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Rechtliche Einschatzung und Leitfaden: Was tun gegen die elektronische Patientenakte (ePA)

Published On: 21. Juli 2023 10:13

Gastbeitrag von Margot Lescaux (pensionierte Rechtsanwältin)

Das elektronische Rezept (E-Rezept) und die elektronische Patientenakte (ePA) rücken näher. Der Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digitalgesetz DigiG) wurde am 13.7.2023 zwecks Anhörung an die Verbände im Gesundheitswesen geschickt. Der MWGFD e.V. hat aktuell einen Artikel dazu verfasst. Der Bayerische Facharztverband hat eine Petition initiiert, deren Zeichnungsfrist am 25.7.23 abläuft. Damit soll erreicht werden, dass anstelle der Opt-Out-Lösung für die ePA eine Opt-In-Lösung gewählt wird. Nach der Gesetzesbegründung ist aber vor allem die bislang zögerliche Akzeptanz der Versicherten für eine freiwillige ePA der Grund für die gewählte Opt-Out-Lösung. Sh. Seite 2 B 2. Absatz.

In diesem Beitrag soll es weniger um die grundsätzlichen Fragen, weniger um die Gefahren der zunehmenden Digitalisierung und Datenspeicherung gehen, als vielmehr um praktische Fragen, die sich ergeben werden, wenn das Gesetz tatsächlich in der jetzigen Gestalt beschlossen wird und in Kraft tritt. Das DigiG wird kein eigenständiges Gesetz sein, sondern die Regelungen werden in das bestehende SGB V integriert.

A. Zum E-Rezept
Ab dem 1.1.2024 wird es Rezepte nur noch verbindlich als elektronisches Rezept geben. Das E-Rezept ist bereits heute in § 360 SGB V geregelt. Und teilweise werden diese auch bereits ausgestellt. Der Gesetzesentwurf enthält Änderungen. Z.B. Honorarkürzungen für Ärzte, die nicht nachweisen, dass sie in der Lage sind, E-Rezepte auszustellen. Eine Ablehnung durch die Patienten ist nicht vorgesehen; es gibt kein Widerspruchsrecht. Der Arzt stellt das Rezept in elektronischer Form aus und übermittelt es an einen zentralen Server, von dem aus es in der Apotheke ausgelesen werden kann. Dafür benötigt die Apotheke von dem Patienten einen Zugangscode. Dieser befindet sich auf einem QR-Code, den der Arzt erstellt, wenn er das Rezept ausfertigt. Wie kommt der Patient an den Code? 1. Man lädt sich eine App aufs Smartphone; die Praxisangestellten übertragen den Code dorthin. 2. Oder man hat eine Versichertenkarte in der Variante „NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte“. Das reicht aber nicht, man benötigt zu dieser Karte noch eine PIN. Die bekommt man von der Krankenkasse. Und zwar entweder online, wobei man dann aber die e-ID-Funktion des Personalausweises würde einsetzen müssen. Oder per Post-Ident-Verfahren. Oder persönlich in einer Geschäftsstelle der Kasse. Dieses Prozedere zu 2. muss man auch durchlaufen, wenn man sich für die Variante 1 „App“ entscheidet. Die lässt sich nur mit der Versichertenkarte und der PIN einrichten. 3. Oder man besteht auf einem Papierausdruck, auf dem der Code steht. Das ist die analogeste aller Möglichkeiten. Darauf hat man einen Anspruch, § 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V. Diesen Papierausdruck würde man auch einer hilfsbereiten Person übergeben können, die für einen in die Apotheke geht. Unklar ist nach meiner Recherche noch, ob der Patient nur diesen nichtssagenden Code sehen wird, oder ob er auch sehen kann, was konkret verschrieben wurde. Einerseits heißt es in Berichten von Verbraucherschützern, die Patienten würden beklagen, dass sie nicht sehen können, was verschrieben wurde. Auf der Seite der Gematik jedoch befindet sich ein Link zu einem Muster. Dort sind auch die Namen der Medikamente sowie Einnahmevorschriften sichtbar. Falls jemand schon konkrete Erfahrungen damit gemacht hat, könnte das ja gerne im Kommentarbereich geschildert werden.

