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Hohe Hürden für Impfopfer

Published On: 24. Februar 2022 2:00

Veröffentlicht am 24. Februar 2022 von LK.

In den USA haben Anwälte bereits im Januar darauf aufmerksam gemacht, dass Personen mit schweren Gesundheitsschäden durch Covid-19-Impfungen, auf sich allein gestellt sind. (wir berichteten). Die Kosten für Therapien und ärztliche Behandlungen tragen US-amerikanische Impfopfer in der Regel selbst. Einigen Familien droht durch die hohen Ausgaben gar der finanzielle Ruin.

Das Nachrichten-Portal The Defender berichtete jüngst, dass US-amerikanische Familien seit Jahren schwer unter den finanziellen Folgen von Impfschäden leiden. Schätzungsweise 18 bis 26 Prozent der Verbraucherinsolvenzen oder mehr sind auf Schulden im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung zurückzuführen. Ende Dezember 2021 hat die deutsche Bundesregierung bekannt gegeben, dass zwei Gesetzesänderungen es ermöglichen werden, dass der deutsche Staat ab dem 1. Januar 2024 auf Vermögen von Bürgerinnen und Bürgern Zugriff hat, um damit Entschädigungszahlungen an Personen zu leisten, die von Impfschäden betroffen sind (wir berichteten).

Umgang mit Impfschäden in Österreich

Der österreichische Universitätsdozent Dr. Hannes Strasser erklärt, dass Hausärzte mit Impfschäden unterschiedlich umgehen. «In Österreich werden nur etwa sechs Prozent aller Impfschäden gemeldet», sagt Strasser. Einige Ärzte würden ihre Patienten vor der Covid-19-Impfung umfassend beraten, andere klärten jedoch nicht ausführlich auf.

Personen mit Impfschäden haben laut Aussagen von Rechtsanwälten dann besonders gute Chancen, eine Klage zu gewinnen, wenn sie nachweisen können, dass sie der Arzt nicht korrekt aufgeklärt hat. Strasser erinnert daran, dass der Ärztekammerpräsident behauptet hat, dass es «grundsätzlich keinen Grund gibt, Patientinnen/Patienten von einer Impfung gegen Covid-19 abzuraten.»

(wir berichteten).

Strasser berichtet vom Fall eines 45-Jährigen, einem ambitionierten Skifahrer, der vier Tage nach der Impfung mit einer Hirnblutung mit dem Rettungshubschrauber in eine Klinik in Innsbruck eingewiesen wurde. Strasser zufolge wollten die Ärzte lange Zeit nichts davon wissen, dass die Geninjektion in Zusammenhang mit der Hirnblutung stehen könnte. In der Zwischenzeit ist dieses lebensbedrohliche Ereignis als schwere Impf-Nebenwirkung gemeldet.

Impfopfer stehen in Deutschland vor der grossen Hürde der richterlichen Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass sich der Kläger typischerweise in einer Beweisnot befindet. Er kann bei der Arzthaftung zwar den Behandlungsfehler des Arztes oft beweisen; die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden kann er jedoch nur schwer darlegen, denn die Folgen eines Eingriffs in den lebenden Organismus kann man nur sehr selten präzise nachvollziehen.

In vielen Fällen muss der Patient den Behandlungsfehler nachweisen, indem er ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vorlegt und das Gericht entscheidet, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Bei drastischen Behandlungsfehlern wirkt die richterlich angeordnete Beweislastumkehr. Es ist dann Aufgabe des Arztes zu beweisen, dass er keine Verantwortung für den Schaden trägt. Je nach Prozedere der beruflichen oder betrieblichen Haftpflichtversicherungen muss der Geschädigte davon ausgehen, dass die Beweislastumkehr erst im Gerichtsverfahren zum Tragen kommt.

Beispielsweise muss der Arzt in Zusammenhang mit den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission STIKO dann beweisen, dass die Krankheit auch eingetreten wäre, wenn diese Impfempfehlungen nicht befolgt worden wären. Hintergrund ist, dass die STIKO nach § 4 Infektionsschutzgesetz (vormals: Bundesinfektionsschutzgesetz) als amtliches Organ eingesetzt ist. Der zu Impfende befreit den Hersteller und Staat vor der Impfung von jeder Haftung. Deshalb bleiben auch in Europa alle Geschädigten oftmals auf ihrem Schaden sitzen.

Haftung des Bundes ist im Epidemiengesetz klar festgelegt

Im Herbst 2021 hat die Schweizer Onlinezeitung 20Minuten darüber berichtet, dass 90 Personen nach der Corona-Impfung Geld vom BAG gefordert hätten. Aus dem Artikel geht hervor, dass der Bund alle 90 Entschädigungsforderungen abgelehnt hat.

Dabei ist im Epidemiengesetz die Haftung des Bundes eindeutig festgelegt:

Art. 64 Entschädigung:

1. Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung.

2. Eine Entschädigung wird nur gewährt, soweit der Schaden mit zumutbaren Bemühungen nicht anderweitig gedeckt werden kann.

Art. 65 Genugtuung:

1. Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts11 sind sinngemäss anwendbar.

2. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.

3. Sie beträgt höchstens 70’000 Franken.

4. Eine Genugtuung wird nur gewährt, soweit Dritte keine oder keine genügende Leistung erbringen. Die Genugtuung wird um die Genugtuungsleistungen Dritter reduziert.

