2G und „Lockdown für Ungeimpfte“ rechtskonform – Verfassungsgericht hat entschieden
Die Covid-Repression der Regierung ist rechtsstaatlich abgesegnet: Das Verfassungsgericht hat erste Entscheidungen bekannt gegeben. Der „Lockdown für Ungeimpfte“ und die „2G-Regel“ waren verhältnismäßig und weder „gesetz- noch verfassungswidrig“.
Am Mittwoch gab der Verfassungsgerichtshof neue Entscheidungen zu Corona bekannt. Sie sind ein großer Erfolg für die Regierung und das Corona-Narrativ. Die erste Verordnung, die einen „Lockdown für Ungeimpfte“ und die „2G-Regel“ gebracht hatte, war „weder gesetz- noch verfassungswidrig“.
VfGH segnet Regierung ab
Das gab der VfGH heute bekannt. Konkret handelt es sich dabei um die „5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung“, die vom 15. Bis zum 21. November 2021 gegolten hatte.
Aus der Situation im November habe der damalige Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein annehmen können, schreibt der VfGH, „dass nicht immunisierte Personen sowohl ein deutlich erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko als auch ein deutlich erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben, und die Ausgangsbeschränkung für nicht immunisierte Personen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und der Überlastung des Gesundheitssystems geeignet war.“
Dies sei aus der Dokumentation des Verordnungsaktes entsprechend hervorgegangen. „3G“ sei deshalb auch nicht geeignet gewesen. Es sei dem Minister „nicht entgegenzutreten“ wenn er aus der damaligen Situation „Ausgangsbeschränkung für Personen ohne 2G-Nachweis ab dem 15. November 2021 als unerlässlich erachtete“. Österreich war das erste Land weltweit, das einen „Lockdown für Ungeimpfte“ verordnet hatte.
„Lockdown für Ungeimpfte“ verhältnismäßig
Der oberste Gerichtshof stellte nun fest, dass diese Maßnahme rechtlich verhältnismäßig gewesen sei. Zumindest in der ersten Woche. Auch 2G, dass in Wien weiterhin gilt, ist mit der Verfassung und den Grundrechten vereinbar. Der Rechtsstaat erlaubt es also, 30 Prozent der Bevölkerung aus dem öffentlichen Leben auszuschließen. Immerhin hätte es gegolten, eine „prognostizierte systemkritische Belastung des Gesundheitssystems“ abzuwenden.
Zudem, so die Erklärung des VfGH, hatte die Verordnung „zahlreiche Ausnahmen von der Ausgangsregelung“ gegeben, was die Ausgangsbeschränkungen „verhältnismäßig“ gemacht habe.
Eine Unterscheidung zwischen Menschen, die geimpft oder genesen sind, und Menschen, die dies nicht sind, „verstieß nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz“, so der VfGH zur 2G-Regel.
Der VfGH erklärt: „Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht vor, dass eine solche Ungleichbehandlung auf wissenschaftlich vertretbaren Annahmen über wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Weiterverbreitung von COVID-19 beruhen muss. Dies war im Fall der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nachvollziehbar gegeben. Der Gesundheitsminister handelte auch nicht unsachlich, wenn er die Durchführung von Tests für sich allein als nicht geeignet ansah, um die prognostizierte systemkritische Belastung des Gesundheitssystems abzuwenden.“
Im Zuge der Entscheidung hatte der VfGH auch eine öffentliche Verhandlung abgehalten. Ein Bürgerjournalist hatte für TKP exklusiv aus dem obersten Gerichtshof berichtet.
Insgesamt hatte der „Lockdown für Ungeimpfte“ bis in den Februar gedauert. Das basierte jedoch auf anderen Verordnungen. Darüber wird im April entschieden. Doch auch wenn diese aufgehoben werden sollten ist die Entscheidung des VfGH bahnbrechend: Wenn die Regierung eine Notsituation „prognostiziert“ sind die Beschränkungen gegen Menschen ohne Impfung rechtlich zulässig.
Hier geht es zur VfGH-Entscheidung.
Bild wikimedia
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