B. Zur ePA
Ab dem 15.1.2025 soll die ePA für alle gesetzlich (!) Versicherten eingerichtet werden. I. Was ist wichtig für diejenigen, die wissen, dass sie diese Akte auf gar keinen Fall haben wollen? Oder die sie jedenfalls nicht von Anfang an haben wollen. Ggf später, wenn sie es sich anders überlegt haben oder die Kinderkrankheiten des Verfahrens (evtl.) behoben wurden. Sh. Seiten 26/27/28 des Entwurfes – Änderung von § 343 SGB V Ein Widerspruch muss gegenüber der Krankenkasse erklärt werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt „im Benehmen“ mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten Informationsmaterial für die Kassen, die dieses Material verbindlich nutzen müssen, um ihre Versicherten zu informieren. In erster Linie werden das Lobeshymnen sein, aber es muss auch über die diversen Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt werden. Es werden also alle Versicherten mehr oder weniger den gleichen Text erhalten. Interessant ist die Formulierung „im Benehmen“. Das ist mehr als nur eine lapidare Information, aber weniger als ein Einvernehmen. So könnten z.B. Forderungen des Datenschutzbeauftragten zur einfachen Gestaltung des Widerspruchsrechtes zur Kenntnis genommen, aber nicht zwingend umgesetzt werden. Wichtig für unsere Fragestellung ist auf Seite 26 der Punkt 41, Ziffer (1a) und dort Punkt 4. Die Krankenkasse informiert die Versicherten, bevor sie ihnen eine ePA zur Verfügung stellt, über die Möglichkeit, der Bereitstellung zu widersprechen. Über diese Formulierung kann man stolpern. Man kann etwas kreieren, schaffen, einrichten – und es erst dann einem anderen zur Verfügung stellen. Da die Krankenkasse bei der Einrichtung der Akte diese aber lediglich mit den administrativen persönlichen Daten befüllen darf, nicht aber schon mit irgendwelchen medizinischen Informationen, wäre das dann schlimmstenfalls ein leerer virtueller Aktendeckel, auf dem ein Name mit Geburtsdatum und Adresse drauf steht. So scheint es aber nicht gemeint zu sein. Der Widerspruch selbst wird (sh. Seite 28 unten) nach § 344 SGB V erklärt. Aus dem dortigen Satzaufbau und der Formulierung von § 344 Abs. 1 n.F. (neue Fassung) schließe ich, dass das „Einricht

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Rechtliche Einschätzung und Leitfaden: Was tun gegen die elektronische Patientenakte (ePA)?

Gastbeitrag von Margot Lescaux (pensonierte Rechtsanwältin)Das elektronische Rezept (E-Rezept) und die elektronische Patientenakte (ePA) rücken näher. Anmerkung des Corona-Blog Teams: vorab nochmal ein Verweis auf den ersten Beitrag zu diesem Thema hier auf dem Blog. Der Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digitalgesetz DigiG) wurde am 13.7.2023 zwecks Anhörung an die Verbände im Gesundheitswesen geschickt. Anmerkung vom Blog-Team: der Referentenentwurf befindet sich am Ende dieses Beitrags. Der MWGFD e.V. hat aktuell einen Artikel dazu verfasst. Der Bayerische Facharztverband hat eine Petition initiiert, deren Zeichnungsfrist am 25.7.23 abläuft. Damit soll erreicht werden, dass anstelle der Opt-Out-Lösung für die ePA eine Opt-In-Lösung gewählt wird. Nach der Gesetzesbegründung ist aber vor allem die bislang zögerliche Akzeptanz der Versicherten für eine

Details zu Rechtliche Einschätzung und Leitfaden: Was tun gegen die elektronische Patientenakte (ePA)?

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