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Impfpflicht verstößt gegen Verfassungsrecht – Impfstoffe nur bedingt zugelassen

Published On: 14. Januar 2022 13:40

Impfpflicht verstößt gegen Verfassungsrecht – Impfstoffe nur bedingt zugelassen

Teil 3: 7 Argumente gegen die Impfpflicht

Pixabay

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Wissenschaftler verschiedener Disziplinen wenden sich in einem Brief, in dem sie erklären, welche wissenschaftlichen Gründe gegen die Einführung einer Impfpflicht sprechen, an den Bundestag. Im ersten Teil des Briefes wird die Spaltungspolitik des Corona-Regimes und verurteilt, im zweiten die Gefährlichkeit der Nebenwirkungen der Corona-Spritzen thematisiert. Im vorliegenden dritten Teil wird herausgearbeitet, dass eine Impfpflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Denn die experimentellen Spritzen “wirken” nur einige Monate und das Risiko einer “Impfung” übersteigt für junge Menschen das Risiko einer Covid-Erkrankung.

Teil 3 von 4. Teil 1 finden hier und Teil 2 hier. Den gesamten Brief finden sie hier und am Ende des Beitrages.

4. Argument: Impfpflicht mit bedingt zugelassenen Impfstoffen verstößt gegen Verfassungsrecht

Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG ist Basis des Grundgesetzes: Der Mensch ist

als selbstzweckhaftes Wesen Grund und Ziel des Rechts. Er darf durch staatliche Maß-

nahmen niemals nur als bloßes Mittel zu einem (sei es auch gemeinwohlfördernden)

Zweck behandelt werden. Die Würde des einzelnen Subjekts ist keiner Abwägung gegen

andere Grundrechte zugänglich, sie gilt vielmehr absolut. Eine Impfpflicht griffe in den

durch die Garantie der Menschenwürde verbürgten Schutz des Selbstbestimmungsrechts

im Hinblick auf medizinische Eingriffe in die körperlich geistige Integrität und in die

durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Integrität des Betroffenen ein. Möglich ist

ferner eine Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 GG.

Nicht geeignet um Pandemie zu beenden: “Impfungen” nur wenige Monate wirksam

1.) In Hinblick auf den Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG ist die Verfassungsmäßigkeit einer

Impfpflicht der Fragwürdigkeit des Zwecks wegen und mangels Geeignetheit, Erforder-

lichkeit und Angemessenheit zu bezweifeln.

a) Unklar ist insofern schon die Wahl eines legitimen Zwecks. In Betracht kommen vor

allem: Herdenimmunität, Unterbrechung von Infektionsketten, Vermeidung von Todes-

fällen und schweren Verläufen (und damit verbunden die Entlastung des Gesundheits-

systems), Beendigung der Pandemie.

b) Die Geeignetheit einer allgemeinen Impfpflicht ist jedenfalls im Hinblick auf die

ersten beiden unter a) genannten Zwecke klar zu verneinen. Im Hinblick auf die Vermei-

dung schwerer Verläufe ist darauf hinzuweisen, dass die bedingt zugelassenen Impfstoffe

schon nach sehr kurzer Zeit (3 bis 6 Monate) ihre Wirkung verlieren und insofern jeden-

falls keine dauerhafte Eignung besitzen. Ferner kann ihre Wirksamkeit für neue Virus-

mutationen nicht vorausgesetzt werden (vgl. 1. Argument unter 3.). Ungeeignet ist eine

allgemeine Impfpflicht aus denselben Gründen auch für die Beendigung der Pandemie.

Risiko der Impfung für junge Menschen höher als Covid-Risiko

c) Die Erforderlichkeit wäre nur zu bejahen, wenn es zur Erreichung der Ziele keine

milderen Mittel gäbe, die gleich geeignet wären. Da schon die Geeignetheit fraglich ist,

sind Überlegungen dazu allenfalls hypothetisch: Solche Überlegungen beträfen zum Bei-

spiel den Schutz der vulnerablen Gruppen, die Verbesserung des Gesundheitswesens oder

die (falls möglich) zeitnahe Anpassung der Impfstoffe. In der Ausgestaltung der allgemei-

nen Impfpflicht wären zudem weniger einschneidende Varianten zu erwägen: etwa eine

weite Ausnahmeregelung für medizinische Indikationen auch bei bestehenden medizini-

schen Unsicherheiten (Autoimmunerkrankungen, Dispositionen für Impfschäden –

frühere Allergien oder Schädigungen bei Impfungen, bekannte Herzerkrankungen, etc.),

die eine individuelle Arzt-Patientenabwägung ermöglichen.

d) Angemessenheit im engeren Sinne setzt voraus, dass bei der Abwägung der beein-

trächtigten und der geschützten Interessen ein klares Überwiegen für den durch die Impf-

pflicht intendierten Schutz der Allgemeinheit vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Denn

die Gefährdungsrelation zwischen dem Risiko eines schweren Verlaufs oder Tods durch

COVID und dem Risiko schwerer bzw. tödlicher Nebenwirkungen durch die Impfung fällt

für große Personengruppen zuungunsten der Impfung aus. Das Risiko von jüngeren Er-

wachsenen ist nach Aussagen ernstzunehmender Wissenschaftler/innen im Fall der Imp-

fung höher. Dazu kommt ein nachweislich erhebliches und in seinen Ausmaßen noch4

nicht ausreichend bekanntes Risikopotential der neuartigen und nur bedingt zugelasse-

nen Impfstoffe (vgl. 2. Argument). Das bedeutet, dass ernstzunehmende Risiken für die

Gesundheit des Einzelnen abgewogen werden müssen mit einem unklaren gesamtgesell-

schaftlichen Nutzen.

Impfpflicht kriminalisiert Vermeider der Gen-Spritzen

2.) Eine bußgeldbewehrte Impfpflicht kollidiert mit Art. 1 GG. Dieser schützt den Men-

schen davor, verdinglicht – als bloßes Objekt – behandelt zu werden. Er würde durch die

Impfpflicht gezwungen, einen irreversiblen Eingriff in seinen Körper durch eine bisher

nur bedingt zugelassene medizinische Behandlung, also einen noch nicht hinreichend er-

forschten medizinischen Behandlungskomplex zu dulden. Dies geschähe auch allein um

der anderen Gesellschaftsmitglieder willen bzw. zum Zwecke der gesamtgesellschaftli-

chen Pandemiebekämpfung oder – je nach Zielvorgabe – der Aufrechterhaltung der medi-

zinischen Behandlungsressourcen. Inwiefern diese Zwecke durch eine Impfpflicht tat-

sächlich erreicht werden können, ist unklar. Verfassungsrechtlich klar ist indes, dass die

Verzweckung des Einzelnen selbst dann unzulässig ist, wenn durch sie das Wohl und so-

gar das Leben vieler anderer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschützt

werden kann. Der ungeimpfte Mensch in seiner schieren Existenz würde durch eine all-

gemeine Impfpflicht illegalisiert und mittels Sanktionsandrohung kriminalisiert.

3.) Im Hinblick auf Art. 4 GG ist zu bedenken, dass es der einzelnen Person im Bereich

ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit freisteht, medizinische Eingriffe aus weltanschau-

lichen oder religiösen Gründen abzulehnen.

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