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Urteil: Verfassungsrichter hätten Presse-Fragen beantworten müssen

Published On: 27. Juni 2022 16:30

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte über den Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit den Fragen einer Journalistin zu entscheiden.

Eigentlich steht das Bundesverfassungsgericht über allen deutschen Gerichten. Aber wenn das höchste deutsche Gericht selbst verklagt wird – beispielsweise wegen nicht beantworteter Presseanfragen – , können plötzlich einfache Gerichte über die Rechtmäßigkeit des Handelns der höchsten Bundesrichter urteilen. Über einen solchen Fall berichtet jetzt Legal Tribune Online (LTO). So habe das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe jüngst  mit Beschluss vom 14. Juni 2022 (Az. 4 K 233/22) entschieden, dass das Bundesverfassungsgericht Fragen der Journalistin Lydia Rosenfelder, die für Bild und Bild am Sonntag arbeite, hätte beantworten müssen. Hintergrund des Verfahrens seien die Fragen von Rosenfelder zum gemeinsamen Abendessen von Verfassungsrichtern mit Kanzkerin Angela Merkel und Bundesministern am 30. Juni 2021 gewesen. 

Obwohl derartige Abendessen mitsamt Vorträgen als Austausch zweier staatlicher Institutionen schon lange Tradition haben, hatte die Veranstaltung im Sommer 2021 bekanntlich für Kritik gesorgt. Denn zu diesem Zeitpunkt waren mehrere hundert Verfahren gegen die Corona-Politik der Bundesregierung anhängig. 

Nach Bekanntwerden dieses Vorgangs seien von den Beschwerdeführern einer Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte Bundesnotbremse bekanntlich Befangenheitsanträge gegen Gerichtspräsidenten Stephan Harbarth und Richterin Susanne Baer gestellt worden. Diese hätten sich u.a. darauf gestützt, dass ein Austausch über die Thematik zwar mit der Bundesregierung – mangels mündlicher Verhandlung – aber nicht mit den Beschwerdeführern stattgefunden habe. Die Anträge waren im Oktober 2021 zurückgewiesen worden.

Lydia Rosenfelder hatte nun nach dem Inhalt des Kurzvortrages der Verfassungsrichterin Susanne Baer gefragt. Daraufhin sei ihr am 25. Oktober 2021 von der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts mitgeteilt worden, dass zum Kurzvortrag keine Hand- oder Nebenakten vorlägen. Nachfragen hätte die Pressestelle mit der Floskel „Ich verweise auf unsere bisherige Korrespondenz“ beantwortet.

Diese Formulierung sei fortan als Standardantwort auf Fragen der Journalistin gebraucht worden, wodurch ihre Fragen unbeantwortet blieben. Auch auf die Frage „Auf welche ‚bisherige Korrespondenz‘ nehmen Sie hier Bezug“ habe Rosenfelder von der Pressestelle die Antwort erhalten: „Ich verweise auf die bisherige Korrespondenz“.

Die Bild-Journalistin habe daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beantwortung der Fragen geklagt. Daraufhin hätte das Verfassungsgericht zwar Fragen der Journalistin beantwortet, wollte aber nicht einräumen, rechtlich etwas falsch gemacht zu haben und habe beantragt, der Journalistin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht hätte den Auskunftsanspruch der Journalistin nicht bestritten, doch die Antragstellung wäre „verfrüht“ gewesen, da das BVerfG über den Auskunftsanspruch noch nicht entschieden hatte, hieß es.

Da in der Sache eine beidseitige Erledigungserklärung vorlag, habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe nur noch über die Kosten des Rechtsstreits  entscheiden müssen, wobei es sich dennoch in der Sache äußerte.

Demnach sei das Bundesverfassungsgericht dem Vorliegen eines Auskunftsanspruchs „in materiell- rechtlicher Hinsicht in Bezug auf sechs Fragen auch nicht substantiiert entgegengetreten.“ Im Hinblick auf weitere drei Fragen sei das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu dem Ergebnis gekommen, dass u.a. wegen der unkonkreten Reichweite der Fragen kein Auskunftsanspruch bestanden hätte. Im Ergebnis müsse das Verfassungsgericht nun zwei Drittel und die Journalistin ein Drittel der Kosten tragen.

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