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Lockdown für Ungeimpfte: VfGH vor Entscheidung über Aufhebung

Published On: 16. März 2022 13:09

Lockdown für Ungeimpfte: VfGH vor Entscheidung über Aufhebung

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Reich: „Mangelndes Wissens über die Eigenschaften von Omikron“

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Am gestrigen Dienstag musste das Gesundheitsministerium in einer öffentlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur 2G-Regelung und dem Lockdown für Ungeimpfte Stellung nehmen. Das Gesundheitsministerium argumentiert, man habe mit den Maßnahmen eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindern wollen. Die Beschwerdeführer sehen diese Maßnahmen als unverhältnismäßig an. Eine Entscheidung des VfGH könnte es bereits nächste Woche geben.

Laut Medienbericht wurden konkret vier Anträge öffentlich verhandelt, mit denen der Lockdown für Ungeimpfte sowie die 2G-Regel vom VfGH im Nachhinein aufgehoben werden sollen. Bereits Ende Jänner hatte ein Schreiben mit Fragen des Verfassungsrichters Andreas Hauer an das Gesundheitsministerium für Aufmerksamkeit gesorgt (Wochenblick berichtete). In der Verhandlung wurde zwar nicht dieses Schreiben behandelt, inhaltlich ging es allerdings um ähnliche Fragestellungen z.B. zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen.

Lockdown für Experiment-Vermeider und 2G-Regel am Prüfstand

Zwei Coronavirus-Verordnungen standen im Fokus: Von Mitte November 2021 bis Ende Jänner dieses Jahres waren Ungestochene zum Corona-Knast verdonnert und durften die eigenen vier Wände nur unter bestimmten Voraussetzungen verlassen. Der Lockdown für Ungeimpfte hätte das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren sollen, argumentierte das Gesundheitsministerium. Nach dem Maßnahmengesetz dürften derart drastische Maßnahmen allerdings nur dann verordnet werden, wenn gelindere Mittel nicht ausreichen, um einen Kollaps der medizinischen Versorgung abzuwenden.

Lockdown nicht verhältnismäßig: Eingriff in Grundrechte

Die Antragsteller, die eine Aufhebung dieser Corona-Bestimmungen beantragten, sind der Ansicht, dass der Lockdown unverhältnismäßig gewesen ist. Es sei ein massive Eingriff in die Grundrechte und hätte bereits viel früher aufgehoben werden müssen. Gelindere Mittel wäre etwa eine PCR-Testpflicht gewesen. Man habe allerdings mit dem Einsperren ohnehin nur einen „Impfdruck“ aufbauen – die Ungestochenen also in die Nadel treiben – wollen.

Dies bestritt die Vertreterin des Gesundheitsministeriums vor dem VfGH und betonte einmal mehr, dass die Maßnahmen „eine Reaktion auf das epidemiologische Geschehen” gewesen seien und dazu gedient hätten, “eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern“.

Langer Lockdown wegen “mangelnden Wissens” über Omikron-Variante

In den Anträgen wurde auch kritisiert, dass Personen mit neutralisierenden Antikörpern ebenfalls von den Maßnahmen betroffen waren. Eine Ministeriumsvertreterin erklärte, dass man leider nicht wisse, wie lange eine Person geschützt sei. Die Leiterin der Abteilung Impfwesen im Gesundheitsministerium, Maria Paulke-Korinek, berief sich auf das Nationale Impfgremium, das die Impfung unabhängig vom Titer empfohlen habe. „Der[Antikörper-]Spiegel sollte nicht als Entscheidungskriterium dienen“, führte sie aus. Für das Impfgremium und das Ministerium ist es also offenbar völlig irrelevant, ob jemand bereits immun gegen das Virus ist: Hauptsache Nadel reinrammen.

Die Generaldirektorin für öffentliche Gesundheit und GECKO-Vorsitzende, Katharina Reich, begründete, dass der Lockdown für Ungeimpfte bis Ende Jänner deswegen aufrecht blieb, weil die Omikron-Variante auf dem Vormarsch gewesen sei. Die Situation sei unklar gewesen und man habe aufgrund mangelnden Wissens über die Eigenschaften von Omikron entschieden, den Lockdown für die Experiment-Vermeider aufrecht zu halten. Allerdings war die Auslastung der Intensivbetten im Jänner bereits unter den Zahlen von November und Dezember 2021. Und bereits im Dezember berichtete Wochenblick darüber, dass die Entdeckerin der Omikron-Variante, diese als besonders mild verlaufend charakterisierte und betonte, dass kaum ein Patient damit ins Krankenhaus müsse. Wie Wochenblick ebenfalls berichtete, wurde aufgrund ihrer Äußerungen Druck auf die Ärztin und Forscherin ausgeübt. Sie hätte Omikron als gefährlich darstellen sollen.

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes – auch Behandelte tragen zu Infektionsgeschehen bei

Abgesehen vom Lockdown für Ungeimpfte wurden auch mehrere Betretungs- und Einlassbeschränkungen verhandelt. Eine Antragstellerin sah in den angefochtenen Bestimmungen das Legalitätsprinzip ebenso verletzt wie den Gleichheitsgrundsatz. Die 2-G-Regel sei außerdem nicht zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, argumentierte sie. Denn auch die gentechnisch Behandelten würden zum Infektionsgeschehen beitragen. Das Ministerium erklärte hingegen, die angefochtenen Bestimmungen hätten dem Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer gedient. Sowohl die Ausgangsregelungen als auch die Betretungsverbote seien zur Zielerreichung geeignet gewesen, ist man völlig uneinsichtig. Die Maßnahmen seien auch nicht überschießend gewesen, behauptete das Ministerium in seiner schriftlichen Stellungnahme.

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