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Gesetzgebung per Untervollmacht? Zur Verkürzung des Genesenenstatus auf 3 Monate in Deutschland

Published On: 18. Januar 2022 10:29

Am 4. Januar 2022 reichte das MWGFD-Mitglied Prof. Dr. Werner Müller eine Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt ein, mit der er die Gleichbehandlung von Genesenen mit Geimpften verlangte. Wir haben kürzlich hier darüber berichtet. Die Verkürzung der Gültigkeit des Genesenennachweises mit Wirkung vom 15. Januar 2022 hat ihn zu einer Stellungnahme an das Gericht veranlasst. Aus diesen Argumenten hat er folgenden Gastbeitrag verfasst:

Gastbeitrag von Prof. Dr. Werner Müller

Die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 muss wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 GG für verfassungswidrig und damit als nichtig eingeschätzt werden. Der Rechtsverstoß ist offensichtlich, denn diese Verordnung ist nicht von der Verordnungsermächtigung des § 28c IfSG gedeckt.

Es ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen höchst bedenklich, wenn § 28c IfSG den Landesregierungen erlaubt, eine Gesetzgebungskompetenz, die das Parlament an sie delegiert hat, per Untervollmacht an vom Gesetzgeber undefinierte Dritte, möglicherweise auch an private Vereine oder sogar einzelne Privatpersonen, weiterzugeben, die keinerlei demokratischer Kontrolle unterliegen. Der Umfang einer Ermächtigung, der nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung noch erträglich ist, wird hier bei Weitem überzogen. Diese faktische Übertragbarkeit von Gesetzgebungskompetenzen auf andere Akteure als Verfassungsorgane ist mit dem Demokratiegebot und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG unvereinbar.

Mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar hat aber keine Landesregierung, sondern die Bundesregierung eine Untervollmacht zur Quasi-Gesetzgebung an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und das Robert-Koch-Institut (RKI) erteilt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Es ist unbestreitbar, dass § 28c IfSG nur den Landesregierungen, aber nicht der Bundesregierung diese verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Möglichkeit der Erteilung von Untervollmachten zur Gesetzgebung erteilt. Die Bundesregierung darf also ihre Regelungskompetenz ausdrücklich nicht an untergeordnete Behörden delegieren. Wegen dieses Mangels des Nichtbestehens einer ununterbrochenen Bevollmächtigungskette sind die Veröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts zur Verkürzung der Gültigkeitsdauer eines Impfschutzes oder eines Genesenennachweises irrelevante Privatmeinungen der Leiter dieser untergeordneten Behörden.

Auch wenn der Bundestag der Verordnung zugestimmt hat, so bleibt es eine Verordnung der Bundesregierung und sie wird nicht zu einem Gesetz des Bundestages. Es ist nicht auszuschließen, dass die Abgeordneten die unerlaubte Möglichkeit zur Untervollmacht schlicht übersehen haben. Hätten sie diese trotz der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit einführen wollen, dann hätten sie die Verordnungsermächtigung des § 28c IfSG ändern müssen. Weil dies nicht geschehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt hat.

Natürlich ist auch die entgegengesetzte Annahme plausibel, dass die Abgeordneten schlicht zu feige waren, den Bürgern ihren politischen Willen, sie sinnlos zu drangsalieren, zu offenbaren und den „schwarzen Peter“ einer untergeordneten Behörde zuzuschieben. Aber auch diese Abschiebung von Verantwortung hat die Verfassung nicht gewollt, auch wenn sie politisch gewollt sein sollte.

Am Ende ist es aber gleichgültig, ob die Ermächtigung des PEI und des RKI zum Quasi-Gesetzgeber auf der Dummheit oder der Feigheit der Politiker beruht. Auch der Erlass von Verordnungen ist eine Handlung der Exekutive, die der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Es ist eine spannende Frage, ob das Verwaltungsgericht Darmstadt die beanstandete Verletzung fundamentaler Regeln eines demokratischen Rechtsstaates tolerieren wird, oder ob es sich dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stärker verpflichtet fühlt als der herrschenden Politik.

Bild von Bumblebee05 auf Pixabay

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