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Ratgeber Recht: Betreibung nach Verlustschein

Published On: 7. Dezember 2022 2:36

Ratgeber Recht: Betreibung nach Verlustschein

Ratgeber Recht: Betreibung nach Verlustschein

Die Schweiz ist europaweit und vermutlich sogar weltweit das einzige Land, in welchem Schulden quasi lebenslänglich bleiben. So wie im Mittelalter.

So kann auch jemand, der einen Privatkonkurs machen mußte und bei dem die Gläubiger in der Folge einen Verlustschein erhalten haben, erneut betrieben werden.

Allerdings: Wer wegen eines Verlustscheines erneut betrieben wird, kann trotzdem Rechtsvorschlag erheben.

Nicht, weil er die Forderung bestreitet wie bei einem „normalen“ Rechtsvorschlag.

Sondern er kann formulieren, er erhebe Rechtsvorschlag weil er zu keinem neuen Vermögen gekommen ist (welches über den Pfändungsfreigrenzen liegt bzw. pfändbar ist). Darauf weist der K-Tipp in einer Ausgabe hin.

Der Gläubiger kann dann einen Gerichtskostenvorschuß zusätzlich zu den Kosten der erneuten Betreibung vorschießen und vor Gericht bestreiten, daß Sie zu keinem neuen Vermögen gekommen sind, das pfändbar ist.

Vor Gericht müssen Sie alsdann Ihre Vermögens- und Einkommens-Situation offenlegen und sofern Sie zu keinem neuen pfändbaren Vermögen oder Einkommen gekommen sind ist Ihr Rechtsvorschlag gültig.

Der Gläubiger bleibt dann auf den Kosten für die erneute Betreibung und das Gerichtsverfahren sitzen.

(rm)

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