Auf Anfrage von Corona-Transition antwortete der Mediensprecher des BAG, Simon Ming, dass wie bei anderen Arzneimitteln oder Impfstoffen auch bei der Covid-19-Impfung die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung kommen.

«Bei Impfschäden haftet – wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind – der Impfstoffhersteller (Produktehaftpflicht), die impfende Stelle (Auftragshaftung oder Staatshaftung) sowie subsidiär der Bund. Eine Entschädigung für Impfschäden durch den Bund kann nur bei Impfungen erfolgen, wenn diese behördlich empfohlen oder angeordnet waren. Eine Entschädigung wird durch den Bund aber nur gewährt, wenn der Schaden nicht anderweitig gedeckt wird (’subsidiäre Haftung’). Das heisst: Eine geschädigte Person hat nur dann Anspruch auf eine Entschädigung vom Bund, wenn der Schaden nicht bereits zum Beispiel durch den Impfstoffhersteller (Produktehaftung), die impfende Person (Arzthaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung) gedeckt wird. Die Entschädigung durch den Bund ist also nur dazu gedacht, die Folgen für Betroffene zu mildern, wenn Dritte (bspw. impfende Person, Hersteller) nicht haften. Dieser Anspruch auf Entschädigung durch den Bund wird grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft.»

Ming sagte gegenüber Corona-Transition, dass bis Ende Januar rund 130 Gesuche in Zusammenhang mit einer Corona-Impfung beim EDI eingetroffen seien. Die formellen Anforderungen würden in Art. 100 der Epidemienverordnung (EpV, SR 818.101.1) definiert.

Fordert ein Patient eine Entschädigungszahlung aufgrund von Impfschäden, so findet er laut Ming die Informationen und Anforderungen an die Dokumentation auf der Website unter dem Punkt «Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden». Dort können die Betroffenen auch die nötigen Formulare herunterladen.

Auf die Frage, weshalb das BAG die Entschädigungsforderung der 90 Personen im Herbst 2021 abgelehnt hat, antwortete Ming, dass bisher keines der Gesuche die formellen Anforderungen erfüllt habe.

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Ein Rechtsanwalt, der anonym bleiben möchte, sagte, dass ihn der Umgang des BAG mit den Impfopfern wenig erstaune. Wie es scheine, werde dieser Schutz in der Praxis zur rein illusorischen Scheingarantie umfunktioniert. So zeigten nur schon die Zahlen dieses Artikels der Onlinezeitung 20Minuten, wie hoch die gegenüber den Opfern aufgestellten Hürden in der Praxis offenbar sind. So scheine der Bund den Wortlaut des Gesetzes hierfür sehr einseitig umzuinterpetieren:

a) Es würden Fälle aufgrund der blossen «Auffanghaftung» des Bundes «nur schon» mit dem formalen Hinweis auf die vorgängig zu klärende evtl. Haftung Dritter abgewimmelt. Dies wäre z.B. die Produktehaftung der Hersteller. Gerade diese Herstellerhaftung erscheine aber a priori rein illusorisch. Vielmehr bestehe zumindest für die Folgen von Impfungen mit Impfdosen, die entsprechend den Produktionsvorgaben als einwandfrei angesehen werden könnten, also «normalen Impfdosen», i.d.R. wohl gar kein Haftungsansatz nach Produktehaftpflicht. So erfüllten die «normalen» Impfdosen (wo es also nicht um z.B. einzelne verschmutzte Chargen/Produktionsfehler etc. geht) wohl noch nicht einmal die gesetzliche Fehlerdefinition (wegen der ja zumindest erfolgten klinischen Studien mit zudem offener Deklaration der fehlenden Langzeiterfahrung im Sinne des Entwicklungsrisikos).

b) Dem Rechtsanwalt zufolge würde sich ansonsten – z.B. bei erst später festgestellten oder völlig anderen/neuen Nebenwirkungen – immer auch die Frage stellen, ob bzw. wie ein einzelner Patient diese ausserhalb von Herstellerstudien als Folge der Impfung beweisen könne: Während bei teuren und ausgedehnten Herstellerstudien ja gerade der zeitliche Zusammenhang erfasst und mitberücksichtigt werde, werde im Gegensatz dazu gegenüber dem einzelnen Patienten regelmässig eingewandt, dass ein rein zeitlicher Zusammenhang den Schaden noch nicht als Impffolge belege.

Für den Rechtsanwalt ist es nicht nachvollziehbar, ob bzw. mit welcher Begründung das BAG darunter evtl. sogar solche Fälle abgewimmelt hat, bei denen es zu mittlerweile bekannten und unbestreitbaren schwerwiegenden Folgen aufgrund der Impfung gekommen sein dürfte (wie die Thromboembolien oder Entzündungen am Herzen etc.). Zumindest hier dürfte seiner Meinung nach die im Epidemiengesetz vorgesehene Haftung kaum zu bestreiten sein, insbesondere falls der Bund nicht auch noch eine andere «Schadensdefinition» nachweisen könne, als die eigentlich relevante Schadensdefinition des Privatrechts. Diese würde somit z.B. auch die – gemäss dem 20Minuten-Artikel vom Bund aber offenbar trotzdem abgelehnten – Vermögensminderung durch Krankenkassenselbstbehalte für die Behandlung von Impfschäden umfassen.

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