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Bestätigung eines Impfschadens und Anspruch auf Versorgung durch ein rechtskräftiges Urteil aus Koblenz

Published On: 9. August 2023 12:53

Impfungen können gelegentlich zu Impfschäden führen, und bei einigen Präparaten ist der Prozentsatz sogar sehr hoch. Menschen, die durch Impfungen geschädigt wurden, haben aufgrund der starken Verteidigung durch finanziell mächtige Pharmakonzerne einen langen Weg vor sich, um Anerkennung zu erlangen. Dies ist besonders in Europa ein langwieriger Prozess. Ein wegweisendes Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 5. April 2018 könnte für die aktuellen Prozesse zu den massiven Impfschäden durch die mRNA-Impfkampagne relevant sein. Dieses überraschende Urteil zur Anerkennung von Impfopfern muss bei zukünftigen Corona-Impf-Urteilen berücksichtigt werden, da es rechtskräftig und unwidersprochen ist. Bisherige Verteidigungsstrategien der Angeklagten, wie zum Beispiel der argumentierte zeitliche, aber nicht kausale Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Impfung, sind hinfällig. Das Urteil betrifft den Impfstoff Pandemrix von GlaxoSmithKline. Die Klägerin, die im Jahr 1997 geboren wurde, wurde am 27.11.2009 von Dr. P. aus L mit dem Impfstoff Pandemrix gegen Influenza (Virusgrippe) geimpft. Die Impfung erfolgte im Rahmen einer Impfkampagne gegen die sogenannte Schweinegrippe (H1N1-Virus). Es ist bekannt, dass es insbesondere bei Jugendlichen zu Fällen von Narkolepsie durch den Impfstoff gekommen ist. Diese Krankheit äußert sich durch plötzliches, unkontrollierbares Einschlafen. Ein normales Leben ist praktisch nicht mehr möglich, daher benötigen Betroffene Schutz und Betreuung. Die Impfung selbst war insbesondere bei nicht gefährdeten Jugendlichen sinnlos. Das Urteil stellt fest, dass für die Glaubhaftmachung einer atypischen Impfreaktion auch mehrere Monate nach der Impfung eine Beweiserleichterung besteht. Der Nachweis einer Kausalität eines Impfschadens ist laut dem Urteil aus Koblenz nicht erforderlich. Es genügt, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Diese Wahrscheinlichkeit wird durch die wissenschaftliche Literatur belegt. Es gibt bereits eine wachsende Anzahl von Studien, die einen Zusammenhang zwischen schweren Impfschäden und der Corona-Impfung zeigen, wie bereits in früheren Artikeln berichtet wurde. Die Richter der 4. Kammer des Sozialgerichts Koblenz schreiben dazu: „Für den Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis (Impfung) und der Primärschädigung (Impfkomplikation) sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es nach § 61 Satz 1 IfSG allerdings, wenn die Kausalität wahrscheinlich gemacht ist. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann nach § 61 Satz 2 IfSG mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden. Die Zustimmung kann nach § 61 Satz 3 IfSG allgemein erteilt werden (so genannte Kannversorgung) […] Eine Versorgung ist nach § 60 Abs. 1 i.V.m § 61 Satz 2 IfSG mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zu gewähren, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. […] Weiterhin wird für die Kann-Versorgung vorausgesetzt, dass ein ursächlicher Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird. […] [Zudem]… ist erforderlich, dass durch eine nachvollziehbare wissenschaftliche Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1995 – 9 RV 17/04). Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine „gute Möglichkeit“, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so weit zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann (BSG, Urteil vom 12.12.1995, a.a.O.; vom 17.07.2008 – B 9/9a VS 5/06 R, bzw. „qualifizierte Möglichkeit“, Rösner, MedSach 1990, S. 4) und damit zumindest einen eingeschränkten Personenkreis der Fachmediziner im Sinne einer „Mindermeinung“ überzeugt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Februar 2011, L 7 VJ 42/03; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2011, L 4 VJ 2/10; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2017, L 7 VE 7/14).“ Dieses Urteil kann als Durchbruch betrachtet werden. Es ist jedoch bezeichnend, dass es erst neun Jahre nach der Impfung erstritten werden konnte. Hoffentlich werden die durch die Corona-Impfkampagne Geschädigten schneller zu ihrem Recht kommen. Unsere Arbeit wird durch Spenden finanziert – wir bitten um Unterstützung. Folgen Sie TKP auf Telegram und GETTR Unabhängige Analyse: 26,6 Millionen Amerikaner von C19-Impfschäden betroffen Übersterblichkeit und starke Zunahme bei Krankschreibungen: Deutschland Mitte 2023 Verheerende Impfschäden beim US-Militär Immer mehr Beweise für Impfschäden in vielen Studien

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Rechtskräftiges Urteil aus Koblenz bestätigt Impfschaden und Anspruch auf Versorgung

Impfungen verursachen gelegentlich Impfschäden, bei manchen Präparaten sogar zu einem sehr hohen Prozentsatz. Impfgeschädigte haben dank ausgeklügelter Verteidigung durch finanziell äußerst potente Pharmakonzerne einen langen Weg vor sich um Anerkennung zu erreichen. In Europa ist das ganz besonders langwierig. Ein richtungsweisendes Urteil, das für die jetzt anlaufenden Prozesse zur den massiven Impfschäden durch die mRNA-Impfkampagne verursacht wurden, könnte ein Urteil des Sozialgerichtes Koblenz werden, das am 5. April 2018 ergangen ist. Dieses überraschend aufgetauchte Urteil zu Impfopfer-Anerkennung muss bei allen zukünftigen Corona-Impf-Urteilen berücksichtigt werden, denn es ist rechtskräftig ohne Widerspruch gültig. Die bisher gängige Verteidigung der Angeklagten: “Es bestehe allenfalls ein zeitlicher, aber kein kausaler Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Impfung” ist vom Tisch. Es geht bei dem

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