der Wissenschaft“ und durch ebenso ominös „zentral zugelassene Impfstoffe“ eine Blanko-Vollmacht ausgestellt, die Rechte der Bürger und Bürgerinnen durch immer neue Maßnahmen und Impfverordnungen aufzuheben! Das öffnet einer völligen Beliebigkeit Tür und Tor. In einer Demokratie müssen alle Staatsorgane dem Gesetz unterliegen. Wenn aber das Gesetz nicht definiert ist, dem der entscheidungsbefugte Minister unterliegt, so wird eine diktatorische Vollmacht ausgestellt, die auf einen totalitären Staat und nicht eine Demokratie verweist!

Dazu passt, dass der Datenschutz rundweg aufgehoben wird! Demokratisches Grundverständnis muss sich darin einig sein, dass der Datenschutz in aller erster Linie den Bürger und die Bürgerin vor einem neugierigen und eingriffigen Staat schützen muss. Was hilft es also, wenn in dem Gesetzesentwurf lang und breit alle möglichen Vorkehrungen über Datenschutz für alle möglichen untergeordneten Stellen getroffen werden, während dem Staat alles offen auf dem Tablett serviert werden muss und der Gesundheitsminister sich alle Daten liefern lassen kann, um dann aus freien Stücken (siehe oben) zu entscheiden, wer wegen unbotmäßigen ärztlichen Entscheidungen zu bestrafen ist, nachdem es ihm zuvor oblag, ohne irgendeine bekannte gesetzliche Bindung immer neue Impf-Zwangs-Situationen auszurufen.

Conslusio

Dieses Impfzwangsgesetz ist einer Demokratie unwürdig, es missachtet die Menschenwürde und die Menschenrechte! Jede und jeder Abgeordnete hat daher im Sinne der Österreichischen Verfassung und des EU-Rechtes die Verpflichtung sich wenn nötig dem Clubzwang zu entziehen und gegen dieses Gesetz zu stimmen! Da das geplante Gesetz bestehendem Recht eklatant widerspricht kann sich auch kein/e Abgeordnete/r der persönlichen Verantwortung entziehen.

Einschränkende Anmerkung:

Da ich kein Jurist bin, ersuche ich Juristen, die ebenfalls gegen das Impfpflichtgesetz Stellung nehmen, die von mir hier ausgeführte laienhaft erarbeitete Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls öffentlich dazu Stellung zu nehmen.


Anmerkungen

i Die Darstellung ist jeweils kumulativ, das heißt man muss den Steigungsverlauf beachten. Die jeweils rechte Darstellung ist logarithmisch, wodurch die der Sachverhalt etwas deutlicher zum Vorschein kommt, wobei die Grundaussage aber nicht verändert wird. Fragen Sie mich nicht nach der Angabe von 119% Vollimmunisierten für Gibraltar. Ich habe diese Aussage einfach von OWID übernommen.

ii https://impfnebenwirkungen.net/ (Achtung, ich nehme an, es ist der Zensur geschuldet, dass man sich hartnäckig gegen alle möglichen Warnungen durchsetzen muss, um zu der äußerst verdienstvollen und aufschlussreichen, sich ausschließlich auf offizielle Zahlen stützenden Internetseite zu gelangen.)

iii „Offenbar gibt es einen erheblichen Meldeverzug einzelner Länder. So sind im Berichtes des Paul-Ehrlich-Insituts vom 7.5. mit dem Datenstand vom 30.4. 49.961 Fälle von Nebenwirkungen verzeichnet, während in der Datenbank der EMA lediglich 14.118 Fälle abrufbar waren. Diese Diskrepanz ist bei den Daten aus Deutschland besonders ausgeprägt, EU-weit ergab sich eine Erfassungsrate von 45%, d.h. nur 45% der in den nationalen Behörden berichteten Fällen stehen auch bei der EMA zur Verfügung. Die EudraVigilance enthält also keinen vollständigen Eindruck aller erfassten Nebenwirkungen gibt. Die EudraVigilance gibt in den öffentlich herunterladbaren Daten weder das genaue Alter, noch das Land des berichteten Falles an. Das schränkt die Analysierbarkeit ein.“ https://impfnebenwirkungen.net/ema/tabellen/anmerk.html Es mag sein, dass der Meldeverzug sich zwischenzeitlich geändert hat. Aber es geht in dieser Modellrechnung vor allem um eine Abschätzung der Größenordnung. Nimmt man an, dass der EMA 75% der Daten zur Verfügung stehen, so würde die Zahl der infolge der Impfung verstorbenen in der obigen Modellrechnung 225.678 betragen.

iv Hier müssen wir zwar berücksichtigen, dass die Meldungen an die EMA bei schwerwiegenden Fällen auch solche mit einbeziehen, die sich außerhalb der EU ereigneten, wobei man aber dabei davon ausgehen kann, dass die so gemeldeten Fälle zahlenmäßig am untersten Rand der Meldepflicht angesiedelt sind. Für eine realistische Einschätzung, muss dieser Faktor aber mit berücksichtig werden, es reduziert sich das Ergebnis der Modellrechnungen also etwas nach unten. Es ist mir unmöglich diesen Faktor rechnerisch mit einzubeziehen, da mir dafür keine Zahlen vorliegen.

v 45% hochgerechnet auf 100% von 20.311 = 45.136;

50% von 45.136 = 22.568;

6% auf 100% hochgerechnet von 22.568 = 376.130.

vi Geht man beispielsweise von folgenden Zahlen aus: 75% (Meldeverzug, hochgerechnet auf 100%), Reduktion auf 40% (echter Zusammenhang mit Impfung) und 10% (Anteil der erfolgten Meldungen hochgerechnet auf 100%), so ergeben sich für die EU noch immer höchst erschreckende 108.000 Tote und 2 Millionen „Schwerwiegende Fälle“!

x „Dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 49 Absatz 2 für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft.“

xviii Alleine die Personalie der Leiterin der EMA (https://de.wikipedia.org/wiki/Emer_Cooke) zeigt, dass ein Wechsel von der Pharmaindustrie in eine Kontrollbehörde (und auch umgekehrt) als nicht anrüchig gesehen wird. Die systemische Verquickung von Konzernen und Behörden, die diese Konzerne kontrollieren sollen zeigte schon 2017 der Autor Fritz R. Glunk in seinem Buch „Schattenmächte“ (dtv) auf. Norbert Häring stellt diese äußerst bedenkliche Entwicklung ebenfalls in seinem neuesten Buch dar: „Das Endspiel des


Kapitalismus“, Quadriga Verlag, 2021

Gastbeiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich veröffentliche sie aber gerne, um eine vielfältigeres Bild zu geben. Die Leserinnen und Leser dieses Blogs sind auch in der Lage sich selbst ein Bild zu machen.

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