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Datenspeicherung und ständige Ausweispflicht: Änderungen am Infektionsschutzgesetz

Published On: 7. April 2022 13:09

Datenspeicherung und ständige Ausweispflicht: Änderungen am Infektionsschutzgesetz

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Gesundheitsdiktatur: ständige Kontrollen ab Oktober

Foto: Città di Parma, Wikimedia, CC BY-SA 2.0, Bild zugeschnitten

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Nachdem der Zwangs-Stich ab 18 gescheitert ist, sollte am heutigen Donnerstag im Bundestag die Impfpflicht ab 60 beschlossen werden. Ungestochene sollten ab 15. Oktober 2022 einen Nachweis über eine medizinisch begründete Impf-Ausnahme oder ein Beratungsgespräch zur Corona-Impfung vorlegen können. Ansonsten drohe ein Bußgeld. Doch die Impfpflicht ging nicht durch, die Mehrheit im Bundestag votierte dagegen. Doch ein weiterer brisanter Plan ist die Einführung eines Impfregisters. Allerdings nicht nur für Corona, sondern für alle möglichen „übertragbaren Krankheiten“. Vorgesehen ist auch eine Ausweispflicht und eine Impfausweispflicht. Über die Impfpflicht ab 18 wird dann erneut im Oktober entschieden werden.

Wird das Gesetz so beschlossen, hat der Gesundheitsminister künftig die Macht, „durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates“ zu beschließen, welche Daten zu welchen „übertragbaren Krankheiten“ in einem „Impf- und Immunitätsregister zu verarbeiten sind“. 

Datenspeicherung zu “übertragbaren Krankheiten”

Das bedeutet, dass es künftig also nicht nur Datenspeicherung in Bezug auf Corona und die Impfung dagegen geben wird, sondern zu allen möglichen übertragbaren Krankheiten. Gespeichert soll auch werden, ob jemand ein Beratungsgespräch hinter sich gebracht hat, oder ob es medizinische Gründe für eine Nicht-Impfung gibt, wie etwa eine Schwangerschaft.

Gesundheitsdiktatur: ständige Kontrollen

Wie es aussieht, hat man auch vor, das dann ab Herbst ständig zu kontrollieren: Passierschein bitte, oder so ähnlich, wird es dann wohl heißen. Denn vorgesehen ist ab 15. Oktober 2022 eine Ausweispflicht. Zusätzlich zu einem „geeigneten Lichtbildausweis“ wird auch die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, eine Bescheinigung über „medizinische Kontraindikation“ oder ein Nachweis über ein Beratungsgespräch zur Impfung erforderlich sein. Kann man keinen der geforderten Nachweise vorlegen, droht ein Bußgeld.

Drei Stiche für Status “vollständig geimpft”

Weiters soll die Bundesregierung auch geplant haben, ab Oktober nur noch dreifach gentherapierte Personen als „vollständig geimpft“ gelten zu lassen. Zweifach Gestochene würden damit also ab dem 1. Oktober ihren Status als vollständig Geimpfte verlieren.

Derzeit verlieren zweifach Gestochene den Immunstatus nach neun Monaten. Mit der „Auffrischungs-Impfung“ gilt man unbefristet als „geboostert“. Genesene verlieren ihren Immunstatus derzeit nach sechs Monaten. Mit Oktober wird eine Genesung dann wie eine Impfung angesehen, womit Genesene dann zwei Corona-Stiche benötigen, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.

Änderungsantrag zum Infektionsschutzgesetz

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