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75 Jahre Nürnberger Kodex: Aufruf zur Gedenkkundgebung

Published On: 17. August 2022 15:41

In wenigen Tagen jährt sich der Nürnberger Kodex zum 75. Mal. Die Zivilgesellschaft mobilisiert für ein lautstarkes Gedenken an den Kodex, der aktuell mit Füßen getreten wird. 

Am 20. August 1947 endete der Nürnberger Ärzteprozess unter anderem gegen 20 KZ-Ärzte. Am Samstag jährt der Tag zum 75. Mal. Die deutsche Zivilgesellschaft ruft zur Gedenkveranstaltung auf. Der Anlass ist logisch: Gegen die Ethik des Nürnberger Kodex, der am Tag vor dem Ende des Ärzteprozesses formuliert wurde, wird massiv verstoßen.

Kodex „mit Füßen getreten“

Auch ein deutscher Internist, Hans-Jürgen Vogel, ruft auf, am Samstag nach Nürnberg zu kommen. In einer Videobotschaft sagt er:

„Der Nürnberger Kodex ist eine ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. Er gehört seit seiner Formulierung in der Urteilsverkündung im Nürnberger Ärzteprozess 1946/47 zu den medizinethischen Grundsätzen in der Medizinausbildung. Warum ist diese Veranstaltung heute so wichtig? Die Medikamente um nicht zu sagen „Impfstoffe“ gegen Covid-19 sind nach wie vor nur bedingt zugelassen. Das muss man sich einmal vorstellen. Das heißt sie befinden sich noch immer im experimentellen Stadium.“

Vogel erinnert an den ersten Punkt des Nürnberger Kodex. Dieser lautet:

„Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges;“

„Wo für am Samstag in Nürnberg demonstriert werden soll? Vogel: „Die bedingungslose Einhaltung des Nürnberger Kodex, der in den letzten eineinhalb Jahren schändlich mit den Füßen getreten worden ist. Kommt also zahlreich, eure Anwesenheit ist wichtig.“

Es ist nicht das erste Mal, dass der Kodex missachtet wird. Doch die enorme Missachtung der letzten eineinhalb Jahre ist in der Geschichte wohl beispiellos.

Lassen wir den Historiker Hubert Brieden zu Wort kommen, der im Jänner 2022 in einem Radiobeitrag folgendes sagte:

„1947 wurde als Konsequenz aus den NS-Medizinverbrechen vom I. Amerikanischen Militärgerichtshof der ‚Nürnberger Kodex‘ formuliert, in dem es um zulässige medizinische Versuche geht. Dort heißt es: “Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst von Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können.”55 In Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschlands ist festgelegt, dass die ‚Würde des Menschen‘ unantastbar sei, sie ‚zu achten und zu schützen‘ sei ‚Verpflichtung aller staatlichen Gewalt‘. Im Artikel 2, Absatz 2 wird als Grundrecht zwar “das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit” proklamiert, gleichzeitig aber festgelegt, dass in dieses Recht ‚auf Grund eines Gesetzes‘ eingegriffen werden kann.

Seit den 1980er Jahren, gibt es von manchen Ärzten, Genetikern und anderen Wissenschaftlern immer wieder Vorstöße, das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Interesse “der Forschung” aufzuweichen und zu relativieren. Nachdem die NS-Geschichte des Robert Koch-Instituts aufgearbeitet worden war, hob sein damaliger Präsident Prof. Dr. Reinhard Burger anlässlich der Eröffnung einer Ausstellung 2013 die zentrale Bedeutung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und der Unantastbarkeit der Menschenwürde hervor: ‚Für das Übertreten humanistischer Grundsätze, für die Verletzung der Würde und der körperlichen Unversehrtheit des Menschen gab es und gibt es zu keiner Zeit der Welt eine Rechtfertigung. Dies gilt auch, wenn die Mehrheit oder politische Führung ein solches Verfahren toleriert oder gar fordert.‘

Ob der seit 2015 amtierende Präsident des Robert Koch-Instituts, Wieler, oder Ärztefunktionär Montgomery diesen Satz formulieren würden, darf in Anbetracht ihrer eingangs zitierten Äußerungen bezweifelt werden. Neben Gesundheitsexperten und Ärztefunktionären stellen Politiker und Unternehmerverbände durch die Forderung nach einer Covid-19-Impfpflicht das Recht auf körperliche Unversehrtheit zur Disposition. Und wieder soll es dabei um vermeintlich höherwertige Belange gehen, die Rettung der Gesellschaft, des deutschen Volkes oder auch der deutschen Wirtschaft. Ob den Protagonisten dieser Politik bewusst ist, welche Traditionen sie pflegen und wie dünn das Eis ist, auf dem sie sich bewegen?“

Die Veranstaltung beginnt ab 13 Uhr auf der Wöhrder Wiese in Nürnberg.

Auch das „World Council for Health” ruft zur Kundgebung auf. Im Aufrufvideo fasst der Österreicher Martin Haditsch zusammen: „Die informierte Zustimmung und das Recht zur jederzeitigen Beendigung sind zwei Kerngedanken des Nürnberger Kodex.“

Hier alle 10 Punkt des Nürnberger Kodex:

  1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
  2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
  3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
  4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
  5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
  6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
  7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
  8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
  9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
  10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

Der Kodex ist eine ethische Richtlinie, Rechtskraft erlang er nie. Doch der Kodex floss anderorts ein. Etwa in den „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (UN-Zivilpakt). Dieser wurde am 16.12.1966 von der UN-Vollversammlung beschlossen, 1976 ist er in Kraft getreten. Den völkerrechtlichen Vertrag hat Österreich 1798 ratifiziert. Artikel sieben lautet:

„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.“

Bild Ivan RadicSign with text „Freedom to choose. Informed consent. Bodily integrity. Nuremberg code“. Protest against vax mandate in Austria (51694528780)CC BY 2.0

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